bvkm fordert Auslegung von §186 Abs.3 GVG UN-BRK-konform; GKHV erfasst auch kognitiv Beeinträchtigte in Gerichtsverfahren

Lobbyregister - Regelungsvorhaben - Detailansicht für RV0027502 30.07.2026 09:48:29

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    R002906/RV0027502 – Detailansicht des Regelungsvorhabens vom 30.07.2026 um 09:48 Uhr

Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung Detailansicht des Regelungsvorhabens Bürokratische Hürden bei der Kommunikation in Gerichtsverfahren abbauen Aktuell seit 30.07.2026 09:48:29 Angegeben von: am 30.07.2026

Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) (R002906) Beschreibung: Der bvkm fordert, die Ermächtigungsnorm des § 186 Abs. 3 GVG UN-BRK-konform dahingehend auszulegen, dass sie als sprachbehinderte Personen auch Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung erfasst. In der Folge könnten auch in der diese Norm konkretisierenden GKHV Kommunikationshilfen für diesen Personenkreis, wie bspw. Kommunikation in Einfacher oder Leichter Sprache, vorgesehen werden. Zu Regelungsentwurf Referentenentwurf: Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für hör- oder sprachbehinderte ( Personen in Gerichtsverfahren (Gerichtskommunikationshilfenverordnung - GKHV) Vorgang ) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 16.02.2026

Federführendes Ministerium:

BMJV [alle RV hierzu] Betroffene Interessenbereiche (1)

Rechte von Menschen mit Behinderung [alle RV hierzu] Betroffene Bundesgesetze (1)

GVG [alle RV hierzu]

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