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title: "Verbandsversammlung des Zweckverbands Ammertal-Schönbuchgruppe beschließt neue Verbandssatzung in Böblingen; Gültig ab 01.01.2026"
sdDatePublished: "2026-07-30T13:29:00Z"
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  - "Baden-Württemberg"
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Verbandsversammlung des Zweckverbands Ammertal-Schönbuchgruppe beschließt neue Verbandssatzung in Böblingen; Gültig ab 01.01.2026

3400

Satzung Zweckverband Ammertal-Schönbuchgruppe
Wasserversorgung
818.41
1
in der Fassung vom 13. November 2025
Gültig ab 01.01.2026
Inhalt:
Seite
Verbandssatzung
2
in der Fassung vom 01.01.2026
Wasserabgabenordnung
18
in der Fassung vom 01.01.2022
Satzung über die Entschädigung der
24
ehrenamtlichen Tätigkeit
zuletzt geändert am 01.01.2010

Satzung Zweckverband Ammertal-Schönbuchgruppe
Wasserversorgung
818.41
2
Aufgrund des § 21 in Verbindung mit den §§ 5 und 6 des Gesetzes über kommunale
Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.9.1974 (GBl. S. 408) hat die Verbandsversammlung
am 13. November 2025 die folgende Neufassung der Verbandssatzung beschlossen:
Verbandssatzung
in der Fassung vom 13.11.2025
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name, Verbandsmitglieder, Zweck und Sitz des Zweckverbandes
(1) Die am 20. Januar 1926 gegründete „Wasserversorgungsgruppe zur Versorgung der
Ammertal- und Schönbuchgemeinden“ ist ein Zweckverband im Sinne des Gesetzes über
die kommunale Zusammenarbeit (GKZ). Er führt den Namen „Zweckverband Ammertal-
Schönbuchgruppe“.
(2) Dem Zweckverband gehören als Verbandsmitglieder an:
a)
aus dem Landkreis Tübingen
•
Gemeinde Ammerbuch für die Ortsteile Altingen, Breitenholz, Entringen,
Pfäffingen, Poltringen, Reusten
•
Gemeinde Dettenhausen
•
Stadtwerke Rottenburg am Neckar GmbH für die Stadtteile Kiebingen,
Oberndorf, Wendelsheim, Wurmlingen
•
Stadtwerke Tübingen GmbH für die Stadtteile Bühl, Hagelloch, Hirschau,
Unterjesingen
b)
aus dem Landkreis Reutlingen:
•
Gemeinde Walddorfhäslach für die Ortsteile Häslach, Walddorf
c)
aus dem Landkreis Böblingen
•
Gemeinde Altdorf
•
Stadt Böblingen
•
Stadt Holzgerlingen
•
Gemeinde Hildrizhausen
•
Gemeinde Schönaich
•
Gemeinde Steinenbronn
•
Stadt Waldenbuch
•
Gemeinde Weil im Schönbuch für die Ortsteile Weil im Schönbuch, Breitenstein,
Neuweiler

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Wasserversorgung
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3
d)
aus dem Landkreis Esslingen
•
Gemeinde Altenriet
•
Gemeinde Schlaitdorf
Mitglieder können nur sein:
•
Gemeinden (nach der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg)
•
Zweckverbände (nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Baden-
Württemberg)
•
Landkreise (nach der Landkreisordnung für Baden-Württemberg)
•
Kommunale Versorgungsunternehmen (100 % kommunale Anteilseignerschaft)
(3) Aufgabe des Zweckverbandes ist die Versorgung seiner Verbandsmitglieder mit
Trinkwasser. Er errichtet und betreibt die hierzu erforderlichen
Wasserversorgungsanlagen. Er kann sich an anderen Wasserversorgungsunternehmen
beteiligen sowie Wasserlieferungs- und Wasserbezugsverträge mit solchen abschließen.
Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Zweckverband bei der Durchführung der in
Satz 1 bezeichneten Aufgabe zu unterstützen.
(4) Der Zweckverband kann seine Verbandsmitglieder und Dritte auf dem Gebiet der
Wasserversorgung beraten und betreuen. Hierzu können u. a. auch labortechnische
Dienstleistungen, die Planung von Wasserversorgungsanlagen und die Übernahme der
Betriebsführung für kommunale Wasserversorgungsunternehmen gehören.
(5) Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 4 sind kostendeckende Entgelte nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erheben und vertraglich zu regeln.
(6) Der Zweckverband erstrebt keinen Gewinn.
(7) Sitz des Zweckverbandes ist Böblingen
§ 2
Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder
(1) Über die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder entscheidet die Verbandsversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl.
(2) Bei der Festsetzung der Aufnahmebedingungen ist der Vorausbelastung der bisherigen
Verbandsmitglieder durch Erhebung von Netzkostenbeiträgen von den weiteren
Verbandsmitgliedern Rechnung zu tragen.
(3) Die Aufnahme einer insolvenzfähigen Person als Verbandsmitglied setzt voraus, dass die
juristische Person des öffentlichen Rechts, welche die insolvenzfähige Person mit der
Durchführung der öffentlichen Wasserversorgung betraut hat, gegenüber dem

