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title: "Bürgerinitiative Köln-Dellbrück beantragt Tempo-30 auf Mielenforster Straße in Köln; Rechtsmittelfähiger Bescheid gefordert"
sdDatePublished: "2026-07-30T13:32:00Z"
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  - "Köln"
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Bürgerinitiative Köln-Dellbrück beantragt Tempo-30 auf Mielenforster Straße in Köln; Rechtsmittelfähiger Bescheid gefordert

Antrag_Tempo30_Stadt_Koeln_2026-01-26_2026-07-12_widerspruch

An das
Bürgeramt Innenstadt,
die
Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretung
und das
Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung
Per Mail: buergeramt-innenstadt@stadt-koeln.de, geschaeftsstelle-anregungen-
beschwerden@stadt-koeln.de und nachhaltige-mobilitaetsentwicklung@stadt-koeln.de
12. Juli 2026
Bürgereingabe nach § 24 GO– „Errichtung einer
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h entlang der Mielenforster
Straße“
Ihr Zeichen: 02-1/4 - AZ 12/26. Ihr Schreiben vom 08.07.2026
Hier: Antrag auf erneute Prüfung
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Antwort zu unserer Bürgereingabe!
Leider lässt die vorliegende Stellungnahme die notwendige Substantiierung vermissen. Die
Argumentation ist im Wesentlichen auf eine behauptete Beeinträchtigung des Verkehrsflusses
beschränkt. Weder das subjektive Sicherheitsempfinden aller Verkehrsteilnehmer:innen, noch
Nachhaltigkeitsaspekte werden berücksichtigt. Das bürgerliche Engagement wird nicht
gewürdigt und die aus unserer Sicht schlüssig vorgetragene Argumentation bleibt größtenteils
unbeachtet. Diese einseitige Betrachtung ist für uns nicht nachvollziehbar.
Wir bitten um Kenntnisnahme der folgenden Punkte und Abhilfe. Hilfsweise um einen
rechtsmittelfähigen, vertieft begründeten Bescheid.
1. Unvollständige und fehlerhafte Ermessensausübung
„Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung muss die Behörde eine Gesamtbilanz der Folgen
unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls vornehmen. […] Zwar kann die zuständige

