Verbandsversammlung des Zweckverbands Ammertal-Schönbuchgruppe beschließt neue Verbandssatzung in Böblingen; Gültig ab 01.01.2026
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Satzung Zweckverband Ammertal-Schönbuchgruppe Wasserversorgung 818.41 1 in der Fassung vom 13. November 2025 Gültig ab 01.01.2026 Inhalt: Seite Verbandssatzung 2 in der Fassung vom 01.01.2026 Wasserabgabenordnung 18 in der Fassung vom 01.01.2022 Satzung über die Entschädigung der 24 ehrenamtlichen Tätigkeit zuletzt geändert am 01.01.2010
Satzung Zweckverband Ammertal-Schönbuchgruppe Wasserversorgung 818.41 2 Aufgrund des § 21 in Verbindung mit den §§ 5 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.9.1974 (GBl. S. 408) hat die Verbandsversammlung am 13. November 2025 die folgende Neufassung der Verbandssatzung beschlossen: Verbandssatzung in der Fassung vom 13.11.2025 I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name, Verbandsmitglieder, Zweck und Sitz des Zweckverbandes (1) Die am 20. Januar 1926 gegründete „Wasserversorgungsgruppe zur Versorgung der Ammertal- und Schönbuchgemeinden“ ist ein Zweckverband im Sinne des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ). Er führt den Namen „Zweckverband Ammertal- Schönbuchgruppe“. (2) Dem Zweckverband gehören als Verbandsmitglieder an: a) aus dem Landkreis Tübingen • Gemeinde Ammerbuch für die Ortsteile Altingen, Breitenholz, Entringen, Pfäffingen, Poltringen, Reusten • Gemeinde Dettenhausen • Stadtwerke Rottenburg am Neckar GmbH für die Stadtteile Kiebingen, Oberndorf, Wendelsheim, Wurmlingen • Stadtwerke Tübingen GmbH für die Stadtteile Bühl, Hagelloch, Hirschau, Unterjesingen b) aus dem Landkreis Reutlingen: • Gemeinde Walddorfhäslach für die Ortsteile Häslach, Walddorf c) aus dem Landkreis Böblingen • Gemeinde Altdorf • Stadt Böblingen • Stadt Holzgerlingen • Gemeinde Hildrizhausen • Gemeinde Schönaich • Gemeinde Steinenbronn • Stadt Waldenbuch • Gemeinde Weil im Schönbuch für die Ortsteile Weil im Schönbuch, Breitenstein, Neuweiler
Satzung Zweckverband Ammertal-Schönbuchgruppe Wasserversorgung 818.41 3 d) aus dem Landkreis Esslingen • Gemeinde Altenriet • Gemeinde Schlaitdorf Mitglieder können nur sein: • Gemeinden (nach der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg) • Zweckverbände (nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Baden- Württemberg) • Landkreise (nach der Landkreisordnung für Baden-Württemberg) • Kommunale Versorgungsunternehmen (100 % kommunale Anteilseignerschaft) (3) Aufgabe des Zweckverbandes ist die Versorgung seiner Verbandsmitglieder mit Trinkwasser. Er errichtet und betreibt die hierzu erforderlichen Wasserversorgungsanlagen. Er kann sich an anderen Wasserversorgungsunternehmen beteiligen sowie Wasserlieferungs- und Wasserbezugsverträge mit solchen abschließen. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Zweckverband bei der Durchführung der in Satz 1 bezeichneten Aufgabe zu unterstützen. (4) Der Zweckverband kann seine Verbandsmitglieder und Dritte auf dem Gebiet der Wasserversorgung beraten und betreuen. Hierzu können u. a. auch labortechnische Dienstleistungen, die Planung von Wasserversorgungsanlagen und die Übernahme der Betriebsführung für kommunale Wasserversorgungsunternehmen gehören. (5) Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 4 sind kostendeckende Entgelte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erheben und vertraglich zu regeln. (6) Der Zweckverband erstrebt keinen Gewinn. (7) Sitz des Zweckverbandes ist Böblingen § 2 Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder (1) Über die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder entscheidet die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl. (2) Bei der Festsetzung der Aufnahmebedingungen ist der Vorausbelastung der bisherigen Verbandsmitglieder durch Erhebung von Netzkostenbeiträgen von den weiteren Verbandsmitgliedern Rechnung zu tragen. (3) Die Aufnahme einer insolvenzfähigen Person als Verbandsmitglied setzt voraus, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts, welche die insolvenzfähige Person mit der Durchführung der öffentlichen Wasserversorgung betraut hat, gegenüber dem