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Wasserversorgung
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Zweckverband die Haftung für alle sich aus der Verbandsmitgliedschaft ergebenden
gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten des die Aufnahme begehrenden
Verbandsmitglieds gegenüber dem Zweckverband übernimmt.
(4) Wird ein Verbandsmitglied nach §18 Abs. 3, 2. Alt. (Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
sein Vermögen oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse) aus dem Zweckverband ausgeschlossen, die juristische Person des
öffentlichen Rechts, welche das auszuschließende Verbandsmitglied mit der Durchführung
der öffentlichen Wasserversorgung betraut hat, innerhalb von 6 Monaten ab öffentlicher
Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses bzw. des Abweisungsbeschlusses des
Insolvenzgerichts die Aufnahme als Verbandsmitglied anstelle des auszuschließenden
Verbandsmitglieds beantragen. Der Antrag kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt
werden. Mit der Aufnahme übernimmt die antragsstellende juristische Person des
öffentlichen Rechts die Beteiligungsquote sowie alle noch nicht erfüllten
Verbindlichkeiten des auszuschließenden Verbandsmitglieds gegenüber dem
Zweckverband, die bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses entstanden sind oder auf
diesen Zeitraum entfallen und noch entstehen (insbesondere Festkostenumlagen,
Betriebskostenumlagen, Investitionskostenbeiträge, Netzkostenbeiträge). Die Aufnahme
erfolgt auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des auszuschließenden Verbandsmitglieds,
auch wenn die Antragstellung oder die Beschlussfassung über die Aufnahme erst zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgt.
§ 3
Anlagen des Zweckverbandes und seiner Verbandsmitglieder, Wasserabgabe
(1) Der Zweckverband plant, baut, betreibt und unterhält die Anlagen, die zur Gewinnung,
Aufbereitung, Speicherung, Förderung und Verteilung des Trinkwassers an die
Verbandsmitglieder erforderlich sind (verbandseigene Anlagen). Sie sind sein Eigentum.
(2) Die Ortsverteilernetze der Verbandsmitglieder werden von diesen gebaut, betrieben und
unterhalten. Der Zweckverband darf sie im Rahmen des Verbandszwecks mitbenutzen. Vor
wesentlichen Änderungen der Ortsverteilernetze, die auf die Wasserabnahme einen
größeren Einfluss haben können, müssen sich die Verbandsmitglieder mit dem
Zweckverband ins Benehmen setzen.
(3) Die Verbandsmitglieder haben dafür zu sorgen, dass ihre Anlagen stets ordnungsgemäß
eingerichtet sind und entsprechend instandgehalten werden. Störungen und Schäden an
ihren Anlagen sind unverzüglich zu beseitigen.
(4) Das Trinkwasser wird an die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der Wasserabgabeordnung
zu gleichen Bedingungen abgegeben. Abweichungen hiervon kann die
Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
beschließen (§ 7 Abs. 1j).

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(5) Der Zweckverband liefert Trinkwasser in der Regel nur an Verbandsmitglieder.
Ausnahmsweise darf er Trinkwasser auch an Nichtverbandsmitglieder abgeben, soweit dies
ohne Nachteile für die Verbandsmitglieder möglich ist. Die Einzelheiten sind in einem
Wasserlieferungsvertrag zu regeln. Die Bedingungen dürfen nicht günstiger sein, als bei der
Wasserabgabe an die Verbandsmitglieder.
(6) Ein Verbandsmitglied darf nur mit Zustimmung des Zweckverbandes von diesem
bezogenen Trinkwasser an Abnehmer außerhalb seines Versorgungsgebiets abgeben.
(7) Der Zweckverband darf einen Endverbraucher im Gebiet eines Verbandsmitglieds nur mit
dessen Zustimmung unmittelbar mit Wasser beliefern.
§ 4
Beteiligungsquoten der Verbandsmitglieder
(1) Den Verbandsmitgliedern stehen folgende Wasserbezugsmengen (im Weiteren auch
„Beteiligungsquoten“ genannt) in l/s zu:
Ammerbuch
35 l/s
für die Ortsteile Altingen, Breitenholz, Entringen, Pfäffingen, Poltringen, Reusten
Dettenhausen
16 l/s
Stadtwerke Rottenburg GmbH
 20 l/s
für die Stadtteile, Kiebingen, Oberndorf, Wendelsheim, Wurmlingen
Stadtwerke Tübingen GmbH
28 l/s
für die Stadtteile Bühl, Hagelloch, Hirschau, Unterjesingen
Walddorfhäslach
16 l/s
für die Ortsteile Walddorf, Häslach
Altdorf
13 l/s
Böblingen
108 l/s
Hildrizhausen
5 l/s
Holzgerlingen
39 l/s
Schönaich
30 l/s
Steinenbronn
17 l/s
Waldenbuch
34 l/s

