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title: "Landratsamt Alb-Donau-Kreis Stellungnahme Bebauungsplan Wetterkreuz Teil II Erbach/Ersingen; Löschwasserversorgung 48 m3/h, 2 Std."
sdDatePublished: "2026-07-30T13:29:00Z"
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  - name: "housing and urban planning policy"
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  - "Zollernalbkreis"
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Landratsamt Alb-Donau-Kreis Stellungnahme Bebauungsplan Wetterkreuz Teil II Erbach/Ersingen; Löschwasserversorgung 48 m3/h, 2 Std.

Microsoft Word - 3_Wetterkreuz Teil II.docx

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Bearbeiterin/Bearbeiter:

Unser Aktenzeichen:
21.P/621.413

3. Juni 2024

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
an Bauleitplan- und vergleichbaren Satzungsverfahren
(§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch [BauGB])

Sehr geehrter

das Landratsamt Alb-Donau-Kreis äußert sich wie folgt:

Gemeinde, Gemarkung
Erbach, Ersingen
Bebauungsplan für das Gebiet
„Wetterkreuz Teil II“
– frühzeitige Beteiligung der
Träger öffentliche Belange

Ihr Schreiben vom
25.04.2024
Ihr Zeichen

Planunterlagen vom
17.04.2024
Fristablauf für die Stellungnahme am
03.06.2024

Stellungnahme

1
Anregungen

1.1
Straßen
1.1.1
Die Erschließung ist über vorhandene Straßen gesichert. Die straßenbaulichen
und verkehrstechnischen Belange der Kreisstraße K 7373 werden nicht be-
rührt.

- 2 -

1.2
Bauen, Brand- und Katastrophenschutz
Brandschutz
1.2.1
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Menge von 48 m3 pro
Stunde über einen Zeitraum von 2 Stunden vorzusehen.

1.2.2
Die Hydranten sind so anzuordnen, dass sie die Wasserentnahme leicht er-
möglichen.

1.2.3
Die Löschwasserversorgung für den ersten Löschangriff zur Brandbekämpfung
und zur Rettung von Personen muss in einer Entfernung von 75 Metern Laufli-
nie bis zum Zugang des Grundstücks von der öffentlichen Verkehrsfläche aus
sichergestellt sein.

1.2.4
Entnahmestellen mit verminderter Leistung sind vertretbar, wenn die gesamte
Löschwassermenge des Grundschutzes in einem Umkreis (Radius) von 300
Metern aus maximal 2 Entnahmestellen sichergestellt ist.

1.2.5
Diese Regel gilt nicht über unüberwindbare Hindernisse hinweg. Das sind z.B.
Bahntrassen, mehrspurige Schnellstraßen sowie langgestreckte Gebäude-
komplexe die die tatsächliche Laufstrecke zu den Wasserentnahmestellen un-
verhältnismäßig verlängern.

1.2.6
Die Abstände von Hydranten auf Leitungen in Ortsnetzen welche auch der
Löschwasserversorgung (Grundschutz) dienen, dürfen 150 Meter nicht über-
steigen. Größere Abstände von Hydranten bedürfen der Kompensation durch
geeignete Löschwasserentnahmestellen.

1.2.7
Bei der oben genannten Löschwasserentnahme aus Hydranten (Nennleistung)
darf der Betriebsdruck 1,5 bar nicht unterschreiten.

1.2.8
Der Punkt 3.7 aus der VwV Feuerwehrflächen ist zu beachten.
1.3
Landwirtschaft
1.3.1
Im Plangebiet befinden sich landwirtschaftliche Wege (FlstNrn. 1347, 1342)
und im Nahbereich sind Ackerflächen, ein landwirtschaftlicher Schuppen und
eine Weidehaltung. Bei der Flächenbewirtschaftung entstehen Geruchs-,
Staub- und Lärmimmissionen, die sporadisch zu Belästigungen im Plangebiet
führen können. Auch verursachen die Tiere sowie Geräte und Maschinen Lär-
mimmissionen. Ein ausreichender Abstand (z.B. Meter breite Pflanzgebote auf
öffentlichen Grünflächen) und entsprechende Hinweise in den textlichen Fest-
setzungen des Bebauungsplans können zu einer Reduzierung von Nutzungs-
konflikten beitragen.

1.3.2
Das bestehende landwirtschaftliche Feldwegenetz im Umfeld des Plangebiets
ist in einem sehr schlechten baulichen Zustand. Deshalb erfolgt die Zufahrt zu
den landwirtschaftlichen Flächen (Gewann Riedsaum), mit den heute üblichen
landwirtschaftlichen Fahrzeugen, über die Straßen der bestehenden Wohnge-
biete. Um zusätzliche Konfliktsituationen und Nachteile zu vermeiden wird

- 3 -

empfohlen, eine weitere Reduzierung der Feldwege (Teilflächen FlstNrn. 1347,
1342) nur in Verbindung mit der Herstellung eines zukunftsfähigen Feldwege-
netzes vorzunehmen.

