Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in Deutschland; Max. Förderung steigt von 15.000 auf 18.000 Euro
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz: Änderungen beschlossen | Personal | Haufe
Die Bundesregierung hat am 15. Juli 2026 den Entwurf für ein “Fünftes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes” beschlossen. Mit der Gesetzesänderung will die Regierungskoalition wichtige Leistungsverbesserungen erzielen sowie Maßnahmen zur Entbürokratisierung umsetzen.
Mit dem am 15. Juli 2026 beschlossenen Gesetzentwurf zum geänderten Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) versucht die Bundesregierung, die höherqualifizierende Berufsbildung und damit eine erfolgreiche Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung zu stärken. Die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sollen deutlich gesenkt werden. Dadurch soll die Teilnahme an Fortbildungen attraktiver werden und mögliche Hürden für die Inanspruchnahme sollen abgebaut werden.
Aufstiegs-BAföG: Höhere Förderleistungen, großzügigerer Darlehenserlass
Die Gesetzesänderung sieht vor, die maximale Förderung für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren von 15.000 auf 18.000 Euro anzuheben. Die Materialkosten für eine fachpraktische Arbeit sollen künftig mit maximal 4.000 statt bisher 2.000 Euro gefördert werden. Die Quote des Darlehenserlasses bei bestandener Fortbildungsprüfung soll von 50 auf 60 Prozent erhöht werden.
Von den Arbeitgebern geleistete Zuschüsse zu den Maßnahmenkosten sollen nicht mehr auf den Maßnahmenbeitrag angerechnet werden. Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende soll von 150 auf 160 Euro pro Monat und Kind angehoben werden.
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz: Entbürokratisierung durch gesetzliche Klarstellungen
Um die Inanspruchnahme von Förderleistungen nach dem AFBG einfacher zu machen, soll nicht nur auf die Anrechnung von Arbeitgeberzuschüssen verzichtet werden. Zudem sollen gesetzliche Klarstellungen zum Anwendungsbereich des AFBG, zur Definition, wer Träger von Fortbildungsmaßnahmen ist, sowie zur angemessenen Anzahl von Unterrichtsstunden vorgenommen werden.
Der Gesetzentwurf muss zunächst im Bundestag beraten werden. Beabsichtigt ist, dass die Gesetzesänderung mit Beginn des neuen Fachschuljahres am 1. August 2027 in Kraft treten soll.
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