Landesjugendhilfeausschuss Stellungnahme zum Referentenentwurf des ersten KJHSRG in Sachsen-Anhalt; Zweiteilung der Ansprüche bleibt problematisch

Stellungnahme des Landesjugendhilfeausschuss zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG)

Der Landesjugendhilfeausschuss bedankt sich für die Einbeziehung in den Prozess der Stellungnahmeentwicklung durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt.

Aufgrund der durch den Bund vorgegebenen sehr knappen Zeitschiene ist es uns nicht möglich eine vollumfängliche Stellungnahme zum Referentenentwurf des ersten KJHSRG abgeben zu können. Der Landesjugendhilfeausschuss kann lediglich auf einzelne Punkte hinweisen, die bei der ersten Sichtung des Referentenentwurfs aufgefallen sind.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass es nach wie vor zu einer Zweiteilung der gesetzlichen Ansprüche für junge Menschen mit und ohne Beeinträchtigung kommt. Hierdurch werden neue Probleme und Herausforderungen geschaffen, die im Rahmen einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe nicht entstehen dürfen. Hierzu zählt beispielsweise eine unterschiedliche Gerichtsbarkeit. Diese ist höchst kritisch zu sehen. Besonders in den Fällen, wo Leistungen der ehemaligen Jugendhilfe und ehemaligen Eingliederungshilfe zusammenfallen, wird eine Abgrenzung schwer möglich sein. Deutlich wird diese weiterhin bestehenden Zweiteilung insb. im Bereich der §§35 ff. Hier erfolgt eine fast vollständige Übernahme der entsprechenden Regelungen des SGB IX und der Systematik. Im Zuge dieser Übertragung von Regelungen aus dem SGB IX in das SGB VIII wird jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass das SGB VIII einem eigenständigen fachlichen Leitbild folgt. Während zentrale Leistungsbereiche des SGB VIII – beispielsweise die Angebote der Jugendarbeit – für die Entwicklung und soziale Teilhabe junger Menschen von grundlegender Bedeutung sind, finden sie im Kontext der Eingliederungshilfe bislang nicht einmal beispielhaft Erwähnung. Dies wird dem umfassenden Anspruch des SGB VIII, die Persönlichkeitsentwicklung und gesellschaftliche Teilhabe junger Menschen ganzheitlich zu fördern, nicht gerecht.

Hier sollte der Bund zwingend nachbessern, um Klarheit für die Praxis zu schaffen. Ein Gesetz, das den Anspruch hat für alle junge Menschen zu gelten, muss so gestaltet sein, dass es zu keiner Nichtgleichbehandlung kommt.

Gesetzestexte müssen klar, bestimmt und verständlich formuliert sein, damit die Normadressaten ihr Verhalten daran ausrichten können (Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit). Der Anspruch der Normenklarheit sollte insbesondere für ein Gesetz gelten, das Rechte junger Menschen regelt, dies ist in weiteren Bereichen des Entwurfs bspw. durch die Nutzung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die Verwendung komplexer Satzstrukturen oder den Verweis auf Regelungen anderer Gesetzte nicht der Fall.

Bevor wir im Nachgang auf einzelne Paragrafen eingehen, möchten wir darauf aufmerksam machen, dass bei der Änderung des SGB I in §27 Abs. 1 zwingend die Schulsozialarbeit aufgenommen werden muss.

Nun zu den Paragrafen:

§27a Hilfe zur Erziehung In diesem Paragrafen werden die bereits oben angesprochenen Parallelleistungen (ehemals SGB VIII und SGB IX) deutlich. Dies führt zu einer deutlichen Nichtgleichbehandlung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung.

