KBV PraxisInfo Auswirkungen des Spargesetzes auf ambulante Praxen in Deutschland; Rund drei Milliarden Euro Einsparungen im kommenden Jahr
Auswirkungen des Spargesetzes
Seite 1 von 5 / KBV PraxisInfo Auswirkungen des Spargesetzes / Juli 2026 AUSWIRKUNGEN DES SPARGESETZES DAS BEDEUTEN DIE KÜRZUNGEN FÜR PRAXEN Die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossenen Einsparungen treffen den ambulanten Bereich hart. Allein im nächsten Jahr sollen rund drei Milliarden Euro eingespart werden; ab 2030 rund fünf Milliarden jährlich. Was das für die Praxen der Ärzte und Psychotherapeuten bedeutet und welche Belastungen auf sie zukommen, fasst diese PraxisInfo zusammen. SO STARK SIND PRAXEN BETROFFEN Strikte Ausgabenbegrenzung Ein wesentlicher Teil der Einsparungen soll durch eine stärkere Budgetierung und Ausgabenbegrenzung erreicht werden. Die Vergütungszuwächse dürfen den Anstieg der Grundlohnrate nicht übersteigen. Konkret heißt das: Es darf nicht mehr Geld ausgegeben werden als die gesetzlichen Krankenkassen über die Beiträge ihrer Mitglieder einnehmen. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird die Obergrenze der Steige- rungsrate gegenüber der Grundlohnrate zusätzlich pauschal um einen Prozentpunkt abgesenkt. Keine extrabudgetären Leistungen mehr Von der Deckelung der Ausgaben sind alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen betroffen, auch solche, die aktuell extrabudgetär und damit zum festen Preis bezahlt werden, zum Beispiel ambu- lante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen und Psychotherapie. Diese extrabudgetären Leis- tungen werden bis auf wenige Ausnahmen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt und unterliegen damit einer Mengenbegrenzung. Für die Praxen bedeutet das in der Konsequenz: Auch für diese bisher freien Leistungen gibt es zukünftig eine Mengenbegrenzung, jede Ausweitung darüber hin- aus geht zu ihren Lasten. Wegfall der TSVG-Vergütung Auch Untersuchungen und Behandlungen von Patienten, die über die 116117 zeitnah einen Termin bei einem Arzt oder Psychotherapeuten erhalten haben, werden nicht mehr extrabudgetär bezahlt werden. Gestrichen werden außerdem die extrabudgetären Zuschläge, die ebenfalls mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz – kurz TSVG – eingeführt worden waren, damit Praxen zusätzliche Termine bereit- stellen. Auch die besondere Vergütung für den Hausarztvermittlungsfall sowie für die offene Sprech- stunde entfallen. Für die Praxen bedeutet der Wegfall der TSVG-Vergütung einen Honorarverlust von 1,64 Milliarden Euro jährlich. Mehrere Zuschläge und ePA-Vergütung gestrichen Auf der Sparliste stehen ferner Zuschläge für Hygiene sowie für Kurzzeittherapien in der Psychotherapie, die Vergütung für die elektronische Patientenakte (ePA) und die Beratung zur Organspende. Die Finan- zierung dieser Leistungen entfällt komplett. Außerdem enthält das Gesetz Vorgaben zur Absenkung der Bewertung bestimmter EBM-Leistungen.
