43-jähriger türkischer DHKP-C-Führungsfunktionär, Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, Stuttgart; Bewährung ausgesetzt.
Strafsenat: Führungsfunktionär der „DHKP-C“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Bewährung verurteilt
Strafsenat: Führungsfunktionär der „DHKP-C“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Bewährung verurteilt
Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute unter dem Vorsitz von Dr. Susanne Thomma in einem Staatsschutzverfahren gegen ein Mitglied der „DHKP-C“ („Revolutionäre Volksbefreiungspartei
-front“) das Urteil verkündet. Der 43-jährige Angeklagte, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.
Feststellungen des Senats zur Tat Bei der DHKP-C handelt es sich um eine türkische Organisation, die 1994 gegründet, seit 1998 in Deutschland verboten und seit 2002 von der Europäischen Union als terroristisch eingestuft ist. Laut Parteiprogramm hat sie sich zum Ziel gesetzt, durch „bewaffneten Kampf“ den revolutionären Umsturz der politischen Verhältnisse in der Türkei herbeizuführen und die bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung durch ein durch sie kontrolliertes marxistisch-leninistisches Regime in einer klassenlosen Gesellschaft zu ersetzen. Die DHKP-C ist untergliedert in die Partei („Revolutionäre Volksbefreiungspartei“ - DHKP) und die Front („Revolutionäre Volksbefreiungsfront“ - DHKC). Die DHKP-C verübt seit 1994 bis zuletzt am 6. Februar 2024 Anschläge. Diese richten sich vorrangig gegen den türkischen Staat und dessen Organe. Es werden dabei überwiegend willkürlich Angehörige von Polizei, Justiz und Militär, aber auch als „Kollaborateure“ und „Verräter“ bezeichnete Personen ausgewählt und zur „Rechenschaft“ gezogen. In der Vergangenheit kamen aber auch unbeteiligte Dritte und Zivilisten zu Schaden. In Deutschland und anderen Ländern Europas hat die Organisation die „Rückfront“ aufgebaut, die streng hierarchisch gegliedert und geografisch in Regionen beziehungsweise Gebiete untergliedert ist. Die Rückfront unterstützt sowohl die DHKP als auch die DHKC in der Türkei durch die Beschaffung von Material und Finanzmitteln sowie die Rekrutierung und Schleusung von Personen. Dadurch leistet sie einen aus Sicht der Organisation unerlässlichen Beitrag zum bewaffneten Kampf der Vereinigung in der Türkei.
Der in der Nähe von Ulm geborene und aufgewachsene Angeklagte war auf Veranlassung der Organisation nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei und Griechenland ohne gültigen Aufenthaltstitel wieder nach Deutschland eingereist. Hier war er jedenfalls vom 6. Oktober 2016 bis 25. April 2017 als Mitglied in die „Rückfront“ der DHKP-C eingebunden. Er war unter anderem mit der Beschaffung falscher Ausweispapiere und sonstiger Mittel für die Vereinigung befasst, führte aber auch Schulungen und andere Arbeiten insbesondere im Gebiet Ulm und anderen Gebieten der Regionen Mitte
Der Senat hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass er auf für die Organisation besonders bedeutenden Aufgabengebieten wie der Beschaffung falscher Papiere tätig war. Strafmildernd wertete der Senat neben der langen Dauer des Verfahrens vor allem, dass der Angeklagte geständig war und sich zwischenzeitlich von der DHKP-C distanziert hat.
Weitere Informationen zum Verfahren: Das Verfahren konnte nach sechs Verhandlungstagen (seit dem 11. Juni 2026) abgeschlossen werden.
Dem Urteil liegt eine Verständigung zugrunde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und dem Generalbundesanwalt steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.
4 St 2 BJs 544
19 – Oberlandesgericht Stuttgart 2 BJs 544