Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt beantwortet Anfrage zur Gebührenpraxis bei Umzügen; 190 TEUR jährlich an G.E.C. e. V. 2026–2029.

Stadtverwaltung Erfurt

100 % Recyclingpapier Sie erreichen uns: E-Mail: oberbuergermeister@erfurt.de Internet: www.erfurt.de Rathaus Fischmarkt 1 99084 Erfurt Stadtbahn 2, 3, 6 Haltestelle: Fischmarkt

Seite 1 von 2 der Sachverhalt der o. g. Drucksache betrifft eine Angelegenheit nach § 1 ff. Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz), die dem übertragenen Wirkungskreis angehört. Nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) erledige ich solche Angele- genheiten in eigener Zuständigkeit.

Wie dem § 22 Abs. 3 ThürKO zu entnehmen ist, beschränkt sich die Überwa- chungsbefugnis des Stadtrats auf die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Stadtrat hat keine Überwachungsbefugnisse hinsichtlich der durch § 29 ThürKO dem Oberbürgermeister zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zuge- wiesenen laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises oder Auf- gaben des übertragenen Wirkungskreises.

Aus diesem Grund bestehen keine Informationsrechte für Stadtratsmitglieder in diesem speziellen Aufgabenbereich. Ich möchte Sie daher bitten, bei zu- künftigen Anfragen diesen Umstand zu berücksichtigen.

Ungeachtet dessen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt, auch wenn ich dazu rechtlich nicht verpflichtet bin:

  1. Nach welchen dokumentierten Kriterien grenzt die Stadt versammlungs- rechtlich einzuordnende Umzüge von gebührenpflichtigen Sondernutzun- gen nach der Sondernutzungssatzung ab, existiert hierfür eine schriftliche Verwaltungs- oder Ermessensrichtlinie und auf welche Rechtsgrundlage stützt die Stadt im Fall einer versammlungsrechtlichen Einordnung den Verzicht auf eine Gebührenerhebung?

Bei der Durchführung einer Versammlung nach Art. 8 GG handelt es sich um ein Grundrecht. Es entspricht der herrschenden Meinung, dass die Ausübung der Versammlungsfreiheit als solche gebührenfrei ist. Der Oberbürgermeister Landeshauptstadt Erfurt . Der Oberbürgermeister . 99111 Erfurt Fraktion AfD Herrn Schlösser Fischmarkt 1 99084 Erfurt Drucksache 1306/26; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Gebühren- und Auflagen- praxis bei Umzügen am Beispiel Kulturkarawane und Karneval ; öffentlich Sehr geehrter Herr Schlösser, Erfurt,

Seite 2 von 2 Anfallende Kosten im Zusammenhang mit Versammlungen (z. B. Straßensperrungen, die Sper- rung von Parkplätzen usw.) sind aus Steuermitteln zu begleichen.

  1. Wurden die „Freie Kulturkarawane“ sowie der Karnevalsumzug in den Jahren ihrer Durchfüh- rung jeweils als Versammlung oder als Sondernutzung eingeordnet, und welche Gebühren nach der Sondernutzungsgebührensatzung sowie der Verwaltungskostensatzung wurden hierfür jeweils festgesetzt, erlassen oder aufgrund der Einordnung nicht erhoben?

Die Veranstaltung der „Freien Kulturkarawane“ wurde bislang als Versammlung eingeordnet. Ge- bühren für die Durchführung dieser Versammlungen wurden nicht erhoben (siehe Beantwortung der Frage 1).

Beim Karnevalsumzug handelt es sich um eine Veranstaltung auf Grundlage der zugehörigen Ko- operationsvereinbarung zwischen dem G.E.C. e. V. und der Landeshauptstadt Erfurt.

  1. Werden geldwerte Leistungen der Stadt oder ihrer Eigenbetriebe, insbesondere Straßensper- rung, Verkehrssicherung, Reinigung und Ordnungsdienst, für derartige Veranstaltungen er- fasst und der jeweiligen Veranstaltung zugeordnet und in welcher Höhe sind solche Leistun- gen für die in Frage 2 genannten Veranstaltungen jeweils angefallen, soweit erfasst?

Gemäß dem Beschluss zur DS 2361/25 unterstützt die Landeshauptstadt Erfurt den G.E.C. e. V. jährlich mit 190 TEUR für die Durchführung der Karnevalsfestumzüge 2026 – 2029. Die verkehrs- sichernden Maßnahmen für den Karnevalsumzug 2026 wurden entsprechend der Kooperations- vereinbarung vom Straßenbetriebshof des Tiefbau- und Verkehrsamtes übernommen. Die diesbe- züglich anfallenden Kosten werden nicht gesondert erfasst.

Mit freundlichen Grüßen

A. Horn