Seite 2 von 5 / KBV PraxisInfo Auswirkungen des Spargesetzes / Juli 2026 Mehr Aufwand und höheres Regressrisiko durch neue Regelungen Gleichzeitig enthält das Gesetz mehrere neue Regelungen, die die Arbeit der Praxen teilweise erschwe- ren. Dazu gehört die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit. Ein weiteres Beispiel sind die bundesweiten Praxisbesonderheiten bei der Verordnung von Arzneimitteln, die wegfallen. Dies wird das Regressrisiko für Ärzte erhöhen und für zusätzlichen Bürokratieaufwand durch individuelle Begründungen im Prüfver- fahren sorgen. Positiv ist, dass Psychotherapeuten keinen Konsiliarbericht mehr anfordern müssen, wenn Patienten auf ärztliche Überweisung in Behandlung sind. INKRAFTTRETEN DER REGELUNGEN Einige Regelungen sind zusammen mit dem Gesetz am 30. Juli 2026 in Kraft getreten, viele Regelungen gelten spätestens ab 1. Januar 2027. Andere wiederum bedürfen noch der Konkretisierung durch den Bewertungsausschuss oder den Gemeinsamen Bundesausschuss. VERSORGUNG WIRD SICH VERÄNDERN Mit dem Spargesetz verfolgt der Gesetzgeber eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik. Es darf nicht mehr Geld ausgegeben werden als die gesetzlichen Krankenkassen über die Beiträge ihrer Mitglieder einnehmen. Die ärztliche und psychotherapeutische Versorgung der Patienten erfolgt somit nach Kas- senlage. Rund 46 Millionen Behandlungsfälle nicht finanziert Die Einsparungen im ambulanten Bereich belaufen sich allein im kommenden Jahr auf rund drei Milliar- den Euro. Über 46 Millionen Behandlungsfälle werden nach Berechnungen der KBV aufgrund dieser Kür- zungen künftig zusätzlich nicht finanziert. Betroffen sind alle Fachrichtungen, wenngleich zum Teil unter- schiedlich stark (siehe „Einnahmenorientiertes Leistungsangebot (PDF)“). Anpassung des Leistungsangebots Viele Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten werden sich auf die Kürzungen einstellen und ihre Tätigkeit anpassen müssen, um nicht erhebliche Einkommensverluste hinnehmen zu müssen. Sie kön- nen bei einer wirtschaftlichen Praxisführung dauerhaft keine Untersuchungen und Behandlungen unter den tatsächlichen Kosten anbieten. Denn die Kosten für Personal, Miete, medizinische Geräte, Digitali- sierung etc. steigen weiter, während die Vergütung komplett gedeckelt ist und noch mehr Untersuchun- gen und Behandlungen nicht oder nicht vollständig bezahlt werden. Das sollten Praxen beachten, wenn sie ihr Leistungsangebot anpassen: › Die wöchentliche Mindestsprechstundenzeit beträgt bei einem vollen Versorgungsauftrag („voller Sitz“) 25 Stunden, davon ggf. fünf Stunden als „offene Sprechstunde“ ohne Terminvereinbarung. › Die Leistungen müssen laut Sozialgesetzbuch V (Paragraf 12) „ausreichend, zweckmäßig und wirt- schaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“. › Es gibt keine unendliche Leistungsverpflichtung der Praxen für GKV-Patienten, auch nicht bei vollem Versorgungsauftrag. Für die Patienten wird die Anpassung des Leistungsangebots an die Einnahmen längere Wartezeiten auf Termine bedeuten, und es wird für zahlreiche Menschen noch schwieriger, einen neuen Arzt oder Psy- chotherapeuten zu finden. Die KBV und die Kassenärztlichen Vereinigungen haben immer wieder auf die Folgen für die ambulante Versorgung hingewiesen und die Politik aufgefordert, die Praxen nicht kaputt- zusparen. Die Politik hat darauf nicht reagiert.
Seite 3 von 5 / KBV PraxisInfo Auswirkungen des Spargesetzes / Juli 2026 DIE SPARLISTE: AUSWIRKUNGEN DES SPARGESETZES FÜR PRAXEN
ERLÄUTERUNGEN VORWIEGEND BETROFFENE ARZTGRUPPEN FOLGEN FÜR PRAXEN Wegfall der extrabudgetären Vergütung der Leistungen wie ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen, Psychotherapie / ab 01.01.2027 › Ausgenommen sind nichtärztliche Dialyse- leistungen, kinder- und jugendpsychiatrische Leistungen und Substitutionsbehandlung sowie neue Leistungen (für 2 Jahre); sie werden weiterhin extrabudgetär bezahlt alle › Keine festen Preise bei Mengenausweitung › Erwartete Mindereinnahmen je Arzt in 2027 im Durchschnitt: 3.629 Euro Keine volle Vergütung für Haus- und Kinderärzte / ab 01.01.2027 › Veränderte Berechnung der Kinderarzt-MGV › Verringerte Ausgleichszahlungen bei Ausschöpfung der Honorartöpfe Haus- und Kinderärzte › Erwarteter Honorarverlust je Arzt pro Jahr im Durchschnitt: 3.084 Euro Abschaffung der Vergütungsregelungen für die TSVG-Fälle / spätestens ab 01.01.2027 › Streichung extrabudgetärer Vergütung plus Zuschläge für TSVG-Terminfälle › Streichung extrabudgetärer Vergütung für Hausarzt-Terminvermittlungsfälle und Streichung Pauschale für Hausärzte › Streichung extrabudgetärer Vergütung für Behandlungen in der offenen Sprechstunde alle › Erwarteter Honorarverlust je Arzt pro Jahr im Durchschnitt: › Haus- und Kinderärzte: 2.403 Euro › Fachärzte: 29.937 Euro Streichung der Hygienezuschläge / ab 01.01.2027
