Freie und Hansestadt Hamburg – Behörde für Justiz und Verbraucherschutz; Informationsblatt zum Sammelfonds für Bußgelder Zweimal jährlich Bußgeldverteilung durch Gremien

Informationsblatt zum Sammelfonds für Bußgelder

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Seite 1 von 3

Informationsblatt zum Sammelfonds für Bußgelder Stand: April 2026 Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat im Jahr 1972 das Sammelfondsverfah­ ren in der jetzigen Form beschlossen. Dieses bundesweit einzigartige Verfahren ist dadurch geprägt, dass von den Gerichten und Staatsanwaltschaften keine bestimmte Einrichtung als Bußgeldempfänger benannt wird. Es wird ein Verwendungszweck (Fördergebiet) bestimmt und die Geldbuße einem Sammelfond zugewiesen. Zur Arbeitserleichterung und Vereinfachung der Verfahrenswege hat die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz den Gerichten und Staatsanwaltschaften für die jeweils zu tref­ fende Zweckbestimmung insgesamt zehn Fördergebiete zur Verfügung gestellt:

Fördergebiet 1 Straffälligen- und Bewährungshilfe, Gewaltprävention

Fördergebiet 2 Kinder- und Jugendhilfen,

Fördergebiet 3 Hilfe für behinderte Kinder und Erwachsene,

Fördergebiet 4 Hilfe für Gesundheitsgeschädigte, Prävention

Fördergebiet 5 Suchthilfe und Suchtprävention,

Fördergebiet 6 Allgemeine soziale Hilfen (Armutshilfe, Altenhilfe, Flüchtlingshilfe),

Fördergebiet 7 Wissenschaft, Bildung, Kunst,

Fördergebiet 8 Verkehrserziehung, Verkehrssicherheit, Rettungswesen, Feuerschutz

Fördergebiet 9 Natur- und Umweltschutz,

Fördergebiet 10 Hilfe für Opfer von Straftaten. Der Sammelfonds für Bußgelder besteht aus vier Fonds: • Allgemeinen Strafsachen, • Verkehrsstrafsachen, • Jugendstrafsachen und • Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften

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Gremien und Sitzungen Jedem der vier Sammelfonds ist ein Verteilungsgremium zugeordnet. Mitglieder dieser Gre­ mien sind je eine Richterin / ein Richter, eine Staatsanwältin / ein Staatsanwalt, eine Ver­ treterin / ein Vertreter der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz sowie (beratend) je eine Vertreterin / ein Vertreter der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration. Die unabhängigen Verteilungsgremien treten zweimal jährlich zu einer Beschlussfassung über die Verteilung der in den einzelnen Fonds angesammelten Bußgelder zusammen (Buß­ geldverteilung). Bei der Verteilung sind die Gremien nur an die vorgegebene Zweckbestim­ mung gebunden. Aufnahme in die I.-Liste Grundlage für die Beschlussfassung der Verteilungsgremien ist eine von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz geführte „Liste der für die Zuweisung von Bußgeldern in Be­ tracht kommenden gemeinnützigen Einrichtungen (I.-Liste). Bußgeldzuweisungen erfolgen nur an dort eingetragene Einrichtungen, die einen Antrag auf Zuweisung eingereicht haben. Die Aufnahme in die I.-Liste muss über den Online-Dienst (Sammelfonds für Bußgelder - Online-Dienst Einstiegsseite - HamburgService) beantragt werden. Hierfür ist auf der In­ ternetseite der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz ein Link hinterlegt: „Anträge on­ line stellen“. Die Fristen zur Einreichung der Registrierungen sind zum 15. Februar und 15. August eines Jahres. In die I.-Liste können Einrichtungen aufgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen: • Sie dienen gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts (Abgabenordnung) • Sie haben ihren Sitz in Hamburg, oder wirken für Hamburger Bürger (dieses Wirken für Hamburger Bürger muss einen nennenswerten Umfang im Rahmen der Gesamt- aufgaben einnehmen). • Sie verpflichten sich, innerhalb von 9 Monaten nach Auszahlung einer Bußgeldzu­ weisung einen qualifizierten Nachweis über die sachgemäße Verwendung der zuge­ wiesenen Bußgelder einzureichen. • Sie erklären sich mit einer Rückforderung durch die Behörde für Justiz und Verbrau­ cherschutz einverstanden, wenn der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wurde. • Sie erklären sich bereit, die sachgemäße Verwendung der zugewiesenen Bußgelder durch die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz vor Ort prüfen zu lassen. • Sie erklären sich zu einer Überprüfung dieser Verwendung durch den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg bereit. Einrichtungen, die alle zuvor genannten Punkte erfüllen, aber keinen Sitz in Hamburg haben, können in einer gesonderten Liste (II.-Liste) aufgenommen werden. Die Teilnahme an der Bußgeldverteilung ist zwar ausgeschlossen, diesen Einrichtungen können aber Bußgelder durch die Gerichte direkt zugesprochen werden (Direktzuweisungen).

Seite 3 von 3 Antrag auf Zuweisung Für die Teilnahme an den Bußgeldverteilungen müssen die Einrichtungen einen Antrag auf Zuweisung stellen. Die Anträge müssen schriftlich bis zum 28. Februar bzw. 31. August eines Jahres beim Sammelfonds für Bußgelder in der Behörde für Justiz und Verbraucher­ schutz eingereicht werden. Für jede Bußgeldverteilung ist ein neuer Antrag auf Zuweisung einzureichen. Der Antrag auf Zuweisung muss über nachfolgende Angaben bzw. Unterlagen enthalten: • Höhe und Zweck der beantragten Zuweisung, • Art, Zweck und Höhe aller öffentlicher Gelder aus Hamburger Haushalten, die die Einrichtung im vergangenen oder im laufenden Jahr erhalten hat, beziehungsweise im laufenden Jahr beantragt hat, Aufgaben / Verwaltung Die Verwaltung des Sammelfonds für Bußgelder erfolgt durch die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. Zu den Aufgaben gehören u.a.: • die ordnungsgemäße Aufnahme in die Listen, • das Führen der I.- und II.-Liste, • die Organisation und Vorbereitung der Verteilungssitzungen der Gremien, • die Auszahlungen der Zuweisungen, • die Prüfung der Verwendungsnachweise, • die Überwachung und Buchung der Zahlungseingänge. Diese Aufgaben fallen somit nicht bei den Verfahrenszweigen der Gerichte und Staatsan­ waltschaften an, was erheblich zur Entlastung der dortigen Bereiche beiträgt. Das Sammelfondsverfahren ist hinsichtlich der gerichtlichen Verteilungsgremien lediglich ein Angebot an die unabhängigen Gerichte. Diese haben nach wie vor die Möglichkeit, ein von ihnen verhängtes Bußgeld im Wege einer Direktzuweisung an eine bestimmte, nament­ lich genannte Einrichtung, zuzuweisen. Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Sammelfonds für Bußgelder Drehbahn 36 20354 Hamburg bussgeldfonds@justiz.hamburg.de