Bürgerinitiative Köln-Dellbrück beantragt Tempo-30 auf Mielenforster Straße in Köln; Rechtsmittelfähiger Bescheid gefordert
Antrag_Tempo30_Stadt_Koeln_2026-01-26_2026-07-12_widerspruch
An das Bürgeramt Innenstadt, die Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretung und das Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung Per Mail: buergeramt-innenstadt@stadt-koeln.de, geschaeftsstelle-anregungen- beschwerden@stadt-koeln.de und nachhaltige-mobilitaetsentwicklung@stadt-koeln.de 12. Juli 2026 Bürgereingabe nach § 24 GO– „Errichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h entlang der Mielenforster Straße“ Ihr Zeichen: 02-1/4 - AZ 12/26. Ihr Schreiben vom 08.07.2026 Hier: Antrag auf erneute Prüfung Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort zu unserer Bürgereingabe! Leider lässt die vorliegende Stellungnahme die notwendige Substantiierung vermissen. Die Argumentation ist im Wesentlichen auf eine behauptete Beeinträchtigung des Verkehrsflusses beschränkt. Weder das subjektive Sicherheitsempfinden aller Verkehrsteilnehmer:innen, noch Nachhaltigkeitsaspekte werden berücksichtigt. Das bürgerliche Engagement wird nicht gewürdigt und die aus unserer Sicht schlüssig vorgetragene Argumentation bleibt größtenteils unbeachtet. Diese einseitige Betrachtung ist für uns nicht nachvollziehbar. Wir bitten um Kenntnisnahme der folgenden Punkte und Abhilfe. Hilfsweise um einen rechtsmittelfähigen, vertieft begründeten Bescheid.
- Unvollständige und fehlerhafte Ermessensausübung „Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung muss die Behörde eine Gesamtbilanz der Folgen unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls vornehmen. […] Zwar kann die zuständige
12.07.2026 Verkehrsbehörde im Rahmen einer Abwägung zwischen den unzumutbar beeinträchtigten Interessen der Anwohner und möglicherweise übergeordneten Verkehrsinteressen zu dem Ergebnis kommen, keine oder andere als die von den Betroffenen gewünschten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen anzuordnen. Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass eine solche Abwägung überhaupt nachvollziehbar stattgefunden hat und auch im Ergebnis vertretbar ist.“ 1 Die Ablehnung stützt sich im Wesentlichen pauschal auf die Einordnung des Straßenabschnitts der Mielenforster Straße (nicht „Dellbrücker Hauptstraße“, wie in der Stellungnahme bezeichnet) als Teil des Vorbehaltsnetzes, auf eine vermeintliche Beeinträchtigung des Verkehrsflusses sowie auf die Fahrplanstabilität der Linie 154. Eine hinreichende Abwägung der unterschiedlichen Interessen und Anforderungen vor dem Hintergrund der örtlichen Verhältnisse ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Maßgeblich sind jedoch die konkreten Gegebenheiten des Abschnitts, nicht allein die Netzfunktion der Straße. Die Entscheidung ist aus unserer Sicht ermessensfehlerhaft, weil die entgegenstehenden Belange nicht nachvollziehbar gewichtet werden. Es fehlt insbesondere an einer substantiierten Auseinandersetzung mit: • der konkreten Verkehrs- und Querungssituation, • der Bedeutung für Fuß- und Radverkehr, • der Lärmschutz- und Sicherheitswirkung von Tempo 30, • sowie der Frage, ob die Strecke Teil eines hochfrequentierten Schulwegs oder eines sonst sensiblen Bereichs ist (u.a. Sportvereine TV Dellbrück sowie SV Adler Dellbrück und TC Grün-Weiß über Thurner Kamp). 