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title: "KBV PraxisInfo Auswirkungen des Spargesetzes auf ambulante Praxen in Deutschland; Rund drei Milliarden Euro Einsparungen im kommenden Jahr"
sdDatePublished: "2026-07-30T13:28:00Z"
source: "https://www.kbv.de/documents/infothek/publikationen/praxisinfo/praxisinfo-spargesetz-auswirkungen.pdf"
topics:
  - name: "healthcare policy"
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locations:
  - "Germany"
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KBV PraxisInfo Auswirkungen des Spargesetzes auf ambulante Praxen in Deutschland; Rund drei Milliarden Euro Einsparungen im kommenden Jahr

Auswirkungen des Spargesetzes

Seite 1 von 5 / KBV PraxisInfo Auswirkungen des Spargesetzes / Juli 2026
AUSWIRKUNGEN DES SPARGESETZES
DAS BEDEUTEN DIE KÜRZUNGEN
FÜR PRAXEN
Die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossenen Einsparungen treffen den ambulanten
Bereich hart. Allein im nächsten Jahr sollen rund drei Milliarden Euro eingespart werden; ab 2030 rund
fünf Milliarden jährlich. Was das für die Praxen der Ärzte und Psychotherapeuten bedeutet und welche
Belastungen auf sie zukommen, fasst diese PraxisInfo zusammen.
SO STARK SIND PRAXEN BETROFFEN
Strikte Ausgabenbegrenzung
Ein wesentlicher Teil der Einsparungen soll durch eine stärkere Budgetierung und Ausgabenbegrenzung
erreicht werden. Die Vergütungszuwächse dürfen den Anstieg der Grundlohnrate nicht übersteigen.
Konkret heißt das: Es darf nicht mehr Geld ausgegeben werden als die gesetzlichen Krankenkassen über
die Beiträge ihrer Mitglieder einnehmen. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird die Obergrenze der Steige-
rungsrate gegenüber der Grundlohnrate zusätzlich pauschal um einen Prozentpunkt abgesenkt.
Keine extrabudgetären Leistungen mehr
Von der Deckelung der Ausgaben sind alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen betroffen,
auch solche, die aktuell extrabudgetär und damit zum festen Preis bezahlt werden, zum Beispiel ambu-
lante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen und Psychotherapie. Diese extrabudgetären Leis-
tungen werden bis auf wenige Ausnahmen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt und
unterliegen damit einer Mengenbegrenzung. Für die Praxen bedeutet das in der Konsequenz: Auch für
diese bisher freien Leistungen gibt es zukünftig eine Mengenbegrenzung, jede Ausweitung darüber hin-
aus geht zu ihren Lasten.
Wegfall der TSVG-Vergütung
Auch Untersuchungen und Behandlungen von Patienten, die über die 116117 zeitnah einen Termin bei
einem Arzt oder Psychotherapeuten erhalten haben, werden nicht mehr extrabudgetär bezahlt werden.
Gestrichen werden außerdem die extrabudgetären Zuschläge, die ebenfalls mit dem Terminservice- und
Versorgungsgesetz – kurz TSVG – eingeführt worden waren, damit Praxen zusätzliche Termine bereit-
stellen. Auch die besondere Vergütung für den Hausarztvermittlungsfall sowie für die offene Sprech-
stunde entfallen. Für die Praxen bedeutet der Wegfall der TSVG-Vergütung einen Honorarverlust von
1,64 Milliarden Euro jährlich.
Mehrere Zuschläge und ePA-Vergütung gestrichen
Auf der Sparliste stehen ferner Zuschläge für Hygiene sowie für Kurzzeittherapien in der Psychotherapie,
die Vergütung für die elektronische Patientenakte (ePA) und die Beratung zur Organspende. Die Finan-
zierung dieser Leistungen entfällt komplett. Außerdem enthält das Gesetz Vorgaben zur Absenkung der
Bewertung bestimmter EBM-Leistungen.

