BayLfSt klärt Firmenfitness-Nutzung als geldwerter Vorteil in Bayern; 600 EUR-Jahresfreibetrag bei Nachweis möglich
BayLfSt: Nutzungsvorteile bei Firmenfitness | Steuern | Haufe
Thu Jul 30 08:49:52 UTC 2026
Wenn Arbeitgeber ihren Beschäftigten Firmenfitness-Programme anbieten, stellt sich die Frage, ob daraus ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht. Das BayLfSt klärt in seiner Verfügung außerdem, ob und in welchem Umfang eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG möglich ist.
Firmenfitness-Programme ermöglichen es Arbeitnehmern, über ihre Arbeitgeber Zugang zu Sport- und Gesundheitsangeboten zu erhalten. Die Programme umfassen häufig auch Online-Präventionskurse, etwa zu den Themen Bewegung, Ernährung oder Stressmanagement.
Für diese Präventionsangebote beantragen Arbeitgeber teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG. Allerdings gibt es oft keine Aufzeichnungen darüber, welche Mitarbeitenden tatsächlich an den Kursen teilnehmen, und Teilnahmebescheinigungen werden nicht ausgestellt.
Arbeitslohn: Geldwerter Vorteil durch Firmenfitness
Die Nutzung eines Firmenfitness-Angebots wird grundsätzlich als geldwerter Vorteil angesehen und gilt somit als Arbeitslohn (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Wert dieses Vorteils richtet sich nach dem üblichen Endpreis für vergleichbare Angebote auf dem freien Markt.
Wenn jedoch Firmenmitgliedschaften ausschließlich bestimmten Arbeitgebern oder deren Mitarbeitenden angeboten werden und keine vergleichbaren Angebote für Privatpersonen existieren, kann kein üblicher Marktpreis ermittelt werden. In solchen Fällen sollen der Sachbezug nach der Verfügung des BayLfSt anhand der tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers bewertet werden – einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten.
Die Aufteilung der Kosten soll wie folgt erfolgen:
Direkt zuordenbare Kosten ( z. B. individuelle Mitgliedsgebühren) werden den jeweiligen Mitarbeitenden zugerechnet.
Nicht direkt zuordenbare Kosten (z. B. pauschale Gebühren) werden gleichmäßig auf alle registrierten Teilnehmenden verteilt.
Unabhängige Kosten (z. B. allgemeine Verwaltungsgebühren) werden auf alle Mitarbeitenden verteilt, die das Angebot theoretisch nutzen könnten.
Ein geldwerter Vorteil entstehe nur für diejenigen Mitarbeitenden, die sich tatsächlich für das Programm registriert haben – unabhängig davon, ob sie die Angebote anschließend nutzen.
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG: Präventionsangebote
Nach § 3 Nr. 34 EStG sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung bis zu einem Betrag von 600 EUR im Jahr steuerfrei, wenn diese bestimmten Qualitätsanforderungen genügen (§§ 20 und 20b SGB V). Allerdings fallen allgemeine Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios oder Sportvereine nicht unter diese Regelung.
Für Online-Präventionskurse gelte ebenfalls: Eine Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn die Teilnahme nachweisbar ist – etwa durch Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate. Ohne solche Nachweise greife die Steuerbefreiung nicht.
Beachtet werden sollte, dass die Grenze von 50 EUR für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) bei Firmenfitness-Angeboten Anwendung finden kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
BayLfSt, Verfügung v. 4.3.2026, S 2334.1.1-64
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