1.4
Umwelt- und Arbeitsschutz
Gewässer
1.4.1
Das Flurstück Nr. 1277 ist im östlichen Bereich bei einem extremen Hochwas-
serereignis betroffen. Es muss gewährleistet sein, dass bauliche Anlagen in-
nerhalb dieses Bereiches in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepass-
ten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet
werden. Die Wasserspiegellage bei HQExtrem beträgt am betroffenen Standort
483,2 m ü. NN (entspricht einer Überflutungstiefe von ca. 0,2 m). Damit eine
ausreichende Hochwassersicherheit gewährleistet ist, sollte die EFH-Höhe für
Bauvorhaben in diesem Bereich mindestens diesen Wert einhalten. Bauliche
Anlagen unterhalb des vorgegebenen Wertes sind entsprechend hochwasser-
sicher zu errichten.

Kommunales Abwasser
1.4.2
Um weitergehende Behandlungsmaßnahmen bei der Niederschlagswasserbe-
seitigung zu vermeiden, sollten Dach- und Fassadenbekleidungen aus unbe-
schichteten Metallen wie z.B. Kupfer, Zink, und Blei grundsätzlich vermieden
werden. Eine entsprechende Formulierung sollte im Bebauungsplan enthalten
sein.

Immissionsschutz
1.4.3
Aus der Ziffer 4 (Städtebauliche Konzeption) geht hervor, dass nordöstlich des
Plangebietes ein Sportplatz und der Festplatz angrenzen. Zum Sportplatzbe-
trieb wurde das schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros ISIS
A2213 von Juni 2022 erstellt. Das Gutachten enthält jedoch keine Aussage
zum genannten Festplatz.

Lage und Größe des Festplatzes gehen weder aus den beiliegenden Plänen
noch aus dem schalltechnischen Gutachten zum Sportplatzbetrieb hervor.
Auch der Umfang der Festplatznutzung ist hier nicht bekannt. In der Regel ist
bei Festveranstaltungen jedoch mit Kommunikationsgeräuschen der Besucher
sowie auch Beschallungsanlagen zu rechnen. Üblicherweise reichen Veran-
staltungen auf einem Festplatz in den Nachtzeitraum (22.00- 06.00 Uhr) hin-
ein. Insbesondere bei geringen Abständen kann erfahrungsgemäß nicht aus-
geschlossen werden, dass die von einem typischen Festplatzbetrieb ausge-
henden Geräusche zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein
benachbartes Wohngebiet führen. Dieses hätte dann zur Folge, dass dem
Veranstaltungsbetrieb auf dem Festplatz Beschränkungen auferlegt werden
müssten, die eine weitere Festplatznutzung erschweren.

Um abzusichern, dass die Nutzung des angrenzenden Festplatzes weiterhin
möglich ist, wird empfohlen, dass schalltechnische Gutachten des Ingenieur-
büros ISIS A2213 um eine Aussage zum Festplatz ergänzen zu lassen.

- 4 -

2
Hinweise

2.1
Ländlicher Raum, Kreisentwicklung
2.1.1
Der Bebauungsplan wird im 2-stufigen Regelverfahren aufgestellt und dient
der Entwicklung von Wohnbauflächen. Die verdichtete Bauweise mit Mehr-
und Einfamilienhäuser sowie Doppel-, Reihen- und Kettenhäusern wird sehr
begrüßt und entspricht dem Sparsamkeits- und Schonungsgebot des § 1a
Abs. 2 BauGB.

2.1.2
Da der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, ist
der FNP im Rahmen des Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB fortzu-
schreiben.

2.1.3
Sofern der Bebauungsplan vor der Genehmigung der Änderung des Flächen-
nutzungsplans rechtskräftig werden soll, bedarf der Bebauungsplan der Ge-
nehmigung.

2.1.4
Voraussetzung für die Bekanntmachung des Bebauungsplanes ist es, dass
der parallel fortzuschreibende FNP einen Stand erreicht hat, der die Annahme
rechtfertigt, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des
FNP entwickelt sein wird. Dazu zählt insbesondere ein entsprechender Aufstel-
lungsbeschluss und der Abschluss der frühzeitigen Bürger- und Behördenbe-
teiligung im Rahmen der parallelen Fortschreibung des FNP.

