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title: "Gemeinde Himmelstadt beantragt Einstweiligen Rechtsschutz gegen Baugenehmigung für Gemeinschaftsunterkunft in Würzburg; Baugenehmigung bleibt acht Jahre gültig."
sdDatePublished: "2026-07-29T12:03:00Z"
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Gemeinde Himmelstadt beantragt Einstweiligen Rechtsschutz gegen Baugenehmigung für Gemeinschaftsunterkunft in Würzburg; Baugenehmigung bleibt acht Jahre gültig.

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Pressemitteilung
Würzburg, 29.07.2026

VG Würzburg: Einstweiliger Rechtsschutz der Gemeinde Himmelstadt
gegen Gemeinschaftsunterkunft bleibt erfolglos

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg hat mit Beschluss vom
29. Juli 2026 (W 5 S 26.1436) den Antrag der Gemeinde Himmelstadt auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine
Baugenehmigung für die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für
100 Flüchtlinge abgelehnt.

Das Landratsamt Main-Spessart erteilte mit Bescheid vom 24. April 2026
eine Baugenehmigung für das Vorhaben. Die Dauer der Genehmigung
wurde auf acht Jahre ab Bestandskraft des Bescheids befristet. Das
Landratsamt erließ dabei auf Grundlage von § 246 Abs. 14 BauGB – einer
Sonderregelung
zur
erweiterten
Errichtung
und
Nutzung
von
Flüchtlingsunterkünften – eine Abweichung von den Bestimmungen zur Art
der baulichen Nutzung. Zuvor war eine für das gleiche Vorhaben vom
Landratsamt Main-Spessart erteilte Baugenehmigung vom 13. März 2025
auf Klage der Gemeinde Himmelstadt im Verfahren Az. W 5 K 25.421 durch
das
Verwaltungsgericht
Würzburg
aufgehoben
worden
(vgl.
Pressemitteilung vom 9. Oktober 2025).

Das Verwaltungsgericht führt in der heute den Beteiligten zugestellten
Entscheidung aus, dass die Planungshoheit der Gemeinde Himmelstadt
nicht verletzt sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Abweichungsvorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB verfassungswidrig sei.
Die Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt, insbesondere würden
Unterkunftsmöglichkeiten für Asylsuchende dringend benötigt. Aus den
Darlegungen der Regierung von Unterfranken ergebe sich, dass im

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Landkreis Main-Spessart zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses
von einer Untererfüllung der – wie durch die Kammer hervorgehoben wird –
vom Landkreis einzuhaltenden Verteilungsquote und von einem dringenden
Erfordernis zur Neuschaffung von Unterkunftsmöglichkeiten auszugehen sei.
Der Einwand rückläufiger Flüchtlingszahlen greife nicht durch. Die von der
Gemeinde erwogenen Alternativstandorte auf den Arealen „Fuhrgärtlein“ und
„Klosterhöfe“ seien zur Realisierung des Vorhabens nicht geeignet. Die
Befristung der Baugenehmigung auf einen Zeitraum von acht Jahren ab
Bestandskraft
sei
verhältnismäßig.
Der
temporäre
Eingriff
in
die
Planungshoheit sei der Gemeinde zumutbar. Anders als in der dem früheren
Klageverfahren W 5 K 25.421 zugrunde liegenden Baugenehmigung sei die
nunmehr erfolgte Sicherstellung der Rückbauverpflichtung in Form einer
Bürgschaft oder Hinterlegung nicht zu beanstanden.

Gegen
die
Entscheidung
kann
Beschwerde
beim
Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

(VG Würzburg, Beschluss vom 29. Juli 2026, Az. W 5 S 26.1436)