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title: "CDU-Fraktion fordert Klärung der Mindestbreite der Fahrbahnen in Köln; Restfahrbahnbreite 3,05 m sichert Rettungsfahrzeuge"
sdDatePublished: "2026-07-30T13:33:00Z"
source: "https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=1104537\u0026type=do"
topics:
  - name: "road transport"
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    identifier: "medtop:20000612"
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locations:
  - "Köln"
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CDU-Fraktion fordert Klärung der Mindestbreite der Fahrbahnen in Köln; Restfahrbahnbreite 3,05 m sichert Rettungsfahrzeuge

Beantwortung

Dezernat, Dienststelle
III/III

Vorlagen-Nummer 30.07.2026

1963/2026
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung
öffentlicher Teil
Gremium
Datum
Rat
02.07.2026

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Fraktion vom 26.06.2026 betr.
"Welches Recht gilt in Köln für die Mindestbreite von Fahrbahnen?", AN/1165/2026
Die Anfrage lautet:

1. Wie kann es sein, dass die Verwaltung auf der Aachener Straße als Hauptverkehrs-
achse eine Fahrbahnbreite von 2,85 für regelkonform und ausreichend hält, in
Wohnstraßen hingegen eine Fahrbahnbreite von 3,05 m fordert? Welche rechtli-
chen Grundlagen liegen dem zugrunde?

2. Wieso fordert die Verwaltung eine Fahrbahnbreite von 3,05m auch in solchen Stra-
ßen, in denen nur einseitig geparkt wird und somit auch eine Fahrbahnbreite von
2,80 m die zuvor beschriebenen Anforderungen für Rettungsfahrzeuge und Feuer-
wehr er-füllen würde, da auf der Seite ohne parkende Autos die Fahrzeugtüren un-
gehindert geöffnet werden könnten?

3. Die aktuell betroffenen Anwohner im Griechenmarktviertel haben nachgemessen
und dokumentiert, dass die Fahrbahnbreite von 3,05 m nur an wenigen Stellen tat-
sächlich unterschritten werden. Wie wird die Verwaltung hier weiter vorgehen?

Die Verwaltung antwortet:

1. Die in der Fragestellung formulierte Aussage ist fachlich nicht korrekt. Zur Erläute-
rung: Das Mindestmaß für die Restfahrbahnbreite beträgt 3,05 m. Nach § 12 Ab-
satz 1 Nummer 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Halten und Parken an
engen Straßenstellen unzulässig. Die Rechtsprechung konkretisiert dies auf eine
Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 m. Dieser Wert setzt sich aus der maxi-
mal zulässigen Standardfahrzeugbreite von 2,55 m zuzüglich 50 Zentimetern Si-
cherheitsabstand (je 25 cm links und rechts) zusammen. Die Restfahrbahnbreite
stellt eine Befahrung u.a. durch Rettungs- und Müllfahrzeuge sicher. Bei der
Aachener Straße geht es im Gegensatz dazu um eine Fahrstreifenbreite bei meh-
reren nebeneinander liegenden Fahrstreifen auf einer Fahrbahn. Gemäß § 7 Abs.
1 StVO ist ein Fahrstreifen Teil einer Fahrbahn. Auf der Aachener Straße wird für
einen Teilbereich des linken Fahrstreifens in Richtung Innenstadt eine Breite von
2,85 m berücksichtigt. Die Mindestfahrstreifenbreite beträgt 2,75 m. Der Wert

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ergibt sich aus den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06). Die
Fahrbahnbreite ist dennoch deutlich größer als 3,05 m.

2. Die Restfahrbahnbreite von 3,05 m ergibt sich aus der maximalen Fahrzeugbreite
von 2,55 m und einem beidseitigen Sicherheitsabstand von jeweils 0,25 m. Der Si-
cherheitsabstand ist nicht abhängig davon, ob sich dort parkende Fahrzeuge oder
andere ggf. punktuelle Einrichtungen befinden oder nicht.

3. Die Messungen der Anwohner bestätigten grundsätzlich die Messergebnisse der
Verwaltung in Bezug auf die vorhandene Fahrbahnbreite von Bordstein zu Bord-
stein. Die Verwaltung geht von einer erforderlichen Fahrbahnbreite von Bordstein
zu Bordstein von 5,05 m aus. Diese ergibt sich aus der genannten Restfahrbahn-
breite von 3,05 m und der Breite von Längsparkständen gemäß den Empfehlungen
für Anlagen des ruhenden Verkehrs von 2,00 m. Die Messergebnisse der Verwal-
tung sind daher unabhängig von der Breite der konkret aktuell vor Ort befindlichen
Fahrzeuge. Die Verwaltung hält daher an ihrem Vorgehen zur Gefahrenabwehr im
Griechenmarktviertel unverändert fest.

gez. Burmester