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title: "Landesjugendhilfeausschuss Stellungnahme zum Referentenentwurf des ersten KJHSRG in Sachsen-Anhalt; Zweiteilung der Ansprüche bleibt problematisch"
sdDatePublished: "2026-07-30T14:28:00Z"
source: "https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/5_famgesjugvers/501/LJHA/Stellungnahmen_LJHA/Stellungnahme_zum_Referentenentwurf_eines_Gesetzes_zur_Strukturreform_der_Kinder-_und_Jugendhilfe.pdf"
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  - name: "pension and welfare policy"
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locations:
  - "Germany"
  - "Sachsen-Anhalt"
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Landesjugendhilfeausschuss Stellungnahme zum Referentenentwurf des ersten KJHSRG in Sachsen-Anhalt; Zweiteilung der Ansprüche bleibt problematisch

Stellungnahme
des
Landesjugendhilfeausschuss
zum
Referentenentwurf
des
Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (erstes
Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG)

Der Landesjugendhilfeausschuss bedankt sich für die Einbeziehung in den Prozess der
Stellungnahmeentwicklung durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt.

Aufgrund der durch den Bund vorgegebenen sehr knappen Zeitschiene ist es uns nicht möglich
eine vollumfängliche Stellungnahme zum Referentenentwurf des ersten KJHSRG abgeben zu
können. Der Landesjugendhilfeausschuss kann lediglich auf einzelne Punkte hinweisen, die
bei der ersten Sichtung des Referentenentwurfs aufgefallen sind.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass es nach wie vor zu einer Zweiteilung der gesetzlichen
Ansprüche für junge Menschen mit und ohne Beeinträchtigung kommt. Hierdurch werden neue
Probleme und Herausforderungen geschaffen, die im Rahmen einer inklusiven Kinder- und
Jugendhilfe nicht entstehen dürfen. Hierzu zählt beispielsweise eine unterschiedliche
Gerichtsbarkeit. Diese ist höchst kritisch zu sehen. Besonders in den Fällen, wo Leistungen
der ehemaligen Jugendhilfe und ehemaligen Eingliederungshilfe zusammenfallen, wird eine
Abgrenzung schwer möglich sein.
Deutlich wird diese weiterhin bestehenden Zweiteilung insb. im Bereich der §§35 ff. Hier erfolgt
eine fast vollständige Übernahme der entsprechenden Regelungen des SGB IX und der
Systematik. Im Zuge dieser Übertragung von Regelungen aus dem SGB IX in das SGB VIII
wird jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass das SGB VIII einem eigenständigen
fachlichen Leitbild folgt. Während zentrale Leistungsbereiche des SGB VIII – beispielsweise
die Angebote der Jugendarbeit – für die Entwicklung und soziale Teilhabe junger Menschen
von grundlegender Bedeutung sind, finden sie im Kontext der Eingliederungshilfe bislang nicht
einmal beispielhaft Erwähnung. Dies wird dem umfassenden Anspruch des SGB VIII, die
Persönlichkeitsentwicklung und gesellschaftliche Teilhabe junger Menschen ganzheitlich zu
fördern, nicht gerecht.

Hier sollte der Bund zwingend nachbessern, um Klarheit für die Praxis zu schaffen.
Ein Gesetz, das den Anspruch hat für alle junge Menschen zu gelten, muss so gestaltet sein,
dass es zu keiner Nichtgleichbehandlung kommt.

Gesetzestexte müssen klar, bestimmt und verständlich formuliert sein, damit die
Normadressaten ihr Verhalten daran ausrichten können (Grundsatz der Normenklarheit und
Bestimmtheit). Der Anspruch der Normenklarheit sollte insbesondere für ein Gesetz gelten,
das Rechte junger Menschen regelt, dies ist in weiteren Bereichen des Entwurfs bspw. durch
die Nutzung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die Verwendung komplexer Satzstrukturen
oder den Verweis auf Regelungen anderer Gesetzte nicht der Fall.

Bevor wir im Nachgang auf einzelne Paragrafen eingehen, möchten wir darauf aufmerksam
machen, dass bei der Änderung des SGB I in §27 Abs. 1 zwingend die Schulsozialarbeit
aufgenommen werden muss.

Nun zu den Paragrafen:

§27a Hilfe zur Erziehung
In diesem Paragrafen werden die bereits oben angesprochenen Parallelleistungen (ehemals
SGB VIII und SGB IX) deutlich. Dies führt zu einer deutlichen Nichtgleichbehandlung von
Kindern und Jugendlichen mit Behinderung.

