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title: "Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen entscheidet über Hilflosenentschädigung und lebenspraktische Begleitung; Kein Zwang zur unentgeltlichen Familienhilfe."
sdDatePublished: "2026-07-30T06:09:00Z"
source: "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail/14704/"
topics:
  - name: "administrative law"
    identifier: "medtop:20001197"
locations:
  - "St. Gallen"
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen entscheidet über Hilflosenentschädigung und lebenspraktische Begleitung; Kein Zwang zur unentgeltlichen Familienhilfe.

IV 2025/182 | 30.07.2026 | Entscheid Versicherungsgericht, 16.06.2026

Entscheid Versicherungsgericht, 16.06.2026 Art. 42 IVG. Art. 38 IVV. Hilflosenentschädigung. Hilflosigkeit. Lebenspraktische Begleitung. Ein regelmässiger und erheblicher Bedarf nach Dritthilfe bei der Besorgung des eigenen Haushaltes ist als ein anspruchsbegründender Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung zu qualifizieren. Eine Schadenminderungspflicht in der Form, Familienangehörige zur unentgeltlichen Mithilfe zu zwingen, ist gesetzlich nicht vorgesehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2026, IV 2025