Satzung Zweckverband Ammertal-Schönbuchgruppe Wasserversorgung 818.41 4 Zweckverband die Haftung für alle sich aus der Verbandsmitgliedschaft ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten des die Aufnahme begehrenden Verbandsmitglieds gegenüber dem Zweckverband übernimmt. (4) Wird ein Verbandsmitglied nach §18 Abs. 3, 2. Alt. (Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse) aus dem Zweckverband ausgeschlossen, die juristische Person des öffentlichen Rechts, welche das auszuschließende Verbandsmitglied mit der Durchführung der öffentlichen Wasserversorgung betraut hat, innerhalb von 6 Monaten ab öffentlicher Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses bzw. des Abweisungsbeschlusses des Insolvenzgerichts die Aufnahme als Verbandsmitglied anstelle des auszuschließenden Verbandsmitglieds beantragen. Der Antrag kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Mit der Aufnahme übernimmt die antragsstellende juristische Person des öffentlichen Rechts die Beteiligungsquote sowie alle noch nicht erfüllten Verbindlichkeiten des auszuschließenden Verbandsmitglieds gegenüber dem Zweckverband, die bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses entstanden sind oder auf diesen Zeitraum entfallen und noch entstehen (insbesondere Festkostenumlagen, Betriebskostenumlagen, Investitionskostenbeiträge, Netzkostenbeiträge). Die Aufnahme erfolgt auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des auszuschließenden Verbandsmitglieds, auch wenn die Antragstellung oder die Beschlussfassung über die Aufnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. § 3 Anlagen des Zweckverbandes und seiner Verbandsmitglieder, Wasserabgabe (1) Der Zweckverband plant, baut, betreibt und unterhält die Anlagen, die zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung, Förderung und Verteilung des Trinkwassers an die Verbandsmitglieder erforderlich sind (verbandseigene Anlagen). Sie sind sein Eigentum. (2) Die Ortsverteilernetze der Verbandsmitglieder werden von diesen gebaut, betrieben und unterhalten. Der Zweckverband darf sie im Rahmen des Verbandszwecks mitbenutzen. Vor wesentlichen Änderungen der Ortsverteilernetze, die auf die Wasserabnahme einen größeren Einfluss haben können, müssen sich die Verbandsmitglieder mit dem Zweckverband ins Benehmen setzen. (3) Die Verbandsmitglieder haben dafür zu sorgen, dass ihre Anlagen stets ordnungsgemäß eingerichtet sind und entsprechend instandgehalten werden. Störungen und Schäden an ihren Anlagen sind unverzüglich zu beseitigen. (4) Das Trinkwasser wird an die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der Wasserabgabeordnung zu gleichen Bedingungen abgegeben. Abweichungen hiervon kann die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen (§ 7 Abs. 1j).
Satzung Zweckverband Ammertal-Schönbuchgruppe Wasserversorgung 818.41 5 (5) Der Zweckverband liefert Trinkwasser in der Regel nur an Verbandsmitglieder. Ausnahmsweise darf er Trinkwasser auch an Nichtverbandsmitglieder abgeben, soweit dies ohne Nachteile für die Verbandsmitglieder möglich ist. Die Einzelheiten sind in einem Wasserlieferungsvertrag zu regeln. Die Bedingungen dürfen nicht günstiger sein, als bei der Wasserabgabe an die Verbandsmitglieder. (6) Ein Verbandsmitglied darf nur mit Zustimmung des Zweckverbandes von diesem bezogenen Trinkwasser an Abnehmer außerhalb seines Versorgungsgebiets abgeben. (7) Der Zweckverband darf einen Endverbraucher im Gebiet eines Verbandsmitglieds nur mit dessen Zustimmung unmittelbar mit Wasser beliefern. § 4 Beteiligungsquoten der Verbandsmitglieder (1) Den Verbandsmitgliedern stehen folgende Wasserbezugsmengen (im Weiteren auch „Beteiligungsquoten“ genannt) in l/s zu: Ammerbuch 35 l/s für die Ortsteile Altingen, Breitenholz, Entringen, Pfäffingen, Poltringen, Reusten Dettenhausen 16 l/s Stadtwerke Rottenburg GmbH 20 l/s für die Stadtteile, Kiebingen, Oberndorf, Wendelsheim, Wurmlingen Stadtwerke Tübingen GmbH 28 l/s für die Stadtteile Bühl, Hagelloch, Hirschau, Unterjesingen Walddorfhäslach 16 l/s für die Ortsteile Walddorf, Häslach Altdorf 13 l/s Böblingen 108 l/s Hildrizhausen 5 l/s Holzgerlingen 39 l/s Schönaich 30 l/s Steinenbronn 17 l/s Waldenbuch 34 l/s