§27a Abs. 4 Hier zeigt sich die Auswirkung eines tiefgreifendes Systemumbaus des SGB VIIIs, ohne Abwägung der Konsequenzen. Die hier eingeführten Parameter des Vorrangs oder der vorrangigen Gewährung führen zu einer Verschlechterung des individuellen Anspruchs auf Leistungen und somit zu einer Verminderung von Teilhabeleistungen und zugleich zu einer Überlastung der Regelleistungen. Es ist zudem zu befürchten, dass es zu einer Wesensveränderung gerade dieser vielfach auf Freiwilligkeit der Teilnehmenden, verpflichtend zu finanzierenden Regelleistungen kommt. Im ländlichen geprägten Sachsen-Anhalt ist ferner nicht davon auszugehen, dass die entsprechenden Angebote insbesondere für jungen Menschen in allen Fällen einfach und niederschwellig zu erreichen sind. Vielfach wäre aus Sicht des LJHA bspw. im Bereich des §13 oder 16 SGB VIII ein weiterer Ausbau zwingend erforderlich, dieser darf jedoch nicht zu Einschränkungen anderer Leistungen bspw. der Jugendarbeit führen.

§27a Abs. 5 Poollösungen können fachlich sinnvoll sein, sofern sie sich am individuellen Bedarf orientieren und die Qualität der Leistungserbringung sichern. Entscheidend ist dabei insbesondere die Gewährleistung von Beziehungskontinuität, Sicherung des Kindeswohls und verlässlichen Strukturen für die betroffenen jungen Menschen. Eine pauschale oder vorrangig wirtschaftlich motivierte Anwendung ist jedoch abzulehnen. Daher bedarf es klarer fachlicher Kriterien, die sicherstellen, dass Poollösungen nur dann eingesetzt werden, wenn sie dem Einzelfall tatsächlich gerecht werden.

§35a Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen Es besteht ein dringender Bedarf, die Übergänge für junge Volljährige mit Behinderung zu gestalten. Hierbei muss der Entwicklungsstand des jungen Menschen entsprechend berücksichtigt werden.

§35d Leistungen zur Teilhabe an Bildung Insbesondere die Beschreibung der Leistungen als Angebote, die „im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen“, „unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden“ sowie „in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden“, greift zu kurz und wird den bestehenden Strukturen in den Ländern nicht gerecht.

Die enge schulische Rahmung birgt daher die Gefahr, bewährte Angebote der Kinder- und Jugendhilfe – ebenso wie Ganztagsangebote der Jugendarbeit außerhalb schulischer

Kontexte – nicht ausreichend zu berücksichtigen oder mittelbar zu benachteiligen. Der Gesetzestext muss daher so gefasst werden, dass auch Ganztagsangebote im Verantwortungsbereich der Kinder- und Jugendhilfe ausdrücklich eingeschlossen werden. Der Gesetzestext muss daher so gefasst werden, dass auch Ganztagsangebote im Verantwortungsbereich der Kinder- und Jugendhilfe ausdrücklich eingeschlossen werden. §35e Leistungen zur sozialen Teilhabe Zentral für die soziale Teilhabe von Kindern und Jugendlichen ist die Möglichkeit, ihre Freizeit entsprechend ihrer eigenen Interessen selbstbestimmt – allein oder gemeinsam mit anderen – zu gestalten. Diese Form der eigenständigen Freizeitgestaltung stellt einen wesentlichen Bestandteil gelingender Entwicklung dar und ist daher zwingend durch Leistungen zur sozialen Teilhabe zu ermöglichen. Der LJHA regt daher an, die Freizeitgestaltung – insbesondere im Rahmen der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit – ausdrücklich in §35e zu verankern und damit einem zentralen Grundgedanken des SGB VIII Rechnung zu tragen.

§35f SGB VIII i.V.m. § 78 Assistenzleistungen SGB IX Abs. 5 Der LJHA regt insbesondere im Kontext des SGB VIII die Streichung des Satzes 2 „Die notwendige Unterstützung soll hierbei vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehungen erbracht werden.“ an. Ziel der Kinder- und Jugendhilfe ist es, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu unterstützen. Gerade dort, wo junge Menschen sich bspw. durch ehrenamtliches Engagement in Gesellschaft einbringen, sollte dies aktiv unterstützt werden und nicht durch zusätzliche Hürden erschwert werden.

§42a Vorläufige Inobhutnahme Die Verlängerung der Frist in §42a SGB VIII ist begrüßenswert. Die bisherige Frist zur Verteilung betrug 7 Werktage. Innerhalb dieser Zeit musste die Entscheidung zur Verteilung gemäß des Kindeswohls geprüft werden. Diese soll nun auf einen Monat ausgedehnt werden und ist im Sinne des Kindeswohles, da den unbegleitete minderjährige Ausländer*innen Zeit zum Ankommen gegeben wird und Zeit für Hilfeplangespräche geschaffen wird und somit die geeignetste Form der Unterbringung ausgewählt werden kann.

