Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Anpassung des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems-Gesetzes an EU-Vorgaben in Deutschland; Betriebe bis 30 ha entlastet von Kontrollen

Deutscher Bundestag - Neues Agrarrecht soll Verwaltungsaufwand verringern

Neues Agrarrecht soll Verwaltungsaufwand verringern

NKI) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Anpassung des deutschen Agrarrechts an EU-Vorgaben vorgelegt, mit dem der bürokratische Aufwand für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe verringert und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert werden soll.

Der Entwurf mit dem Titel „Gesetz zur Anpassung des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes (InVeKoS) und des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025

2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs ( 21

7407 (Dokument, öffnet ein neues Fenster) )“ hat vorrangig die Anpassung an die Änderungen des europäischen GAP-Basisrechts durch die Verordnung (EU) 2025

2649 zum Gegenstand. Durch die Änderungen sollen vor allem Öko-Betriebe und kleinere Unternehmen durch Verwaltungsvereinfachungen entlastet werden.

biologisch wirtschaftende Betriebe, die vollständig zertifiziert sind oder sich vollständig in der Umstellung befinden, automatisch als erfüllend für bestimmte Bewirtschaftungsauflagen, wie die GLÖZ-Standards 1 sowie 3 bis 7. Wenn Dauergrünland in Moorböden (Paludikultur) umgewandelt wird, muss keine Ersatzfläche für das Dauergrünland mehr angelegt werden. In Betrieben mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche dürfen keine Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen nach GLÖZ 7 stattfinden.

Behörden sollen künftig auch beim Auftreten von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen Befreiungen von Bewirtschaftungsverpflichtungen der GLÖZ-Standards gewähren können. Behörden dürfen relevante Informationen, die sie im Rahmen der Kontrolle erhalten und die für andere Fachbehörden wichtig sein könnten, an diese weitergeben. In Betrieben mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche dürfen keine Verwaltungssanktionen wegen Verstößen gegen die Bewirtschaftungsauflagen nach GLÖZ 7 verhängt werden.

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Landwirtschaft, Ernährung und Heimat — Gesetzentwurf — hib 618

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