Einwohnergemeinde Burgdorf Umgestaltung Grabenstrasse zu öffentlichem Platz Burgdorf; Regenwasser wird zur Versickerung gebracht.

Stadt Burgdorf - Grabenstrasse

Grabenstrasse 30.07.2026 Umgestaltung Teile der Grabenstrasse zu öffentlichem Platz als Übergangsnutzung bis zur Überbauungsordnung nach der ZPP 23 Grabenstrasse; Umgestaltung Strassenraum, Aufheben von Parkfeldern, Ausgestaltung der Oberfläche mit Mergel, Platzierung von Pflanzentrögen mit Bäumen, Ausscheiden eines Bereichs für eingeschossige Fahrnisbauten Baupublikation Gesuchstellende

Projektverfassende Einwohnergemeinde Burgdorf, Baudirektion, Bereich Stadtentwicklung, Lyssachstrasse 92, 3401 Burgdorf Bauvorhaben Umgestaltung Teile der Grabenstrasse zu öffentlichem Platz als Übergangsnutzung bis zur Überbauungsordnung nach der ZPP 23 Grabenstrasse; Umgestaltung Strassenraum, Aufheben von Parkfeldern, Ausgestaltung der Oberfläche mit Mergel, Platzierung von Pflanzentrögen mit Bäumen, Ausscheiden eines Bereichs für eingeschossige Fahrnisbauten Projektstandort Grabenstrasse, westlicher Abschnitt, Burgdorf

Parzelle Nr. 125 Zone ZPP Nr. 23 Grabenstrasse Schutzgebiet Ortsbildschutzgebiet O I Altstadt, Unter- und Oberstadt Schutzobjekte im Bereich schützenswerter und erhaltenswerter Baudenkmäler, K-Objekte, Baugruppe A Altstadt Gewässerschutz Regenwasser wird zur Versickerung gebracht. Auflagestelle Baudirektion Burgdorf, Lyssachstrasse 92, 3400 Burgdorf Auflage- und Einsprachefrist bis und mit 31. August 2026 Hinweis Das Bauvorhaben erfordert die Zustimmung des Gemeinderats nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BauG zu einem einzelnen Vorhaben vor dem Erlass der Überbauungsordnung in der Zone mit Planungspflicht (ZPP). Elektronische Auflage Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch

public-instances). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend. Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau i.E. einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Burgdorf, 30.07.2026 Bauinspektorat