§27a Abs. 4
Hier zeigt sich die Auswirkung eines tiefgreifendes Systemumbaus des SGB VIIIs, ohne
Abwägung der Konsequenzen. Die hier eingeführten Parameter des Vorrangs oder der
vorrangigen Gewährung führen zu einer Verschlechterung des individuellen Anspruchs auf
Leistungen und somit zu einer Verminderung von Teilhabeleistungen und zugleich zu einer
Überlastung der Regelleistungen. Es ist zudem zu befürchten, dass es zu einer
Wesensveränderung gerade dieser vielfach auf Freiwilligkeit der Teilnehmenden, verpflichtend
zu finanzierenden Regelleistungen kommt. Im ländlichen geprägten Sachsen-Anhalt ist ferner
nicht davon auszugehen, dass die entsprechenden Angebote insbesondere für jungen
Menschen in allen Fällen einfach und niederschwellig zu erreichen sind. Vielfach wäre aus
Sicht des LJHA bspw. im Bereich des §13 oder 16 SGB VIII ein weiterer Ausbau zwingend
erforderlich, dieser darf jedoch nicht zu Einschränkungen anderer Leistungen bspw. der
Jugendarbeit führen.

§27a Abs. 5
Poollösungen können fachlich sinnvoll sein, sofern sie sich am individuellen Bedarf orientieren
und die Qualität der Leistungserbringung sichern. Entscheidend ist dabei insbesondere die
Gewährleistung von Beziehungskontinuität, Sicherung des Kindeswohls und verlässlichen
Strukturen für die betroffenen jungen Menschen. Eine pauschale oder vorrangig wirtschaftlich
motivierte Anwendung ist jedoch abzulehnen. Daher bedarf es klarer fachlicher Kriterien, die
sicherstellen, dass Poollösungen nur dann eingesetzt werden, wenn sie dem Einzelfall
tatsächlich gerecht werden.

§35a
Leistungen
der
Eingliederungshilfe
für
Kinder
und
Jugendliche
mit
Behinderungen
Es besteht ein dringender Bedarf, die Übergänge für junge Volljährige mit Behinderung zu
gestalten. Hierbei muss der Entwicklungsstand des jungen Menschen entsprechend
berücksichtigt werden.

§35d Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Insbesondere die Beschreibung der Leistungen als Angebote, die „im Einklang mit dem
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen“, „unter deren Aufsicht und Verantwortung
ausgeführt werden“ sowie „in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren
Umfeld durchgeführt werden“, greift zu kurz und wird den bestehenden Strukturen in den
Ländern nicht gerecht.

Die enge schulische Rahmung birgt daher die Gefahr, bewährte Angebote der Kinder- und
Jugendhilfe – ebenso wie Ganztagsangebote der Jugendarbeit außerhalb schulischer

Kontexte – nicht ausreichend zu berücksichtigen oder mittelbar zu benachteiligen. Der
Gesetzestext muss daher so gefasst werden, dass auch Ganztagsangebote im
Verantwortungsbereich der Kinder- und Jugendhilfe ausdrücklich eingeschlossen werden.
Der Gesetzestext muss daher so gefasst werden, dass auch Ganztagsangebote im
Verantwortungsbereich der Kinder- und Jugendhilfe ausdrücklich eingeschlossen werden.
§35e Leistungen zur sozialen Teilhabe
Zentral für die soziale Teilhabe von Kindern und Jugendlichen ist die Möglichkeit, ihre Freizeit
entsprechend ihrer eigenen Interessen selbstbestimmt – allein oder gemeinsam mit anderen
– zu gestalten. Diese Form der eigenständigen Freizeitgestaltung stellt einen wesentlichen
Bestandteil gelingender Entwicklung dar und ist daher zwingend durch Leistungen zur sozialen
Teilhabe zu ermöglichen.
Der LJHA regt daher an, die Freizeitgestaltung – insbesondere im Rahmen der Jugendarbeit
und Jugendverbandsarbeit – ausdrücklich in §35e zu verankern und damit einem zentralen
Grundgedanken des SGB VIII Rechnung zu tragen.

§35f SGB VIII i.V.m. § 78 Assistenzleistungen SGB IX Abs. 5
Der LJHA regt insbesondere im Kontext des SGB VIII die Streichung des Satzes 2 „Die
notwendige Unterstützung soll hierbei vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher,
nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehungen erbracht werden.“ an. Ziel der
Kinder- und Jugendhilfe ist es, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu unterstützen. Gerade
dort, wo junge Menschen sich bspw. durch ehrenamtliches Engagement in Gesellschaft
einbringen, sollte dies aktiv unterstützt werden und nicht durch zusätzliche Hürden erschwert
werden.