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Weil im Schönbuch
30 l/s
für die Ortsteile Weil im Schönbuch, Neuweiler, Breitenstein
 Altenriet
5 l/s
Schlaitdorf
5 l/s
insgesamt
400 l/s
(2) Die Beteiligungsquote ist der Mittelwert in l/s, der sich bei der Abnahme über einen Tag
ergibt.
(3) Diese Beteiligungsquoten sind für die Anzahl der Vertreter und für das Stimmrecht in der
Verbandsversammlung nach Maßgabe des § 6, für die Aufbringung des Stammkapitals
gemäß § 13, für die Tragung der Verbandsumlagen gemäß §§ 15 und 16 und für die innere
Haftung für Verbindlichkeiten des Zweckverbandes maßgebend.
(4) Ein Verbandsmitglied kann seine Beteiligungsquote zum Beginn eines Wirtschaftsjahrs
reduzieren, soweit das Verbandsmitglied dies bis zum 30. Juni des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs schriftlich beantragt hat und
a)
ein anderes Verbandsmitglied sich bereit erklärt, diese anteilige
Beteiligungsquote zu den festgelegten Bestimmungen zu übernehmen, oder
b) die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
satzungsgemäßen Stimmenzahl der Reduzierung zustimmt.
Im Falle von lit. a) kann die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Reduzierung widersprechen; in diesem Fall
verbleibt es bei der bisherigen Beteiligungsquote des Verbandsmitglieds. Bis zur
Reduzierung der Beteiligungsquote bleiben die damit verbundenen Verpflichtungen und
Rechte, insbesondere Zahlungsverpflichtungen und Stimmrechte fortbestehen. Zur
Erreichung einer gleichmäßigen Auslastung der Beteiligungsquoten aller
Verbandsmitglieder erfolgt bei mehreren Anträgen auf Reduzierung die Rückgabe
entsprechend der niedrigsten Auslastung der letzten 3 Jahre vor Rückgabe.

(5) Bei einer Anpassung (Erhöhung oder Reduzierung) der Beteiligungsquoten der
bestehenden Verbandsmitglieder wird kein Netzkostenbeitrag fällig, wenn die insgesamt
ausgegebenen Beteiligungsquoten unverändert bleiben. Für zusätzlich ausgegebene
Beteiligungsquoten werden Netzkostenbeiträge erhoben.
(6) Wenn ein Verbandsmitglied an insgesamt 10 Tagen innerhalb von 2 Jahren über seine
Beteiligungsquote hinaus Wasser bezogen hat, ist vom Verbandsmitglied ein Antrag auf
Erhöhung der Beteiligungsquote zu stellen; ein Anspruch des Verbandsmitgliedes auf
Erhöhung der Beteiligungsquote besteht jedoch nicht. Zur Erreichung einer
gleichmäßigen Auslastung der Beteiligungsquoten aller Verbandsmitglieder erfolgt bei
mehreren Anträgen auf Erhöhung die Zuteilung entsprechend der höchsten Auslastung

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der letzten 3 Jahre vor Zuteilung. Der Zweckverband ist berechtigt, durch technische
Maßnahmen die Einhaltung der Beteiligungsquote sicherzustellen.
II.
Verfassung, Vertretung und Verwaltung des Zweckverbandes
§ 5
Verfassung
Organe des Zweckverbandes sind:
a) die Verbandsversammlung (§§ 6 und 7)
b) der Verwaltungsrat (§ 8)
c) der Verbandsvorsitzende (§ 9).
Außerdem ist eine Geschäftsführung bestellt (§ 10).
§ 6
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder.
(2) Jedes Verbandsmitglied kann bei einer Beteiligungsquote bis zu 20 l/s zwei Vertreter und
für jede weitere angefangene Beteiligungsquote bis zu 10 l/s einen weiteren Vertreter,
jedoch höchstens bis zu sechs Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden.
(3) In der Verbandsversammlung werden Gemeinden durch den Bürgermeister, Landkreise
durch den Landrat, Zweckverbände durch den Verbandsvorsitzenden und rechtlich
selbstständige Versorgungsunternehmen durch der