Kommunen reichen Abrechnungen für den Abrechnungszeitraum 2026 gemäß ASP-Billigkeitsrichtlinie beim Landesamt ein; Fristverlängerung 2026: bis 15. Juli statt 30. April

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Abrechnungsverfahren gemäß der ASP-Billigkeitsrichtlinie Für die Erstattung der geleisteten Ausgaben ist gem. Ziffer 5.1 der ASP-Billigkeitsrichtlinie das LAVE zuständig. Die tatsächlich geleisteten Ausgaben sind von den erstattungsberechtigten Kommunen vorzufinanzieren und werden im Rahmen eines Abrechnungsverfahrens vom Lan- desamt erstattet. Im Nachfolgenden finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen bezüglich der Vorgehens- weise im Abrechnungsverfahren gemäß der ASP-Billigkeitsrichtlinie:

Abrechnungszeitraum In welchem Zeitraum ist die Abrechnung vorzunehmen? Grundsätzlich erfolgen die Abrechnungen halbjährlich. Die Abrechnungen bis zum Stichtag 30. April sind spätestens am 15. Mai des Jahres und die Abrechnungen bis zum Stichtag 31. Ok- tober sind spätestens am 15. November des Jahres beim Landesamt einzureichen. Für das Jahr 2026 ist die Frist für die Einreichung der Abrechnungen bis zum Stichtag 30. April ausnahmsweise bis zum 15. Juli 2026 verlängert worden. Die Jahresendabrechnung ist spätestens bis zum 20. Januar des Folgejahres vorzulegen. Die Endabrechnung ist beim Landesamt maximal zwei Monate nach Außerkrafttreten der zugrun- deliegenden Anordnung beziehungsweise Abbau der Absperrungen einzureichen.

Wie können Abrechnungen für die Vergangenheit nachgeholt werden? Die Abrechnung der tatsächlich angefallenen Kosten (Spitzabrechnungen) muss sich an den Zeiträumen der Abschlagzahlungen/ Rechnungen orientieren. Eine Gesamtabrechnung für den zurückliegenden Zeitraum, ist aus Gründen der Nachvollziehbarkeit nicht möglich. Wichtig ist dabei, dass sich die Abrechnungsunterlagen auf den Zeitraum beziehen, für den der Antrag gestellt wird. Dabei muss es sich nicht zwingend um die in der Richtlinie genannten Zeiträume handeln.

Rechnungspositionen Müssen alle Rechnungen bei Antragsstellung mit eingereicht werden oder müssen ein- zelne Rechnungen nur auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden? Hier hat es eine Antragsanpassung gegeben. Gemäß Ziffer 5.1 des Antragsformulars sind die Ausgaben begründenden Rechnungen durch die Antragstellerin sachlich und rechnerisch rich- tig zu zeichnen. Die Kommunen unterliegen bezüglich aller erstattungsrelevanten Unterlagen einer Vorhaltepflicht (siehe auch 5.5 der ASP-Billigkeitsrichtlinie). Rechnungen sind demnach nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und nicht per se einzureichen.

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Als Formulare wurden sowohl eine Word- als auch eine Excel-Datei zur Verfügung ge- stellt. Wie sollen die jeweiligen Rechnungspositionen im Antrag (Word- und Excel-Datei) aufgeführt werden? Eine dezidierte Aufstellung der Rechnungspositionen ist in der Excel-Datei vorzunehmen. Diese werden dann, nach Ausgabenart getrennt, kumuliert sowie differenziert nach innerhalb und außerhalb der Restriktionszone in dem Word-Dokument zusammengefasst dargestellt.

Dürfen Rechnungspositionen, z.B. die Aufwandsentschädigungen der Jäger, zusam- mengefasst und als Gesamtsumme, z.B. für einen Monat oder ein Quartal, angegeben werden? Die Bildung einer reinen Gesamtsumme reicht für eine hinreichende Nachvollziehbarkeit nicht aus Die detaillierte Darstellung in der Excel-Datei muss nachvollziehbar dargestellt werden.

Wie sind die Kosten für die Verpflegung der verschiedenen Einsatzkräfte abzurechnen? Verpflegungskosten für Personal der WSVG (Wildtierseuchen-Vorsorge-Gesellschaft mbH) sind nicht erstattungsfähig, weil sie bereits in die Personalkostensätze eingepreist wurden.

Erstattungen An welcher Stelle sollen die bereits erhaltenen Erstattungen aus der Billigkeitsrichtlinie in Abzug gebracht werden? Die Antrags-/ Abrechnungsformulare für die Abrechnung der tatsächlichen Kosten sind mit den Zeiträumen der Abschlagsleistungen zu synchronisieren. Unter Ziffer 2-Abrechnung des Antragsformulars ist bei der Gesamtsumme kenntlich zu ma- chen, dass für den betroffenen Zeitraum eine Abschlagszahlung geleistet worden ist, sodass nur der übersteigende Teilbetrag beantragt wird. Bsp.: Abschlagszahlung Juni 2025 bis Oktober 2025: 2 Mio. EUR.

Spitzabrechnung Juni 2025 bis Oktober 2025: 2,5 Mio. EUR. In der ersten Zeile unter „Gesamt“ ist der tatsächliche Betrag einzutragen. In der Zeile darunter der abschlägig erstattete Betrag und in der letzten Zeile der Differenzbetrag: GESAMT Rechnungsbetrag 2.500.000 €

  • Abschlagszahlung
  • 2.000.000 €
  • EU KoFi 0 € = Restzahlung 500.000 €

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Erfassung EU-Kofinanzierung Inwiefern sind die Erstattungsleistungen durch die Billigkeitsrichtlinie über die EU-Ko- finanzierung zu beachten? Die von Ihnen bei der EU beantragten Beträge sind bei der Beantragung über die Billigkeits- richtlinie in Abzug zu bringen, um eine Doppelfinanzierung auszuschließen.

An welcher Stelle im Antrag sind die, durch EU-Kofinanzierungsmittel, erstatteten Be- träge zu erfassen? Und wie sollen diese dargestellt werden? Das Antragsformular wurde entsprechend ergänzt (unter 2. Abrechnung). GESAMT Rechnungsbetrag 2.500.000 €

  • Abschlagszahlung
  • 2.000.000 €
  • EU KoFi
  • 250.000 € = Restzahlung 250.000 €