alle › Erwarteter Honorarverlust je Arzt pro Jahr im Durchschnitt: 716 Euro Streichung der Vergütung für Erst- und Folgebefüllung der ePA / ab 30.07.2026 › Die gesetzliche Grundlage, dass für die Erstbefüllung und die weitere Befüllung der ePA Vergütungsregelungen vorzusehen sind, entfällt / Bewertungsausschuss (BA) wird In- krafttreten der Streichung konkretisieren alle › Erwarteter Honorarverlust je Arzt/ Therapeut pro Jahr im Durchschnitt: 7.465 Euro Absenkung des technischen Leistungsanteils im EBM für Leistungen bestimmter Fachgruppen / ab 01.07.2027 › BA muss Höhe der Absenkung bis 31.03.2027 festlegen › Gilt nur für Nuklearmediziner, Radiologen und Strahlentherapeuten
› Erwarteter Honorarverlust je Arzt pro Jahr je 1 Prozent Absenkung: › Nuklearmedizin: 3.216 Euro › Radiologie: 4.263 Euro › Strahlentherapie: 10.621 Euro KOMPAKT
Seite 4 von 5 / KBV PraxisInfo Auswirkungen des Spargesetzes / Juli 2026 Absenkung der Bewertung von Katarakt-OP / ab 01.07.2027 › BA muss Höhe der Absenkung bis 31.03.2027 festlegen Augenärzte › Erwarteter Honorarverlust je Arzt pro Jahr je 1 Prozent Absenkung: 3.358 Euro Streichung der Angemessenheitsprüfung für psychotherapeutische Leistungen / ab 01.01.2027
Psychothera- peuten › Keine Auswirkung, da BSG- Rechtsprechung weiterhin gilt Streichung der Kurzzeittherapie-Zuschläge für Psychotherapie / ab 01.01.2027
Psychothera- peuten › Erwarteter Honorarverlust je Arzt/ Therapeut pro Jahr im Durchschnitt: 3.656 Euro Streichung der Vergütung für Beratung zur Organ- und Gewebespende / ab 01.01.2027
› Erwarteter Honorarverlust je Arzt pro Jahr im Durchschnitt: 1.949 Euro
WEITERE MAßNAHMEN
ERLÄUTERUNGEN VORWIEGEND BETROFFENE ARZTGRUPPEN FOLGEN FÜR PRAXEN Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit / ab 01.01.2028
alle › Zusätzlicher Prüf-, Dokumenta- tions- und Abstimmungsaufwand Einführung eines verpflichtenden Zweitmeinungsverfahrens / ab 01.04.2027
Fachärzte (ggf. Ortho- pädie, HNO, Gynäkologie, Urologie) › Bürokratischer Zusatzaufwand › Weniger Fälle / Operationen auf- grund fehlender Zweitgutachter
Überprüfung Gesundheitsuntersuchung und Hautkrebsscreening / frühestens ab 01.01.2028 › Überprüfung und ggf. Weiterentwicklung durch den G-BA bis 31.12.2027 Hausärzte; Dermatolo- gen › Erwarteter Honorarverlust je Arzt pro Jahr im Durchschnitt, falls Hautkrebsscreening komplett wegfällt: › Hausärzte: 2.989 Euro › Dermatologen: 43.324 Euro Abschaffung Konsiliarbericht Psychotherapie / ab 01.01.2027 › Konsiliarbericht entfällt, wenn Behandlung auf Überweisung eines Vertragsarztes oder auf Empfehlung eines Krankenhauses erfolgt alle › Erwarteter Honorarverlust je Arzt pro Jahr im Durchschnitt: 60 Euro › Weniger Bürokratie
Seite 5 von 5 / KBV PraxisInfo Auswirkungen des Spargesetzes / Juli 2026 Abschaffung bundesweiter Praxisbesonderheiten / ab 30.07.2026 › Arzneimittel mit Zusatznutzen sollen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht mehr als Praxisbesonderheiten berücksichtigt werden alle › Rechtsunsicherheit und erhöhtes Regressrisiko › Bürokratieaufwand durch individu- elle Begründungen in Prüfverfahren Streichung Homöopathika und Anthroposophika aus GKV-Leistungskatalog / ab 30.07.2026 (ab 01.01.2027 keine Satzungsleistung mehr) › Kostenübernahme auch als Satzungsleistung der Krankenkassen nicht mehr möglich alle › Verordnung nur noch privat Streichung Cannabisblüten aus GKV-Leistungskatalog / ab 30.07.2026
alle › Umstellung der Therapien mit Cannabisblüten Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel möglich / ab 30.07.2026
alle › Ärzte müssen diese rabattierten Arzneimittel verordnen und begon- nene Therapien ggf. umstellen › hierdurch Anstieg der bürokratischen Belastung Einführung von Kurzzeitfallpauschalen für Krankenhäuser / ab 2028
Ambulant operierende Ärzte › Keine Weiterentwicklung der Hybrid-DRG
Mehr Informationen zum Spargesetz: www.kbv.de/spargesetz