2.1.5
Bitte senden Sie uns mit In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes den zeichneri-
schen Teil des Bebauungsplanes zusätzlich in vektorieller Form als XPlan-
GML-Datei.

2.1.6
Bitte teilen Sie uns entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB mit, wie Sie diese Stel-
lungnahme behandelt haben.

2.2
Landwirtschaft
2.2.1
Werden für eine naturschutzrechtliche Kompensation landwirtschaftliche Flä-
chen verwendet, ist der § 15 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz gemäß § 1a
Abs. 3 Satz 5 Baugesetzbuch anzuwenden. Eine Beurteilung agrarstruktureller
Belange nach § 15 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz ist möglich, wenn die
Maßnahmen entsprechend detailliert (z.B. Lage, Ausgangsnutzung, Maßnah-
men, Zeitpunkt, Bewertung) beschrieben werden.

2.2.2
Im Bebauungsplan haben die Festsetzungen von Grenzabständen zwischen
Hecken, Gehölzen, Einfriedungen und landwirtschaftlich genutzten Grundstü-
cken nach § 27 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG BW) keinen
Vorrang.

- 5 -

2.3
Forst, Naturschutz
Naturschutz
2.3.1
Der Umgriff des geplanten B-Planes „Wetterkreuz II“ liegt außerhalb von be-
stehenden Schutzgebieten.

Für die weitere Bearbeitung des Bebauungsplanes ist ein artenschutzrechtli-
ches Gutachten und ein Umweltbericht mit Grünordnungsplan zu erstellen. Der
Untersuchungsumfang des Artenschutzgutachtens kann mit der unteren Na-
turschutzbehörde abgestimmt werden.

2.4
Umwelt- und Arbeitsschutz
Boden- und Grundwasserschutz
2.4.1
Den vorgelegten Antragsunterlagen lag für das Schutzgut Boden keine Ein-
griff-/und Ausgleichsbilanzierung bei, diese ist noch zu erstellen und zur Beur-
teilung vorzulegen. Nach Vorlage der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erfolgt
seitens des Bodenschutzes die abschließende Stellungnahme. Hinweis sollte
der Eingriff in das Schutzgut Boden nicht vollständig durch Kompensations-
maßnahmen innerhalb des Schutzguts Boden ausgeglichen werden können,
ist ein schutzgutübergreifender Ausgleich innerhalb des Schutzguts Biotope
zulässig.

2.4.2
Den Antragsunterlagen lag kein Bodenschutzkonzept bei. Nach § 2 Abs. 3
LBodSchAG besteht für Vorhaben, bei denen auf einer nicht versiegelten,
nicht baulich veränderten oder unbebauten Fläche von mehr als 0,5 Hektar auf
den Boden eingewirkt werden soll, eine gesetzlich bindende Vorgabe zur Er-
stellung eines Bodenschutzkonzeptes durch den Vorhabenträger. Das Boden-
schutzkonzept soll sicherstellen, dass der Boden im Umfeld des Vorhabens in
seinen natürlichen Bodenfunktionen vor vermeidbaren Beeinträchtigungen wie
Verdichtung oder Verunreinigung mit Fremdstoffen geschützt wird und ent-
standene Einwirkungen beseitigt werden. Dieses Bodenschutzkonzept ist noch
zu erstellen und vorzulegen.

2.4.3
Die Versorgung des vorgesehenen Gebietes mit Trink- oder Betriebswasser ist
gemäß der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit
Wasser (AVB WasserV) vom 20. Juni 1980 zu gewährleisten. Bei der Dimen-
sionierung der Versorgungsleitungen ist zu berücksichtigen, dass Wasser un-
ter dem Druck zu liefern ist, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen
Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Im Zusam-
menhang „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasser-
versorgung“ wird auf das DVGW- Arbeitsblatt W 405 verwiesen.

2.4.4
Erdwärmesonden und Grundwasserentnahmen für den Betrieb von Wärme-
pumpen für die Gebäudebeheizung sind generell beim Landratsamt Alb-
Donau-Kreis anzuzeigen und bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Auskünfte erteilt der Fachdienst Umwelt- und Arbeitsschutz beim Landratsamt
Alb-Donau-Kreis. Wir bitten, diese Bestimmungen im textlichen Teil des Be-
bauungsplanes aufzunehmen.

- 6 -

2.4.5
Für eine Grundwasserhaltung bzw. Grundwasserabsenkung während der
Bauzeit ist nach § 43 Absatz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis eine wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig
zu beantragen.

Kommunales Abwasser
2.4.6
Für das zur Bebauung vorgesehene Gebiet ist vom Träger der Bauleitplanung
der Nachweis einer geordneten Abwasserbeseitigung unter