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Verkehrsbehörde im Rahmen einer Abwägung zwischen den unzumutbar beeinträchtigten
Interessen der Anwohner und möglicherweise übergeordneten Verkehrsinteressen zu dem
Ergebnis kommen, keine oder andere als die von den Betroffenen gewünschten
verkehrsbeschränkenden Maßnahmen anzuordnen. Voraussetzung hierfür ist jedoch stets,
dass eine solche Abwägung überhaupt nachvollziehbar stattgefunden hat und auch im
Ergebnis vertretbar ist.“
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Die Ablehnung stützt sich im Wesentlichen pauschal auf die Einordnung des Straßenabschnitts
der Mielenforster Straße (nicht „Dellbrücker Hauptstraße“, wie in der Stellungnahme
bezeichnet) als Teil des Vorbehaltsnetzes, auf eine vermeintliche Beeinträchtigung des
Verkehrsflusses sowie auf die Fahrplanstabilität der Linie 154. Eine hinreichende Abwägung der
unterschiedlichen Interessen und Anforderungen vor dem Hintergrund der örtlichen
Verhältnisse ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Maßgeblich sind jedoch die konkreten
Gegebenheiten des Abschnitts, nicht allein die Netzfunktion der Straße.
Die Entscheidung ist aus unserer Sicht ermessensfehlerhaft, weil die entgegenstehenden
Belange nicht nachvollziehbar gewichtet werden. Es fehlt insbesondere an einer substantiierten
Auseinandersetzung mit:
• der konkreten Verkehrs- und Querungssituation,
• der Bedeutung für Fuß- und Radverkehr,
• der Lärmschutz- und Sicherheitswirkung von Tempo 30,
• sowie der Frage, ob die Strecke Teil eines hochfrequentierten Schulwegs oder eines sonst
sensiblen Bereichs ist (u.a. Sportvereine TV Dellbrück sowie SV Adler Dellbrück und TC
Grün-Weiß über Thurner Kamp).
2. Fehlende Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu Tempo 30
Nach der geltenden Rechtslage ist eine streckenbezogene Tempo-30-Anordnung nicht nur
dann möglich, wenn eine außergewöhnliche Unfalllage vorliegt; vielmehr sind seit der StVO-
Novelle auch erleichterte Anordnungen an sensiblen Bereichen wie Schulwegen, Spielplätzen
und Fußgängerüberwegen vorgesehen. Zudem verlangt die Rechtsprechung eine konkrete,
örtlich begründete Abwägung und keine bloße pauschale Berufung auf Verkehrsbelange.
Die Auslegung von §45 Absatz 9 StVO mutet fehlerhaft an. Eine Gefahrenlage ist ausdrücklich
nicht maßgeblich:
„(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf
Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen
nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil
auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig
erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen
und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund
der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine
Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten
Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von […] kurzen
streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274)
auf Streckenabschnitten von bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo 30-Strecken,
[…]“.
3. Unzureichende Würdigung des Planungsrahmens der Stadt Köln
„Besser durch Köln“ als nachhaltiger Mobilitätsplan (SUMP) ist ausdrücklich auf mehr
Sicherheit, Gesundheit, soziale Gerechtigkeit und eine nachhaltige Mobilität bis 2035
 Verwaltungsgericht Köln, 18 K 974/20 https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/
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j2022/18_K_974_20_Urteil_20220429.html
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ausgerichtet. Eine hier vorgenommene Abstellung auf die „negativen Auswirkungen auf den
Verkehrsfluss im Vorbehaltsnetz“ entspricht nicht dem übergeordneten Mobilitätsplan.
4. „Negative Auswirkungen“ und ÖPNV-Argumentation nicht belegt
Die Stellungnahme legt nicht plausibel dar, welche konkreten „negativen Auswirkungen“ eine
durchgehenden Reduzierung der Geschwindigkeit nach sich ziehen würde.
Soweit auf mögliche Nachteile für die Fahrplanstabilität der KVB-Linie 154 verwiesen wird, fehlt
eine konkrete Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Tempo-30-Anordnung für einen
Abschnitt von rund 250 m tatsächlich zu relevanten betrieblichen Beeinträchtigungen führen
würde. Eine abstrakte Vermutung genügt nicht.
Rechnerisch würde die Beschränkung auf Tempo 30 eine Erhöhung der Fahrzeit um maximal
12 Sekunden bedeuten. Und das nur, wenn der Bus nach dem Fußgängerüberweg
augenblicklich auf Tempo 50 beschleunigt und bei Erreichen der Dellbrücker Hauptstraße
ebenso abrupt auf Tempo 30 abbremst. Die Fahrzeitverlängerung dürfte im Realbetrieb deutlich
unter zehn Sekunden betragen und ist damit für die Fahrplanstabilität, wie auch den
Verkehrsfluss im Allgemeinen, vernachlässigbar.
5. Verkehrssicherheit und Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer
Die Stellungnahme verkennt, dass Tempo 30 sowohl der Vermeidung von Unfällen dient als
auch der Reduzierung von Unfallfolgen, der besseren Querbarkeit und der Erhöhung der
subjektiven und objektiven Sicherheit für Fußgänger und Radfahrende.
Richtig ist, dass Radfahrende innerorts laut StVO mit einem Abstand von 1,5 m zu überholen
sind. Tatsächlich wird dieser Abstand oft unterschritten. Die Mielenforster Straße ist in diesem
Abschnitt rund 9 m breit. Ein gesetzeskonformes Überholen von Radfahrenden ist nur ohne
Gegenverkehr möglich. Da dieser Straßenabschnitt jedoch viel befahren ist, kommt es
regelmäßig zu Überholvorgängen trotz Gegenverkehr. Dem könnte durch eine Reduzierung auf
Tempo 30 wirksam begegnet werden. Die Differenzgeschwindigkeit würde sinken, es wären
weniger Überholvorgänge „nötig“ und das Sicherheitsgefühl der Radfahrenden würde
nennenswert gesteigert.
6. Hilfsweise: Ergänzende Sachverhaltsermittlung
Wir regen an, den Abschnitt erneut unter Einbeziehung von
• Querungsbedarf,
• Schul-, Sportvereins- und Alltagswegen,
• Sichtverhältnissen,
• Radverkehrsführung sowie
• tatsächlicher ÖPNV-Beeinträchtigung
zu prüfen und die Entscheidung auf eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage zu stellen.
Eine Beratung der Angelegenheit in der Bezirksvertretung begrüßen wir. Als engagierte
Personen der Zivilgesellschaft würden wir uns über eine Einladung freuen. Insbesondere, wenn
uns die Möglichkeit eingeräumt würde, eine aktive Rolle im Rahmen der BV einzunehmen und
unseren Antrag persönlich zu erläutern.
Mit freundlichen Grüßen
02-1/4 - AZ 12/26
S.
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