Gemeinderat Bad Waldsee beschließt 1. Änderung BW 124 Gewerbegebiet Biberacher Straße Nord Bad Waldsee, südlich der B 30; Veränderungssperre außer Kraft.

Große Kreisstadt Bad Waldsee Landkreis Ravensburg

Amtliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplanes (BW 124) “Biberacher Straße Nord” und die örtlichen Bauvorschriften hierzu, Gemarkung Wald- see

Der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Bad Waldsee hat am 20.07.2026 für das Gebiet des rechts- verbindlichen Bebauungsplanes “Gewerbegebiet Biberacher Straße Nord” im Norden der Stadt Bad Waldsee, südlich der Bundesstraße B 30 und östlich der “Biberacher Straße” (K 8033), die 1. Ände- rung des Bebauungsplanes (BW 124) “Gewerbegebiet Biberacher Straße Nord” und die örtlichen Bauvorschriften hierzu, Gemarkung Bad Waldsee jeweils in der Fassung vom 04.05.2026 als Sat- zung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im Norden der Stadt Bad Waldsee, südlich der Bundesstraße B 30 und östlich der “Biberacher Straße” (K 8033)und ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Diese 1. Änderung des Bebauungsplanes (BW 124) “Gewerbegebiet Biberacher Straße Nord” und die örtlichen Bauvorschriften hierzu, Gemarkung Bad Waldsee werden gem. § 10 Abs. 3 Baugesetz- buch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Regierungspräsidium Tübingen war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flä- chennutzungsplan entwickelt worden ist. Die für den Bereich erlassene Veränderungssperre vom 22.10.2025 tritt mit dieser Bekanntmachung automatisch außer Kraft. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes (BW 124) “Gewerbegebiet Biberacher Straße Nord” und die örtlichen Bauvorschriften hierzu, Gemarkung Bad Waldsee – bestehend aus Planzeichnung, Sat- zung und Begründung – können ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Fachbereich Bauen, Stadtentwicklung, Abteilung Stadtplanung der Großen Kreisstadt Bad Waldsee (Hauptstraße 29, 88339 Bad Waldsee, 2. Stock) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zudem kann der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter

https://www.bad-waldsee.de/buerger/de/rathaus-service/aktuelles-bekanntmachungen/oeffentliche- bekanntmachungen

eingesehen werden.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bauge- setzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Be- bauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend- machung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hin- gewiesen.

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht: Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegen- über der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Waldsee, den 30.07.2026

Henne

Oberbürgermeister

signiert von: mit: Lara Burkhardt am: 30.07.2026 mehr Infos unter: i.A. für Stadt Bad Waldsee