Satzung Zweckverband Ammertal-Schönbuchgruppe Wasserversorgung 818.41 6 Weil im Schönbuch 30 l/s für die Ortsteile Weil im Schönbuch, Neuweiler, Breitenstein Altenriet 5 l/s Schlaitdorf 5 l/s insgesamt 400 l/s (2) Die Beteiligungsquote ist der Mittelwert in l/s, der sich bei der Abnahme über einen Tag ergibt. (3) Diese Beteiligungsquoten sind für die Anzahl der Vertreter und für das Stimmrecht in der Verbandsversammlung nach Maßgabe des § 6, für die Aufbringung des Stammkapitals gemäß § 13, für die Tragung der Verbandsumlagen gemäß §§ 15 und 16 und für die innere Haftung für Verbindlichkeiten des Zweckverbandes maßgebend. (4) Ein Verbandsmitglied kann seine Beteiligungsquote zum Beginn eines Wirtschaftsjahrs reduzieren, soweit das Verbandsmitglied dies bis zum 30. Juni des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs schriftlich beantragt hat und a) ein anderes Verbandsmitglied sich bereit erklärt, diese anteilige Beteiligungsquote zu den festgelegten Bestimmungen zu übernehmen, oder b) die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Reduzierung zustimmt. Im Falle von lit. a) kann die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Reduzierung widersprechen; in diesem Fall verbleibt es bei der bisherigen Beteiligungsquote des Verbandsmitglieds. Bis zur Reduzierung der Beteiligungsquote bleiben die damit verbundenen Verpflichtungen und Rechte, insbesondere Zahlungsverpflichtungen und Stimmrechte fortbestehen. Zur Erreichung einer gleichmäßigen Auslastung der Beteiligungsquoten aller Verbandsmitglieder erfolgt bei mehreren Anträgen auf Reduzierung die Rückgabe entsprechend der niedrigsten Auslastung der letzten 3 Jahre vor Rückgabe.
(5) Bei einer Anpassung (Erhöhung oder Reduzierung) der Beteiligungsquoten der bestehenden Verbandsmitglieder wird kein Netzkostenbeitrag fällig, wenn die insgesamt ausgegebenen Beteiligungsquoten unverändert bleiben. Für zusätzlich ausgegebene Beteiligungsquoten werden Netzkostenbeiträge erhoben. (6) Wenn ein Verbandsmitglied an insgesamt 10 Tagen innerhalb von 2 Jahren über seine Beteiligungsquote hinaus Wasser bezogen hat, ist vom Verbandsmitglied ein Antrag auf Erhöhung der Beteiligungsquote zu stellen; ein Anspruch des Verbandsmitgliedes auf Erhöhung der Beteiligungsquote besteht jedoch nicht. Zur Erreichung einer gleichmäßigen Auslastung der Beteiligungsquoten aller Verbandsmitglieder erfolgt bei mehreren Anträgen auf Erhöhung die Zuteilung entsprechend der höchsten Auslastung
Satzung Zweckverband Ammertal-Schönbuchgruppe Wasserversorgung 818.41 7 der letzten 3 Jahre vor Zuteilung. Der Zweckverband ist berechtigt, durch technische Maßnahmen die Einhaltung der Beteiligungsquote sicherzustellen. II. Verfassung, Vertretung und Verwaltung des Zweckverbandes § 5 Verfassung Organe des Zweckverbandes sind: a) die Verbandsversammlung (§§ 6 und 7) b) der Verwaltungsrat (§ 8) c) der Verbandsvorsitzende (§ 9). Außerdem ist eine Geschäftsführung bestellt (§ 10). § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. (2) Jedes Verbandsmitglied kann bei einer Beteiligungsquote bis zu 20 l/s zwei Vertreter und für jede weitere angefangene Beteiligungsquote bis zu 10 l/s einen weiteren Vertreter, jedoch höchstens bis zu sechs Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden. (3) In der Verbandsversammlung werden Gemeinden durch den Bürgermeister, Landkreise durch den Landrat, Zweckverbände durch den Verbandsvorsitzenden und rechtlich selbstständige Versorgungsunternehmen durch der