§42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher Die in § 42b SGB VIII vorgesehene Frist ist kritisch zu bewerten, da sie faktisch zu Ungunsten der betroffenen jungen Menschen wirkt. Statt deren individuelle Bedarfe und das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen, scheinen die Regelungen primär auf eine erleichterte administrative Handhabung für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzuzielen. Dies steht im Spannungsverhältnis zum grundlegenden Auftrag des SGB VIII, jungen Menschen ein gelingendes Aufwachsen sowie die Förderung ihrer Entwicklung zu gewährleisten. Gesetzliche Änderungen sollten sich konsequent an diesem Leitprinzip orientieren. Maßnahmen, die vorrangig verwaltungspraktischen Erwägungen folgen, ohne die Perspektive der jungen Menschen ausreichend zu berücksichtigen, laufen diesem Anspruch zuwider.

§42e Aufenthalt Die Änderung ist abzulehnen. Eine Ortsbindung wirkt wie eine Residenzpflicht und steht bei Nichtbeachtung in Verbindung mit einer Geldbuße. Dies kann in der Konsequenz eine Vorbestrafung nach sich ziehen. Diese Konsequenzkette lehnen wir ab. Fraglich ist zudem, ob mit der vorgesehenen Einschränkung eine Unterbringung durch den zuständigen Träger der Jugendhilfe in einem anderen Landkreis, einer anderen Kreisfreien Stadt weiterhin möglich wäre bspw. wenn dies eher dem Kindewohl entsprechen würde. Im Sinne eine Vereinheitlichung raten wird zudem dazu, dass die Aufklärung zur rechtlichen Lage und der ggf. sich ergebene Folgen bei nicht Beachtung in einer verständlich, nachvollziehbar und wahrnehmbaren Form zu erfolgen hat.

§42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung An dieser Stelle stellt sich uns die Frage, was der Bundesgesetzgeber höher bewertet. Den Kinderschutzgedanken oder den Zuständigkeitsgedanken. Aus unserer Sicht muss der Kinderschutz zwingend vorgelagert sein. Kritisch zu bewerten sind darüber hinaus Regelungen zur medizinischen Alterseinschätzung. Die Zielsetzung bleibt hier unklar. Bereits nach geltendem Recht sind entsprechende Maßnahmen in Zweifelsfällen möglich; sie sollten jedoch auf absolute Ausnahmefälle beschränkt bleiben, da sie regelmäßig nicht dem Kindeswohl entsprechen und zudem zu Verfahrensverzögerungen führen können. Die Widerspruchsmöglichkeit entfällt. Damit ist allein der Klageweg möglich.

§75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe Wie schon beim letzten Entwurf der Bundesregierung angemerkt, sind mit der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe Rechte verbunden. Da nun auch Trägern der Eingliederungshilfe eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ermöglicht werden soll, halten wir es für zwingend erforderlich, dass die bisherige Qualität der Jugendhilfe mit dieser Öffnung nicht abgeschmolzen wird. Es muss sichergestellt werden, dass die anzuerkennenden Träger der Eingliederungshilfe nach dem Grundgedanken und den Prinzipien der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten.

78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts In §78b Abs. 1 Nr. 1 und dann ebenda in Nr. 3 ist die Wirksamkeit im Rahmen der Qualitätsentwicklungsvereinbarung bereits enthalten. Somit kommt es an dieser Stelle zu einer Dopplung. Wir regen daher an das Wort Wirksamkeit in Abs.1 Nr. 1 zu streichen.

§79 Abs 4. Gesamtverantwortung Dieser Ansatz ist sehr zu begrüßen. Wir raten dazu aus dem „soll“ ein „muss“ zu machen.

§80a Planung infrastruktureller Bildungsassistenz Da es hier Regelungen durch die Länder braucht, empfehlen wir in §80a eine entsprechende Frist aufzunehmen, bis wann die Länder die Regelungen vorzunehmen haben.

§92a Pauschale Heranziehung Wir halten es für geboten, eine Kostenheranziehung von jungen Menschen und