CVUA Baden-Württemberg untersuchte amtliche Honigproben in Baden-Württemberg; 189 Proben mit gesicherter regionaler Angabe
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Landtag von Baden-Württemberg 18. Wahlperiode 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Kleine Anfrage der Abg. Ralf Nentwich, Martina Braun, Rüdiger Tonojan und Saskia Frank GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat Honigverfälschungen und Honigkontrollen in Baden-Würt temberg Kleine Anfrage Wir fragen die Landesregierung:
- Wie viele amtliche Proben von Honig wurden in Baden-Württemberg in den Jahren 2021 bis 2025 jeweils untersucht, wie viele davon waren Honige aus Baden-Württemberg (absolut und prozentual)?
- In wie vielen Fällen wurden in Baden-Württemberg in den vergangenen fünf Jahren mangelhafte oder falsche Herkunftskennzeichnungen von Honig oder von verfälschtem Honig, insbesondere durch den Zusatz von Zucker- oder Siruplösungen, festgestellt (absolut und prozentual)?
- Mit Blick auf die Ergebnislage in Frage 2 – können Rückschlüsse gezogen wer den, in welchem Umfang möglicherweise Honig mit mangelhafter oder falscher Herkunftskennzeichnung oder verfälschter Honig in Baden-Württemberg auf dem Markt ist und inwiefern regionale Honige von den Fälschungen betroffen sind?
- Welche Herkunftsländer waren bei beanstandeten oder auffälligen Honigproben in den vergangenen fünf Jahren betroffen?
- Welche Folgen haben Beanstandungen jeweils für die betreffenden Hersteller und Händler?
- Hält die Landesregierung die derzeit verfügbaren Untersuchungshäufigkeiten und Untersuchungsmethoden für ausreichend, um moderne Formen der Honig verfälschung sicher nachweisen zu können?
- Welche Auswirkungen erwartet die Landesregierung durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1438 über Honig auf die amtliche Lebensmittelüber- wachung in Baden-Württemberg? Eingegangen: 3.7.2026 / Ausgegeben: 30.7.2026 Drucksache 18 / 180 3.7.2026
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 180 2 8. Wie bewertet die Landesregierung vor dem Hintergrund der neuen EU-Vorga ben die derzeitige personelle und technische Ausstattung der Lebensmittelüber wachung und der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter im Hinblick auf die wirksame Bekämpfung von Honigbetrug? 9. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um Honigbetrug entgegen zu wirken? 3.7.2026 Nentwich, Martina Braun, Tonojan, Frank GRÜNE Begründung Honig ist zunehmend von Lebensmittelbetrug betroffen. Untersuchungen der Europäischen Kommission weisen darauf hin, dass zahlreiche importierte Honige Auffälligkeiten hinsichtlich möglicher Verfälschungen aufweisen. Dies benachtei ligt Verbraucherinnen und Verbraucher sowie heimische Imkereibetriebe. Zugleich verschärft die EU die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rück verfolgbarkeit von Honig. Vor diesem Hintergrund ist von Interesse, in welchem Umfang Honig in Baden-Württemberg kontrolliert wird, welche Verstöße festge stellt werden und wie die zuständigen Behörden auf die neuen Anforderungen vor bereitet sind. Antwort Mit Schreiben vom 27. Juli 2026 Nr. MLRABT3-0141-111/1/1 beantwortet das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat die Kleine Anfrage wie folgt:
- Wie viele amtliche Proben von Honig wurden in Baden-Württemberg in den Jahren 2021 bis 2025 jeweils untersucht, wie viele davon waren Honige aus Baden-Württemberg (absolut und prozentual)? In den Jahren 2021 bis 2025 wurden an den Chemischen und Veterinärunter- suchungsämtern (CVUA) Baden-Württemberg insgesamt 2 732 amtliche Proben Honig untersucht. Diese verteilen sich wie folgt: Jahr Anzahl untersuchter Honigproben Honigproben mit gesicherter regionaler Angabe aus Baden- Württemberg [absolut] Honigproben mit gesicherter regionaler Angabe aus Baden- Württemberg [%] 2021 548 22 4,0 2022 470 15 3,2 2023 543 34 6,3 2024 587 56 9,5 2025 584 62 10,6 Gesamt 2 732 189 6,9 Tabelle 1: Verteilung der Honigproben 1
