Oberbürgermeister Erfurt Allgemeinverfügung Grillverbot in öffentlichen Grünanlagen Erfurt wegen Trockenheit und Brandgefahr; Geltungsdauer bis 30.09.2026, keine automatische Überprüfung

61 Drucksachen Anfragen

LV 1.61 07.24 © Stadt Erfurt Sie erreichen uns: E-Mail: oberbuergermeister@erfurt.de Internet: www.erfurt.de Rathaus Fischmarkt 1 99084 Erfurt Stadtbahn 2, 3, 6 Haltestelle: Fischmarkt

Seite 1 von 2 Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

  1. Warum wurde die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung bis zum 30.September 2026 festgelegt?

Die Geltungsdauer bis zum 30. September 2026 orientiert sich an dem Zeitraum, in dem erfahrungsgemäß ein erhöhtes Risiko für Vegetations- und Flächenbrände besteht.

Auch wenn sich die Wetterlage zwischenzeitlich ändern kann, lassen anhaltend hohe Temperaturen, Trockenphasen sowie die Erfahrungen der vergangenen Jahre derzeit keine verlässliche Prognose über eine nachhaltige Entspannung der Gefahrenlage zu. Einzelne Niederschlagsereignisse führen nicht zwangsläufig zu einer ausreichenden Durchfeuchtung der Böden. Aufgrund der langanhaltenden Trockenheit sind diese vielfach weiterhin stark ausgetrocknet und können Niederschläge nur eingeschränkt aufnehmen.

Vor diesem Hintergrund besteht weiterhin eine erhöhte Brandgefahr, sodass das Grillen in den öffentlichen Grünanlagen nicht gestattet werden kann.

  1. Ist vorgesehen, dass bei jeder Änderung des Wald- und Wiesenbrandgefahrenindex automatisch eine Evaluierung der Allgemeinverfügung erfolgt?

Eine automatische Überprüfung der Allgemeinverfügung bei jeder Änderung des Waldbrandgefahrenindex oder des Graslandfeuerindex ist nicht vorgesehen. Häufige Anpassungen oder ein wiederholter Erlass und Widerruf der Allgemeinverfügung würden die Verständlichkeit der Regelung sowie deren Nachvollziehbarkeit für die Bevölkerung und die Kontrollierbarkeit durch die Ordnungsbehörden erheblich erschweren. Aus diesem Grund wurde ein festgelegter Geltungszeitraum gewählt.

Der Oberbürgermeister Landeshauptstadt Erfurt . Der Oberbürgermeister . 99111 Erfurt Fraktion SPD & PIRATEN Frau Butt Fischmarkt 1 99084 Erfurt Drucksache 1653/26; Anfrage nach § 9 Abs. 2GeschO; Dauer der Allgemeinverfügung zum Grillverbot; öffentlich Sehr geehrte Frau Butt, Erfurt,

Seite 2 von 2 3. Ist es möglich, feste Grillplätze unter bestimmten Voraussetzungen oder zu bestimmten Zeiten vom Grillverbot auszunehmen, und falls nein, welche Gründe sprechen gegen eine solche Differenzierung?

Grundsätzlich wird bewusst auf Ausnahmeregelungen für fest installierte Grillplätze verzichtet. Auch an diesen können durch Funkenflug, herabfallende Glut, heiße Grillkohle oder deren unsachgemäße Entsorgung erhebliche Brandgefahren entstehen. Zudem können die angrenzenden Rasenflächen, Bäume, Sträucher oder sonstigen Vegetationsflächen aufgrund anhaltender Trockenheit stark ausgetrocknet sein.

Darüber hinaus würde eine Differenzierung zwischen einzelnen Grillplätzen die Verständlichkeit der Regelung sowie deren Vollzug erheblich erschweren. Ein einheitliches Grillverbot für alle öffentlichen Parks und Grünanlagen gewährleistet eine klare und leicht verständliche Kommunikation gegenüber der Bevölkerung und erleichtert zugleich die Kontrolle und Durchsetzung durch die zuständigen Ordnungsbehörden.

Mit freundlichen Grüßen

A. Horn