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Mehr Aufwand und höheres Regressrisiko durch neue Regelungen
Gleichzeitig enthält das Gesetz mehrere neue Regelungen, die die Arbeit der Praxen teilweise erschwe-
ren. Dazu gehört die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit. Ein weiteres Beispiel sind die bundesweiten
Praxisbesonderheiten bei der Verordnung von Arzneimitteln, die wegfallen. Dies wird das Regressrisiko
für Ärzte erhöhen und für zusätzlichen Bürokratieaufwand durch individuelle Begründungen im Prüfver-
fahren sorgen. Positiv ist, dass Psychotherapeuten keinen Konsiliarbericht mehr anfordern müssen,
wenn Patienten auf ärztliche Überweisung in Behandlung sind.
INKRAFTTRETEN DER REGELUNGEN
Einige Regelungen sind zusammen mit dem Gesetz am 30. Juli 2026 in Kraft getreten, viele Regelungen
gelten spätestens ab 1. Januar 2027. Andere wiederum bedürfen noch der Konkretisierung durch den
Bewertungsausschuss oder den Gemeinsamen Bundesausschuss.
VERSORGUNG WIRD SICH VERÄNDERN
Mit dem Spargesetz verfolgt der Gesetzgeber eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik. Es darf nicht
mehr Geld ausgegeben werden als die gesetzlichen Krankenkassen über die Beiträge ihrer Mitglieder
einnehmen. Die ärztliche und psychotherapeutische Versorgung der Patienten erfolgt somit nach Kas-
senlage.
Rund 46 Millionen Behandlungsfälle nicht finanziert
Die Einsparungen im ambulanten Bereich belaufen sich allein im kommenden Jahr auf rund drei Milliar-
den Euro. Über 46 Millionen Behandlungsfälle werden nach Berechnungen der KBV aufgrund dieser Kür-
zungen künftig zusätzlich nicht finanziert. Betroffen sind alle Fachrichtungen, wenngleich zum Teil unter-
schiedlich stark (siehe „Einnahmenorientiertes Leistungsangebot (PDF)“).
Anpassung des Leistungsangebots
Viele Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten werden sich auf die Kürzungen einstellen und ihre
Tätigkeit anpassen müssen, um nicht erhebliche Einkommensverluste hinnehmen zu müssen. Sie kön-
nen bei einer wirtschaftlichen Praxisführung dauerhaft keine Untersuchungen und Behandlungen unter
den tatsächlichen Kosten anbieten. Denn die Kosten für Personal, Miete, medizinische Geräte, Digitali-
sierung etc. steigen weiter, während die Vergütung komplett gedeckelt ist und noch mehr Untersuchun-
gen und Behandlungen nicht oder nicht vollständig bezahlt werden.
Das sollten Praxen beachten, wenn sie ihr Leistungsangebot anpassen:
› Die wöchentliche Mindestsprechstundenzeit beträgt bei einem vollen Versorgungsauftrag („voller
Sitz“) 25 Stunden, davon ggf. fünf Stunden als „offene Sprechstunde“ ohne Terminvereinbarung.
› Die Leistungen müssen laut Sozialgesetzbuch V (Paragraf 12) „ausreichend, zweckmäßig und wirt-
schaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“.
› Es gibt keine unendliche Leistungsverpflichtung der Praxen für GKV-Patienten, auch nicht bei vollem
Versorgungsauftrag.
Für die Patienten wird die Anpassung des Leistungsangebots an die Einnahmen längere Wartezeiten auf
Termine bedeuten, und es wird für zahlreiche Menschen noch schwieriger, einen neuen Arzt oder Psy-
chotherapeuten zu finden. Die KBV und die Kassenärztlichen Vereinigungen haben immer wieder auf die
Folgen für die ambulante Versorgung hingewiesen und die Politik aufgefordert, die Praxen nicht kaputt-
zusparen. Die Politik hat darauf nicht reagiert.

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DIE SPARLISTE:
AUSWIRKUNGEN DES
SPARGESETZES FÜR PRAXEN

ERLÄUTERUNGEN
VORWIEGEND
BETROFFENE
ARZTGRUPPEN
FOLGEN FÜR PRAXEN
Wegfall der extrabudgetären Vergütung der Leistungen wie ambulante Operationen,
Früherkennungsuntersuchungen, Psychotherapie / ab 01.01.2027
› Ausgenommen sind nichtärztliche Dialyse-
leistungen, kinder- und jugendpsychiatrische
Leistungen und Substitutionsbehandlung
sowie neue Leistungen (für 2 Jahre);
sie werden weiterhin extrabudgetär bezahlt
alle
› Keine festen Preise bei
Mengenausweitung
› Erwartete Mindereinnahmen
je Arzt in 2027 im Durchschnitt:
3.629 Euro
Keine volle Vergütung für Haus- und Kinderärzte / ab 01.01.2027
› Veränderte Berechnung der Kinderarzt-MGV
› Verringerte Ausgleichszahlungen bei
Ausschöpfung der Honorartöpfe
Haus- und
Kinderärzte
› Erwarteter Honorarverlust je Arzt
pro Jahr im Durchschnitt:
3.084 Euro
Abschaffung der Vergütungsregelungen für die TSVG-Fälle / spätestens ab 01.01.2027
› Streichung extrabudgetärer Vergütung
plus Zuschläge für TSVG-Terminfälle
› Streichung extrabudgetärer Vergütung
für Hausarzt-Terminvermittlungsfälle und
Streichung Pauschale für Hausärzte
› Streichung extrabudgetärer Vergütung für
Behandlungen in der offenen Sprechstunde
alle
› Erwarteter Honorarverlust je Arzt
pro Jahr im Durchschnitt:
› Haus- und Kinderärzte: 2.403 Euro
› Fachärzte: 29.937 Euro
Streichung der Hygienezuschläge / ab 01.01.2027

alle
› Erwarteter Honorarverlust je Arzt
pro Jahr im Durchschnitt: 716 Euro
Streichung der Vergütung für Erst- und Folgebefüllung der ePA / ab 30.07.2026
› Die gesetzliche Grundlage, dass für die
Erstbefüllung und die weitere Befüllung der
ePA Vergütungsregelungen vorzusehen sind,
entfällt / Bewertungsausschuss (BA) wird In-
krafttreten der Streichung konkretisieren
alle
› Erwarteter Honorarverlust je Arzt/
Therapeut pro Jahr im Durchschnitt:
7.465 Euro
Absenkung des technischen Leistungsanteils im EBM für Leistungen bestimmter Fachgruppen
/ ab 01.07.2027
› BA muss Höhe der Absenkung bis 31.03.2027
festlegen
› Gilt nur für Nuklearmediziner, Radiologen
und Strahlentherapeuten

