Bund und Länder vereinbaren KHAG-Anpassung in Deutschland; Vermittlungsausschuss vermieden

Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG) | Presse und Politik

Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG)

Nach monatelangen Ringen hatten sich Bund und Länder letztlich auf doch noch auf einen Kompromiss geeinigt und damit die Anrufung des Vermittlungsausschusses der Länder im Bundesrat vermieden. Das KHAG hat insbesondere noch einmal durch Ausnahmen die Regeln für die Zuweisung von Leistungsgruppen in den Kliniken entschärft.

Patientinnen und Patienten, die einen Termin in einer radiologischen Praxis benötigen, bekommen diesen über die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigungen künftig innerhalb von drei Wochen vermittelt. Bislang galt eine Frist von maximal vier Wochen. Ist ein fristgerechter Termin nicht möglich, bekommen die Patientinnen und Patienten stattdessen einen ambulanten Termin im Krankenhaus angeboten.

Für Kinder und Menschen mit Behinderung sind stationär erbrachte Leistungen aufgrund der damit einhergehenden Übernachtung in einer Klinik oft sehr belastend. Der bisherige Ausschluss dieser beiden Patientengruppen von ambulant zu erbringenden Leistungen im Rahmen der Hybrid-DRGs wird deshalb aufgehoben.

Zur Stärkung des Mitberatungsrechtes erhalten Patientenvertretende im Leistungsgruppenausschuss organisatorische und inhaltliche Unterstützung durch die Stabsstelle Patientenbeteiligung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Sie bekommen zudem Reisekosten, Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung erstattet.

Die Terminservicestellen müssen künftig Behandlungstermine in der Radiologie innerhalb von drei Wochen anbieten (bisher: vier Wochen). Kann die Terminservicestelle einen Termin nicht fristgerecht vermitteln, gilt wie bisher, dass sie stattdessen einen ambulanten Behandlungstermin in einem Krankenhaus anbieten muss.

Die mit dem KHVVG eigentlich zum 1. Januar 2027 einzuführende Vorhaltevergütung wird nun ein Jahr später zum 1. Januar 2028 eingeführt. Damit sind die Jahre 2026 und 2027 als budgetneutrale Jahre zu betrachten, die Konvergenzphase findet in den Jahren 2028 und 2029 statt. Erst ab 2030 tritt die volle Finanzwirksamkeit für die Vorhaltevergütung ein. Geltende Zuschläge für Pädiatrie und Geburtshilfe werden für ein Jahr weitergeführt.

Die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) eingeführten 65 Leistungsgruppen werden auf 61 Leistungsgruppen reduziert. Dabei orientiert sich das KHAG an den 60 Leistungsgruppen, wie sie in NRW in der Krankenhausplanung bereits angewendet werden und ergänzt diese noch um die Leistungsgruppe „Spezielle Traumatologie. Die bisher geplanten Leistungsgruppen Infektiologie, Notfallmedizin, spezielle Kinder- und Jugendmedizin sowie spezielle Kinder- und Jugendchirurgie werden in anderen Leistungsgruppen eingeordnet, deren Definition entsprechend angepasst wurde.

Die Zuweisung von Leistungsgruppen wird auf Bundeswehrkrankenhäuser ausgeweitet, sofern sie die entsprechenden Qualitätskriterien erfüllen.

Die Einhaltung der am jeweiligen Krankenhausstandort geltenden Pflegepersonaluntergrenzen wird zum Qualitätskriterium für die Zuweisung aller Leistungsgruppen.

Für jeden pflegesensitiven Bereich im Krankenhaus sind die Pflegepersonaluntergrenzen zu differenzieren. Abhängig vom jeweiligen Pflegeaufwand sind Schweregrad-Gruppen festzulegen.

Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ordnet jeden Standort eines Krankenhauses einer Versorgungsstufe zu und veröffentlicht die Daten im Bundes-Klinik-Atlas. Ein Standort eines Krankenhauses ist zuzuordnen: … der Versorgungsstufe „Level 3U“, wenn es sich um einen Standort einer Hochschulklinik handelt und an ihm Leistungen aus mindestens fünf internistischen Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie zusätzlich aus acht weiteren Leistungsgruppen erbracht werden;

… der Versorgungsstufe „Level 3“, wenn an ihm die gleichen Leistungen wie in einem Universitätsklinikum erbracht werden, es sich aber nicht um einen Standort einer Hochschulklinik handelt;

… der Versorgungsstufe „Level 2 “, wenn an ihm Leistungen aus mindestens zwei internistischen Leistungsgruppen, mindestens zwei chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie zusätzlich drei weiteren Leistungsgruppen erbracht werden;

… der Versorgungsstufe „Level 1n “, wenn an ihm Leistungen aus mindestens der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie sowie der Leistungsgruppe Intensivmedizin erbracht werden (mit Notfallversorgung).

… der Versorgungsstufe „Level 1i“, wenn an ihm eine sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine Notfallmedizin erbracht wird.

Bis es eine einheitliche Definition für Fachkrankenhäuser gibt (spätestens 30. September 2029), können Landeskrankenhausplanungsbehörden einem Krankenhausstandort die Versorgungsstufe „Level F“ befristet zuordnen, wenn die betreffende Klinik sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe, Personengruppe oder eines bestimmten Leistungsspektrums spezialisiert hat, einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leistet und im Krankenhausplan des jeweiligen Landes als Fachkrankenhaus ausgewiesen ist.

Fachkrankenhäuser (Level F) können mit einer Ausnahmegenehmigung bei der Erbringung verwandter Leistungsgruppen sowie bei der Sachlichen Ausstattung Mindestqualitätsvorgaben durch Kooperationen sicherstellen.

Für eine fundierte Bewertung der mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) ) eingeführten tagesstationären Behandlung wird ein weiterer Evaluationsbericht festgelegt (bisher: letzter Evaluationsbericht 2024). Ein finaler Evaluationsberichts zum 30. Juli 2027 soll die Möglichkeit einer abschließenden Bewertung ermöglichen.

Hybrid DRGs und der entsprechende Leistungskatalog sind spätestens bis zum 15. September 2030 (bisher: 30. Juni) festzulegen und werden danach jährlich zum 15. September mit Wirkung ab dem 1. Januar des Folgejahres angepasst.

Die Vorgaben zur Auswahl der Leistungen, für die eine Hybrid-DRG festgelegt wird, werden teilweise geändert. Während die verpflichtende Vorgabe von jährlich mindestens einer Million Fälle ab 2026 unverändert bleibt, wird die bislang verbindliche Muss-Vorgabe, ab 2028 jährlich mindestens 1,5 Millionen Fälle und ab 2030 jährlich mindestens zwei Millionen Fälle mit der Leistungsauswahl zu erfassen, künftig zu einer Soll-Regelung.

Der bisherige Ausschluss von Leistungen für Kinder und Menschen mit Behinderung von den Hybrid-DRGs wird aufgehoben, um auch für diese Patientengruppen Anreize zur ambulanten Leistungserbringung setzen.

Die Frist zur Vorlage des ersten Evaluationsberichtes zur sektorengleichen Vergütung an das BMG wird bis zum 31. Dezember 2026 um ein Jahr verlängert.

Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) wird von der aktiven Datenpflege des Bundes-Klinik-Atlas entbunden. Die Veröffentlichung und fortlaufende Aktualisierung von Daten zur Qualität in der stationären Versorgung wird auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) übertragen. Der GBA erhält zudem den Auftrag, den bisherigen Bundes-Klinik-Atlas weiterzuentwickeln.

Das künftige Transparenzverzeichnis des GBA soll die bisherige Datensätze des Bundes-Klinik-Atlas, etwa zur personellen Ausstattung, zur Versorgungsstufe oder zum Leistungsumfang einer Klinik, stärker mit bereits bestehenden Qualitätsberichten und Informationen der Kliniken verknüpfen. Die Informationen zur Qualität einer Klinik sollen insgesamt patientenfreundlicher aufbereitet werden und unter anderem sichtbar machen, wie die Klinik qualitativ im Bundesvergleich dasteht. Dadurch soll das Angebot perspektivisch volle Transparenz über die Qualität der stationären und vertragsärztlichen Versorgung herstellen und dabei Doppelstrukturen vermeiden, indem ein zentrales Informationsangebot für die Allgemeinbevölkerung aufgebaut wird.