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 180 3 Für Honig ist die Angabe des Ursprunglands, z. B. „Deutschland“, auf der Ver packung eine Pflichtangabe. Die Angabe einer regionalen Herkunft des Honigs, z. B. „Honig aus dem Schwarzwald“, „aus Baden“ oder „Württembergischer“, stellt dagegen eine freiwillige Angabe dar. In der oben aufgeführten Tabelle sind nur die Proben dem Land zugeordnet, bei denen eine regionale Angabe auf dem Etikett oder der Bienenstandort auf dem Probenentnahmebericht angegeben war. Honigproben von Imkereien mit Sitz in Baden-Württemberg wurden nicht grund sätzlich als Honige mit regionaler Angabe aus Baden-Württemberg gewertet, sofern auf der Kennzeichnung keine entsprechende gesicherte Herkunft des Honigs angegeben war. Aus der Anschrift der Imkerei allein lässt sich nicht ableiten, dass sich die Bienenstände in Baden-Württemberg befinden und der Honig somit tatsächlich aus Baden-Württemberg stammt. An den Untersuchungen waren je nach Probe und gewähltem Untersuchungsziel bis zu acht Laborbereiche, z. B. Untersuchung auf Pestizide, pharmakologisch wirksame Stoffe, Elemente, gentechnisch veränderte Organismen, Mikrobiolo gie etc., zum Teil in verschiedenen CVUAs beteiligt. Die Erfassung freiwilliger Herkunftsangaben, hier Baden-Württemberg, ist nicht für alle Untersuchungsziele von Belang und erfolgt daher in der Routine aus Ressourcengründen nicht in allen Laborbereichen. 2. In wie vielen Fällen wurden in Baden-Württemberg in den vergangenen fünf Jahren mangelhafte oder falsche Herkunftskennzeichnungen von Honig oder von verfälschtem Honig, insbesondere durch den Zusatz von Zucker- oder Siruplösungen, festgestellt (absolut und prozentual)? In den Jahren 2021 bis 2025 wurden bei 5 Honigproben mit ausländischer Herkunft ein Zusatz von Fremdzucker/Zuckersirup mittels Isotopenanalytik festgestellt. Dies entspricht 0,18 % bezogen auf die Gesamtprobenanzahl von 2 732 Honigpro ben. 43 Honigproben (1,57 %) wurden wegen fehlender oder nicht den gesetzli chen Vorgaben bezüglich der vorgeschriebenen Herkunftsangabe, z. B. bezüglich des vorgegebenen Wortlauts, beanstandet. In einem Projekt des Landeskontrollteams Lebensmittelsicherheit (LKL BW) wurden zusammen mit den jeweils zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehör den in dem Zeitraum 2021 bis 2026 bislang 25 baden-württembergische Honig- betriebe (18 Imkereien, 6 Abfüller, 1 Honig verarbeitender Betrieb) hinsichtlich der angebotenen Honige bzw. Honig enthaltender Erzeugnisse kontrolliert. Aufgrund der Feststellungen vor Ort und der Überprüfung der vorgelegten Dokumentation zur Rückverfolgbarkeit wurden keine Hinweise auf Verfälschungen festgestellt. Lediglich bei einer Honigmischung in einem Abfüllbetrieb wurden Abweichungen zwischen den Angaben zur Herkunft auf dem Produkt und den Informationen zur Herkunft aus den Dokumenten zur Rückverfolgbarkeit festgestellt. 3. Mit Blick auf die Ergebnislage in Frage 2 – können Rückschlüsse gezogen wer den, in welchem Umfang möglicherweise Honig mit mangelhafter oder falscher Herkunftskennzeichnung oder verfälschter Honig in Baden-Württemberg auf dem Markt ist und inwiefern regionale Honige von den Fälschungen betroffen sind? Insbesondere unter Berücksichtigung der zu Ziffer 2 aufgeführten geringen An zahl an beanstandeten Proben können hierzu derzeit keine ausreichend belastbaren Rückschlüsse gezogen werden. 4. Welche Herkunftsländer waren bei beanstandeten oder auffälligen Honigproben in den vergangenen fünf Jahren betroffen? Bei den unter Ziffer 2 aufgeführten fünf Proben mit Zuckerzusatz waren in der Etikettierung die Herkunft Iran (eine Probe), Russland (zwei Proben) und Türkei (zwei Proben) deklariert. Die Honigproben, bei denen Abweichungen zu den ge setzlichen Vorgaben zur Angabe des Herkunftslandes festgestellt wurde, stammten überwiegend aus Deutschland, zudem aus Griechenland und Frankreich.