2. Fehlende Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu Tempo 30 Nach der geltenden Rechtslage ist eine streckenbezogene Tempo-30-Anordnung nicht nur dann möglich, wenn eine außergewöhnliche Unfalllage vorliegt; vielmehr sind seit der StVO- Novelle auch erleichterte Anordnungen an sensiblen Bereichen wie Schulwegen, Spielplätzen und Fußgängerüberwegen vorgesehen. Zudem verlangt die Rechtsprechung eine konkrete, örtlich begründete Abwägung und keine bloße pauschale Berufung auf Verkehrsbelange. Die Auslegung von §45 Absatz 9 StVO mutet fehlerhaft an. Eine Gefahrenlage ist ausdrücklich nicht maßgeblich: „(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von […] kurzen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) auf Streckenabschnitten von bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo 30-Strecken, […]“. 3. Unzureichende Würdigung des Planungsrahmens der Stadt Köln „Besser durch Köln“ als nachhaltiger Mobilitätsplan (SUMP) ist ausdrücklich auf mehr Sicherheit, Gesundheit, soziale Gerechtigkeit und eine nachhaltige Mobilität bis 2035 Verwaltungsgericht Köln, 18 K 974/20 https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/ 1 j2022/18_K_974_20_Urteil_20220429.html 02-1/4 - AZ 12/26 S. / 2 3
12.07.2026 ausgerichtet. Eine hier vorgenommene Abstellung auf die „negativen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss im Vorbehaltsnetz“ entspricht nicht dem übergeordneten Mobilitätsplan. 4. „Negative Auswirkungen“ und ÖPNV-Argumentation nicht belegt Die Stellungnahme legt nicht plausibel dar, welche konkreten „negativen Auswirkungen“ eine durchgehenden Reduzierung der Geschwindigkeit nach sich ziehen würde. Soweit auf mögliche Nachteile für die Fahrplanstabilität der KVB-Linie 154 verwiesen wird, fehlt eine konkrete Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Tempo-30-Anordnung für einen Abschnitt von rund 250 m tatsächlich zu relevanten betrieblichen Beeinträchtigungen führen würde. Eine abstrakte Vermutung genügt nicht. Rechnerisch würde die Beschränkung auf Tempo 30 eine Erhöhung der Fahrzeit um maximal 12 Sekunden bedeuten. Und das nur, wenn der Bus nach dem Fußgängerüberweg augenblicklich auf Tempo 50 beschleunigt und bei Erreichen der Dellbrücker Hauptstraße ebenso abrupt auf Tempo 30 abbremst. Die Fahrzeitverlängerung dürfte im Realbetrieb deutlich unter zehn Sekunden betragen und ist damit für die Fahrplanstabilität, wie auch den Verkehrsfluss im Allgemeinen, vernachlässigbar. 5. Verkehrssicherheit und Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer Die Stellungnahme verkennt, dass Tempo 30 sowohl der Vermeidung von Unfällen dient als auch der Reduzierung von Unfallfolgen, der besseren Querbarkeit und der Erhöhung der subjektiven und objektiven Sicherheit für Fußgänger und Radfahrende. Richtig ist, dass Radfahrende innerorts laut StVO mit einem Abstand von 1,5 m zu überholen sind. Tatsächlich wird dieser Abstand oft unterschritten. Die Mielenforster Straße ist in diesem Abschnitt rund 9 m breit. Ein gesetzeskonformes Überholen von Radfahrenden ist nur ohne Gegenverkehr möglich. Da dieser Straßenabschnitt jedoch viel befahren ist, kommt es regelmäßig zu Überholvorgängen trotz Gegenverkehr. Dem könnte durch eine Reduzierung auf Tempo 30 wirksam begegnet werden. Die Differenzgeschwindigkeit würde sinken, es wären weniger Überholvorgänge „nötig“ und das Sicherheitsgefühl der Radfahrenden würde nennenswert gesteigert. 6. Hilfsweise: Ergänzende Sachverhaltsermittlung Wir regen an, den Abschnitt erneut unter Einbeziehung von • Querungsbedarf, • Schul-, Sportvereins- und Alltagswegen, • Sichtverhältnissen, • Radverkehrsführung sowie • tatsächlicher ÖPNV-Beeinträchtigung zu prüfen und die Entscheidung auf eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage zu stellen. Eine Beratung der Angelegenheit in der Bezirksvertretung begrüßen wir. Als engagierte Personen der Zivilgesellschaft würden wir uns über eine Einladung freuen. Insbesondere, wenn uns die Möglichkeit eingeräumt würde, eine aktive Rolle im Rahmen der BV einzunehmen und unseren Antrag persönlich zu erläutern. Mit freundlichen Grüßen 02-1/4 - AZ 12/26 S. / 3 3