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title: "Stadt Haselünne richtet Aktivgremium der Jugendvertretung ein, um Jugendarbeit zu stärken; öffentliche Sitzungen, bis zu sieben Mitglieder, 2 Jahre"
sdDatePublished: "2026-07-30T16:07:00Z"
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  - "Emsland"
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Stadt Haselünne richtet Aktivgremium der Jugendvertretung ein, um Jugendarbeit zu stärken; öffentliche Sitzungen, bis zu sieben Mitglieder, 2 Jahre

Richtlinie Aktivgremium der Stadt Haselünne
Nach § 36 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 in
der zur Zeit gültigen Fassung sollen Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren
Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligt werden. Hierzu sollen die Gemeinden und
Samtgemeinden über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohnerinnen und
Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

§ 1 Jugendvertretung
1. Die Jugendvertretung in der Stadt Haselünne setzt sich aus dem Aktivgremium und der
Jugendversammlung zusammen.
2. Beide Gremien arbeiten auf dieser Grundlage.
3. Die Stadt Haselünne stellt dem Gremien für die Durchführung seiner Sitzungen geeignete
Räume nach rechtzeitiger Absprache zur Verfügung.

§ 2 Das Aktivgremium
1. Das Aktivgremium besteht aus bis zu sieben gewählten Mitgliedern, mindestens aber 5
Mitgliedern.
2. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am 1. des nach der Wahl folgenden Monats.
3. Das Aktivgremium kann sich beim Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Haselünne die für die
Arbeit der Jugendvertretung erforderlichen Informationen einholen, soweit keine
Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht besteht.
4. Ein vom Rat zu benennendes Ratsmitglied (im Verhinderungsfall dessen Stellvertretung) berät
das Aktivgremium. Dieses Ratsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen des Aktivgremiums
teilzunehmen. Es besitzt kein Stimmrecht.
5. Die Mitglieder des Aktivgremiums erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
50,00 €.

§ 3 Aufgaben des Aktivgremium
1. Die Sitzungen des Aktivgremiums sind grundsätzlich öffentlich.
2. Das Aktivgremium bereitet inhaltlich die Jugendversammlung vor.
3. Das Aktivgremium verfolgt die Vorschläge der Jugendversammlung.
4. Das Aktivgremium hat die Möglichkeit im Ausschuss Ehrenamt und Familie zu berichten.
5. Die Mitglieder das Aktivgremiums können nach der Geschäftsordnung des Rates der Stadt
Haselünne zu Jugendfragen im Stadtrat gehört werden.

§ 4 Verfahren des Aktivgremiums
1. Beschlüsse des Aktivgremiums werden öffentlich im Rathaus und den Schulen bekannt
gemacht, auf der Internetseite und den sozialen Medien der Stadt veröffentlicht, sowie dem
Ratsinformationsportal der Stadt Haselünne.
2. Das Aktivgremium wird bei Planungen und Vorhaben die die Interessen von Jugendlichen
berühren, in angemessener Weise beteiligt.

3. Die Beschlüsse des Aktivgremiums werden dem Hauptverwaltungsbeamten übermittelt.
Dieser legt die Beschlüsse innerhalb von drei Monaten dem Stadtrat oder dem
entsprechenden Fachausschuss oder der Verwaltung zumindest als Mitteilung vor.

4. Der Sitzungsverlauf ist folgender:
•
Eröffnung der Sitzung
•
Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit
•
Feststellung der Tagesordnung
•
Bericht der Verwaltung
•
Beratung und Beschlussfassung über die in der Tagesordnung bezeichneten
Verhandlungsgegenstände
•
Anfragen und Anregungen
5. Die Ladungsfrist für die Sitzungen beträgt eine Woche.
6. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt digital.
7. Von den Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll erstellt.

§ 5 Wahl des Aktivgremiums
Das Aktivgremium wird in einem von der Verwaltung festgelegten Wahlverfahren unter
Berücksichtigung nachstehender Punkte gewählt:
1. Zur Wahl des Aktivgremiums ist jeder Jugendliche der Stadt Haselünne berechtigt, der am
Wahltag das 12. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2. Wählbar ist jeder Jugendliche der Stadt Haselünne, der das 12. Lebensjahr vollendet und das
17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Mitgliedschaft im Aktivgremium endet mit der
Vollendung des 18. Lebensjahres.
3. Rechtzeitig vor der Wahl soll eine Vorstellung der Kandidaten in den Schulen stattfinden.
4. Die Wahl findet in den Schulen in Haselünne statt. Für Jugendliche, die Schulen außerhalb
Haselünnes besuchen bzw. bereits berufstätig sind, wird im Rathaus eine Wahlurne
aufgestellt.
5. Wahlleiter ist der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihm bestimmte Person.
6. Der Wahltermin wird vom Wahlleiter bestimmt. Die Wahl wird von der Stadt Haselünne oder
im Auftrag der Stadt Haselünne durchgeführt. Entscheidungen, die der Stadt obliegen, trifft
der Wahlleiter.
7. Im Weiteren ist das Wahlverfahren möglichst einfach auszugestalten. Im Zweifelsfall
entscheidet der Wahlleiter.

§ 6 Wahlvorschläge
1. Die wahlberechtigten Jugendlichen werden von der Stadt Haselünne durch Aushang in den
Schulen bzw. durch die Presse eingeladen, an einer Nominierungsveranstaltung im Rahmen
einer Jugendversammlung teilzunehmen. In dieser Veranstaltung wird eine Kandidatenliste in
alphabetischer Reihenfolge erstellt. Jede Bewerbung bedarf der Unterstützung von
mindestens zehn Jugendlichen. Unterstützungsunterschriften dürfen nur einmal abgegeben
werden. Die Kandidatenliste kann bis 14 Tage vor dem Wahltermin erweitert werden.
2. Auf der Kandidatenliste sind nachstehende Angaben erforderlich: Name, Vorname,
Geburtsjahr, Anschrift, Schule sowie u.U. Interessengebiete, Mitgliedschaften in Jugend-
organisationen und Ehrenämter.

3. Alle Kandidaten müssen durch eine schriftliche Erklärung ihr Einverständnis mit einer
Aufnahme in der Kandidatenliste erteilen.
4. Beizufügen ist ein Lichtbild.

§ 7 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung ist eine für jeden Jugendlichen der Stadt Haselünne im Alter von 12
bis 17 Jahren offene Versammlung. Jeder anwesende Jugendliche hat das Rederecht und das
volle Stimmrecht.
2. Die Jugendversammlung findet pro Jahr mindestens einmal jährlich statt.
3. An der Jugendversammlung können Vertreter des Rates und der Verwaltung teilnehmen.

§ 8 Aufgaben der Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung ist das Sprachrohr der Jugendlichen. In der Jugendversammlung
sollen alle Wünsche, Interessen und Beschwerden zur Sprache kommen und gleichzeitig soll
eine Meinungsbildung stattfinden.
2. In der Jugendversammlung können Empfehlungen zur Etatverwendung gemacht werden.
Diese werden in der Jugendversammlung zur Abstimmung gestellt.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.11.2026 in Kraft.

Bürgermeister