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 180 4 Die insgesamt beanstandeten Honige wiesen folgende in der Etikettierung an gegebene Herkunftsländer bzw. Herkunftsangaben auf: Deutschland, Russland, Portugal, Türkei, Ungarn, Rumänien, Kroatien, Spanien, Frankreich, Ukraine, Bulgarien, Griechenland/Kreta, Brasilien und Italien. Zudem waren Mischungen von Honigen aus Nicht-EU-Ländern sowie Mischungen von Honigen aus EU- und Nicht-EU-Ländern betroffen. 5. Welche Folgen haben Beanstandungen jeweils für die betreffenden Hersteller und Händler? Die Folgen für die betreffenden Hersteller und Händler hängen von den Umstän den des konkreten Einzelfalls ab. Bei den verwaltungsrechtlichen Maßnahmen ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Aufgrund der kurzen Frist konnten die im jeweiligen Einzelfall zuständigen Behörden nicht hinsichtlich der jeweils konkret getroffenen Maßnahmen abgefragt werden. Wenn sich der Sitz des ver antwortlichen Unternehmers in einem anderen Bundesland oder im Ausland befin det, so gibt die Behörde, die den Verstoß in Baden-Württemberg festgestellt hat, den Fall an die zuständigen Behörden im anderen Land bzw. über das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) an die zuständigen Be hörden im anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat ab. Über die dort getroffenen Maßnahmen erhalten die baden-württembergischen Lebensmittelüberwachungs behörden in der Regel keine Informationen. Unabhängig hiervon trifft die Behör de, die einen Verstoß in Baden-Württemberg festgestellt hat, sofern nötig, die zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Ort erforderlichen Maßnahmen. Darf ein Erzeugnis aufgrund von Verfälschungen oder Streckung, beispielsweise aufgrund einer Zugabe von Zuckersirup, nicht als Honig bezeichnet werden, so könnte dieses Erzeugnis ggf. unter einer anderen Bezeichnung, z. B. „süßer Brot aufstrich aus Honig und Zuckersirup“, weiter vermarktet oder als Zutat für zusam mengesetzte Lebensmittel verwendet werden, wenn diese Zutat nicht als Honig bezeichnet wird. Eine mögliche Straf- und Bußgeldbewehrung hängt ebenfalls von den festgestell ten Verstößen und vom konkreten Einzelfall ab, ebenso die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung ebendieser. Beispielsweise stellen das vorsätzliche Ver fälschen und das Inverkehrbringen verfälschter Lebensmittel in der Regel eine Straftat dar. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden in Baden-Württemberg ge ben bei Verdacht auf eine Straftat den Vorgang an die zuständige Staatsanwalt schaft ab. Ergänzend wird auf Landtagsdrucksache 17/7696 verwiesen. 6. Hält die Landesregierung die derzeit verfügbaren Untersuchungshäufigkeiten und Untersuchungsmethoden für ausreichend, um moderne Formen der Honig verfälschung sicher nachweisen zu können? Die Untersuchungshäufigkeiten basieren auf dynamischen Probenzahlen, die jährlich neu risikoorientiert berechnet werden. In diesen Algorithmus gehen auch die Beanstandungsquoten je Warengruppe mit ein, sodass eine erhöhte Beanstan dungsquote bei Honigproben immer auch die Erhöhung der Probenzahl dieser Pro duktgruppe für den darauffolgenden Planungszeitraum zur Folge hat. Dem CVUA Freiburg stehen sowohl klassische honigspezifische Untersuchungs verfahren (wie Leitfähigkeit und Mikroskopie) als auch moderne instrumentelle Verfahren zur Authentizitätsprüfung wie die Protonen-Kernresonanzspektroskopie (1H-NMR) zur Verfügung. Mit der 1H-NMR kann eine Vielzahl von Inhaltsstoffen gleichzeitig erfasst und das analytische Profil einer Probe mit Referenzdaten vergli chen werden. Das Verfahren kann Hinweise auf eine Verfälschung, beispielsweise durch den Zusatz bestimmter Zuckersirupe, sowie grundsätzlich auf unzutreffende Angaben zur botanischen oder geografischen Herkunft liefern. Mit Ausnahme der mikroskopischen Untersuchung von Honigpollen (Melissopalynologie) ist hier derzeit noch keine verlässliche Methode zur Einschätzung der geografischen Her kunft von Honigen bekannt.
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