Der GBA erhält zudem den Prüfauftrag, den Bundes-Klinik-Atlas einvernehmlich mit anderen Krankenhausvergleichsportalen zusammenzuführen sowie die Bürokratie für Krankenhäuser bei der Datenabgabe zu reduzieren.

Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ordnet jeden Standort eines Krankenhauses zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis einer Versorgungsstufe zu.

Die Kosten für Tätigkeiten, die Pflegefachkräften, Pflegehilfskräften und Hebammen in einer Klinik übertragen werden, die nicht der unmittelbaren Patientenversorgung dienen, sind nicht als Pflegepersonalkosten im Pflegebudget zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich insbesondere um hauswirtschaftliche, logistische, administrative oder technische Tätigkeiten, soweit sie nicht der unmittelbaren Patientenversorgung dienen.

Analog zur Anwendung der Pflegebudget-Bereinigung in Krankenhäusern (administrative Kosten außerhalb der unmittelbaren Patientenversorgung werden nicht im Pflegebudget berücksichtigt) gilt diese Regelung auch für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen.

Das Bundesgesundheitsministerium wird ermächtigt, von der Krankenhausbehandlung umfasste Leistungen in Leistungsgruppen einzuteilen und für jede festgelegte Leistungsgruppe Qualitätskriterien festzulegen, die insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen beinhalten. Dies gilt für die Erbringung verwandter Leistungsgruppen, die sachliche und personelle Ausstattung sowie sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen.

Die Fristen für die Beauftragung der erstmaligen Leistungsgruppenprüfungen durch den Medizinischen Dienst wird auf den 31. Dezember 2025 verschoben. Der Abschluss der Prüfungen hat bis zum 31. Juli 2026 zu erfolgen.

Wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist, können die Länder Kliniken Leistungsgruppen zuweisen, auch wenn diese die entsprechenden Qualitätsvorgaben nicht erreicht haben. Auch bei der geplanten Einstellung des Betriebs oder bei bevorstehender Fusion mehrerer Standorte kann eine Ausnahmegenehmigung für die Übergangszeit genehmigt werden. Die Länder sollen dafür gemeinsam mit den Krankenkassen zunächst für drei Jahre eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Länder, die die Leistungsgruppen schon bis Ende 2026 zugewiesen haben, können die ersten drei Jahre Ausnahme ohne Zustimmung der Kassen anordnen. Nach Ablauf dieser Frist gibt es eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit für weitere drei Jahre, dann aber nur noch mit explizitem Einverständnis der Kassen. Vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist zu prüfen, ob die Qualitätskriterien in Kooperationen oder Verbünden mit anderen Standorten erfüllt werden könnten.

Stroke Units können von den eigentlichen Qualitätsvorgaben abweichen, über drei Fachärzte für Neurologie sowie über die Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin, Allgemeine Neurologie und Intensivmedizin zu verfügen, wenn sie mit einem anderen Standort telemedizinisch kooperieren, der diese Leistungsgruppen und Fachärzte aufweisen kann.

Die ausnahmsweise Zuweisung von Leistungsgruppen durch die Länder wird nicht mehr an die bislang geltenden festen Minuten-Grenzen gekoppelt (mehr als 30 Minuten Fahrtzeit zur nächsten Grundversorgung bzw. 40 Minuten zur Spezialversorgung). Stattdessen entscheidet die Landesbehörde nun flexibel nach der „Zumutbarkeit der Entfernung“ im Einzelfall.

Kliniken, die die Qualitätsanforderungen durch eine Kooperation erreichen wollen, müssen in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung angeben, wer die Kooperationspartner sind und dass diese Kooperationspartner für eine Kooperation geeignet sind. Maßgeblich für die Eignung ist, dass der Kooperationspartner die für die jeweilige Leistungsgruppe geltenden Qualitätskriterien selbst oder durch das Eingehen einer weiteren Kooperation (Kettenkooperation) erfüllen kann. Kooperationspartner dürfen dabei maximal 2.000 Meter Luftlinie entfernt sein.

Kooperationen sollen für Fachkliniken auch bezüglich der sachlichen Ausstattung möglich s