CDU-Fraktion fordert Klärung der Mindestbreite der Fahrbahnen in Köln; Restfahrbahnbreite 3,05 m sichert Rettungsfahrzeuge

Beantwortung

Dezernat, Dienststelle III/III

Vorlagen-Nummer 30.07.2026

1963/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 02.07.2026

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Fraktion vom 26.06.2026 betr. “Welches Recht gilt in Köln für die Mindestbreite von Fahrbahnen?”, AN/1165/2026 Die Anfrage lautet:

  1. Wie kann es sein, dass die Verwaltung auf der Aachener Straße als Hauptverkehrs- achse eine Fahrbahnbreite von 2,85 für regelkonform und ausreichend hält, in Wohnstraßen hingegen eine Fahrbahnbreite von 3,05 m fordert? Welche rechtli- chen Grundlagen liegen dem zugrunde?

  2. Wieso fordert die Verwaltung eine Fahrbahnbreite von 3,05m auch in solchen Stra- ßen, in denen nur einseitig geparkt wird und somit auch eine Fahrbahnbreite von 2,80 m die zuvor beschriebenen Anforderungen für Rettungsfahrzeuge und Feuer- wehr er-füllen würde, da auf der Seite ohne parkende Autos die Fahrzeugtüren un- gehindert geöffnet werden könnten?

  3. Die aktuell betroffenen Anwohner im Griechenmarktviertel haben nachgemessen und dokumentiert, dass die Fahrbahnbreite von 3,05 m nur an wenigen Stellen tat- sächlich unterschritten werden. Wie wird die Verwaltung hier weiter vorgehen?

Die Verwaltung antwortet:

  1. Die in der Fragestellung formulierte Aussage ist fachlich nicht korrekt. Zur Erläute- rung: Das Mindestmaß für die Restfahrbahnbreite beträgt 3,05 m. Nach § 12 Ab- satz 1 Nummer 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Halten und Parken an engen Straßenstellen unzulässig. Die Rechtsprechung konkretisiert dies auf eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 m. Dieser Wert setzt sich aus der maxi- mal zulässigen Standardfahrzeugbreite von 2,55 m zuzüglich 50 Zentimetern Si- cherheitsabstand (je 25 cm links und rechts) zusammen. Die Restfahrbahnbreite stellt eine Befahrung u.a. durch Rettungs- und Müllfahrzeuge sicher. Bei der Aachener Straße geht es im Gegensatz dazu um eine Fahrstreifenbreite bei meh- reren nebeneinander liegenden Fahrstreifen auf einer Fahrbahn. Gemäß § 7 Abs. 1 StVO ist ein Fahrstreifen Teil einer Fahrbahn. Auf der Aachener Straße wird für einen Teilbereich des linken Fahrstreifens in Richtung Innenstadt eine Breite von 2,85 m berücksichtigt. Die Mindestfahrstreifenbreite beträgt 2,75 m. Der Wert

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ergibt sich aus den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06). Die Fahrbahnbreite ist dennoch deutlich größer als 3,05 m.

  1. Die Restfahrbahnbreite von 3,05 m ergibt sich aus der maximalen Fahrzeugbreite von 2,55 m und einem beidseitigen Sicherheitsabstand von jeweils 0,25 m. Der Si- cherheitsabstand ist nicht abhängig davon, ob sich dort parkende Fahrzeuge oder andere ggf. punktuelle Einrichtungen befinden oder nicht.

  2. Die Messungen der Anwohner bestätigten grundsätzlich die Messergebnisse der Verwaltung in Bezug auf die vorhandene Fahrbahnbreite von Bordstein zu Bord- stein. Die Verwaltung geht von einer erforderlichen Fahrbahnbreite von Bordstein zu Bordstein von 5,05 m aus. Diese ergibt sich aus der genannten Restfahrbahn- breite von 3,05 m und der Breite von Längsparkständen gemäß den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs von 2,00 m. Die Messergebnisse der Verwal- tung sind daher unabhängig von der Breite der konkret aktuell vor Ort befindlichen Fahrzeuge. Die Verwaltung hält daher an ihrem Vorgehen zur Gefahrenabwehr im Griechenmarktviertel unverändert fest.

gez. Burmester