§42a Vorläufige Inobhutnahme
Die Verlängerung der Frist in §42a SGB VIII ist begrüßenswert.
Die bisherige Frist zur Verteilung betrug 7 Werktage. Innerhalb dieser Zeit musste die
Entscheidung zur Verteilung gemäß des Kindeswohls geprüft werden. Diese soll nun auf einen
Monat ausgedehnt werden und ist im Sinne des Kindeswohles, da den unbegleitete
minderjährige Ausländer*innen Zeit zum Ankommen gegeben wird und Zeit für
Hilfeplangespräche geschaffen wird und somit die geeignetste Form der Unterbringung
ausgewählt werden kann.

§42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher
Die in § 42b SGB VIII vorgesehene Frist ist kritisch zu bewerten, da sie faktisch zu Ungunsten
der betroffenen jungen Menschen wirkt. Statt deren individuelle Bedarfe und das Kindeswohl
in den Mittelpunkt zu stellen, scheinen die Regelungen primär auf eine erleichterte
administrative Handhabung für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzuzielen.
Dies steht im Spannungsverhältnis zum grundlegenden Auftrag des SGB VIII, jungen
Menschen ein gelingendes Aufwachsen sowie die Förderung ihrer Entwicklung zu
gewährleisten. Gesetzliche Änderungen sollten sich konsequent an diesem Leitprinzip
orientieren. Maßnahmen, die vorrangig verwaltungspraktischen Erwägungen folgen, ohne die
Perspektive der jungen Menschen ausreichend zu berücksichtigen, laufen diesem Anspruch
zuwider.

§42e Aufenthalt
Die Änderung ist abzulehnen. Eine Ortsbindung wirkt wie eine Residenzpflicht und steht bei
Nichtbeachtung in Verbindung mit einer Geldbuße. Dies kann in der Konsequenz eine
Vorbestrafung nach sich ziehen. Diese Konsequenzkette lehnen wir ab. Fraglich ist zudem, ob
mit der vorgesehenen Einschränkung eine Unterbringung durch den zuständigen Träger der
Jugendhilfe in einem anderen Landkreis, einer anderen Kreisfreien Stadt weiterhin möglich
wäre bspw. wenn dies eher dem Kindewohl entsprechen würde. Im Sinne eine
Vereinheitlichung raten wird zudem dazu, dass die Aufklärung zur rechtlichen Lage und der
ggf. sich ergebene Folgen bei nicht Beachtung in einer verständlich, nachvollziehbar und
wahrnehmbaren Form zu erfolgen hat.

§42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung
An dieser Stelle stellt sich uns die Frage, was der Bundesgesetzgeber höher bewertet. Den
Kinderschutzgedanken oder den Zuständigkeitsgedanken.
Aus unserer Sicht muss der Kinderschutz zwingend vorgelagert sein. Kritisch zu bewerten sind
darüber hinaus Regelungen zur medizinischen Alterseinschätzung. Die Zielsetzung bleibt hier
unklar. Bereits nach geltendem Recht sind entsprechende Maßnahmen in Zweifelsfällen
möglich; sie sollten jedoch auf absolute Ausnahmefälle beschränkt bleiben, da sie regelmäßig
nicht dem Kindeswohl entsprechen und zudem zu Verfahrensverzögerungen führen können.
Die Widerspruchsmöglichkeit entfällt. Damit ist allein der Klageweg möglich.

§75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Wie schon beim letzten Entwurf der Bundesregierung angemerkt, sind mit der Anerkennung
als Träger der freien Jugendhilfe Rechte verbunden. Da nun auch Trägern der
Eingliederungshilfe eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ermöglicht werden
soll, halten wir es für zwingend erforderlich, dass die bisherige Qualität der Jugendhilfe mit
dieser Öffnung nicht abgeschmolzen wird. Es muss sichergestellt werden, dass die
anzuerkennenden Träger der Eingliederungshilfe nach dem Grundgedanken und den
Prinzipien der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten.

78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts
In §78b Abs. 1 Nr. 1 und dann ebenda in Nr. 3 ist die Wirksamkeit im Rahmen der
Qualitätsentwicklungsvereinbarung bereits enthalten. Somit kommt es an dieser Stelle zu einer
Dopplung. Wir regen daher an das Wort Wirksamkeit in Abs.1 Nr. 1 zu streichen.

§79 Abs 4. Gesamtverantwortung
Dieser Ansatz ist sehr zu begrüßen. Wir raten dazu aus dem „soll“ ein „muss“ zu machen.

§80a Planung infrastruktureller Bildungsassistenz
Da es hier Regelungen durch die Länder braucht, empfehlen wir in §80a eine entsprechende
Frist aufzunehmen, bis wann die Länder die Regelungen vorzunehmen haben.

§92a Pauschale Heranziehung
Wir halten es für geboten, eine Kostenheranziehung von jungen Menschen und