› Erwarteter Honorarverlust je Arzt
pro Jahr je 1 Prozent Absenkung:
› Nuklearmedizin: 3.216 Euro
› Radiologie: 4.263 Euro
› Strahlentherapie: 10.621 Euro
KOMPAKT

Seite 4 von 5 / KBV PraxisInfo Auswirkungen des Spargesetzes / Juli 2026
Absenkung der Bewertung von Katarakt-OP / ab 01.07.2027
› BA muss Höhe der Absenkung bis 31.03.2027
festlegen
Augenärzte
› Erwarteter Honorarverlust je Arzt
pro Jahr je 1 Prozent Absenkung:
3.358 Euro
Streichung der Angemessenheitsprüfung für psychotherapeutische Leistungen / ab 01.01.2027

Psychothera-
peuten
› Keine Auswirkung, da BSG-
Rechtsprechung weiterhin gilt
Streichung der Kurzzeittherapie-Zuschläge für Psychotherapie / ab 01.01.2027

Psychothera-
peuten
› Erwarteter Honorarverlust je Arzt/
Therapeut pro Jahr im Durchschnitt:
3.656 Euro
Streichung der Vergütung für Beratung zur Organ- und Gewebespende / ab 01.01.2027

› Erwarteter Honorarverlust je Arzt
pro Jahr im Durchschnitt: 1.949 Euro

WEITERE MAßNAHMEN

ERLÄUTERUNGEN
VORWIEGEND
BETROFFENE
ARZTGRUPPEN
FOLGEN FÜR PRAXEN
Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit / ab 01.01.2028

alle
› Zusätzlicher Prüf-, Dokumenta-
tions- und Abstimmungsaufwand
Einführung eines verpflichtenden Zweitmeinungsverfahrens / ab 01.04.2027

Fachärzte
(ggf. Ortho-
pädie, HNO,
Gynäkologie,
Urologie)
› Bürokratischer Zusatzaufwand
› Weniger Fälle / Operationen auf-
grund fehlender Zweitgutachter

Überprüfung Gesundheitsuntersuchung und Hautkrebsscreening / frühestens ab 01.01.2028
› Überprüfung und ggf. Weiterentwicklung
durch den G-BA bis 31.12.2027
Hausärzte;
Dermatolo-
gen
› Erwarteter Honorarverlust je Arzt
pro Jahr im Durchschnitt, falls
Hautkrebsscreening komplett
wegfällt:
› Hausärzte: 2.989 Euro
› Dermatologen: 43.324 Euro
Abschaffung Konsiliarbericht Psychotherapie / ab 01.01.2027
› Konsiliarbericht entfällt, wenn Behandlung
auf Überweisung eines Vertragsarztes oder
auf Empfehlung eines Krankenhauses erfolgt
alle
› Erwarteter Honorarverlust je Arzt
pro Jahr im Durchschnitt: 60 Euro
› Weniger Bürokratie

Seite 5 von 5 / KBV PraxisInfo Auswirkungen des Spargesetzes / Juli 2026
Abschaffung bundesweiter Praxisbesonderheiten / ab 30.07.2026
› Arzneimittel mit Zusatznutzen sollen bei
Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht mehr als
Praxisbesonderheiten berücksichtigt werden
alle
› Rechtsunsicherheit und
erhöhtes Regressrisiko
› Bürokratieaufwand durch individu-
elle Begründungen in Prüfverfahren
Streichung Homöopathika und Anthroposophika aus GKV-Leistungskatalog / ab 30.07.2026
(ab 01.01.2027 keine Satzungsleistung mehr)
› Kostenübernahme auch als Satzungsleistung
der Krankenkassen nicht mehr möglich
alle
› Verordnung nur noch privat
Streichung Cannabisblüten aus GKV-Leistungskatalog / ab 30.07.2026

alle
› Umstellung der Therapien mit
Cannabisblüten
Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel möglich / ab 30.07.2026

alle
› Ärzte müssen diese rabattierten
Arzneimittel verordnen und begon-
nene Therapien ggf. umstellen
› hierdurch Anstieg der
bürokratischen Belastung
Einführung von Kurzzeitfallpauschalen für Krankenhäuser / ab 2028

Ambulant
operierende
Ärzte
› Keine Weiterentwicklung
der Hybrid-DRG

Mehr Informationen zum Spargesetz: www.kbv.de/spargesetz