Gemeinderat der Stadt Tettnang beschloss Satzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren für städtische Kindertagesstätten in Tettnang; Ferienmonat August gebührenfrei
STADT TETINANG
Bodenseekreis
Satzung Uber die Erhebung einer Benuizungsgebihr fiir die stadt. Kindertagesstatten
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung fir Baden-Wirttemberg, zuletzt gedGndert am 19.06.2018 in Verbindung mit den §§ 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengeseizes fur Baden-Wurttemberg, zuletzt geGndert am 25.01.2012 und §6 des Kindertagesbetreuungsge- seizes fUr Baden-Wurttemberg, zuletzt gedndert am 07.11.2017 und §§ 22 und 90 des Sozial- gesetzbuches Achtes Buch, zuletzt geGndert am 19.12.2018 und § 6 des Kindertagesbetreu- ungsgeseizes, zuletzt gedndert am 18.12.2018 hat der Gemeinderat am 22.07.2026 folgende Saizung Uber die Erhebung einer Benutzungsgebuhr fir die stadt. Kindertagesstatten be- schlossen:
§1 Erhebungsgrundsaiz
(1) Die Stadt unterhalt eine Kindertagesstatte als Sffentliche Einrichtung. Zur teilweisen De- ckung des entstehenden Aufwands werden fur die Benttzung der Kindertagesstatte Ge- buUhren nach dieser Satzung erhoben.
(2) Die Gebthren sind fur alle angemeldeten Kinder zu entrichten, gleichgUltig, ob sie im Er- hebungszeitraum (Kalendermonat) die Kindertagesstdatte bzw. die Ganztagesbetreuung tatsachlich besuchten oder nicht. Da die Gebuhr eine Beteiligung der Eltern an den ge- samten Betriebskosten darstellt, ist die GebUhr auch fur die Ferienzeit (ausgenommen fur den Monat August) und bei behdrdlicher Schlie8ung von weniger als | Monat zu bezahlen.
§2
Gebihrenschuldner
(1) Gebthrenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes, das die Kindertagesstatte besucht, sowie derjenige, der es zum Besuch des Kindergartens anmeldet.
(2) Mehrere Gebthrenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§3 Bemessungsgrundlage und Héhe der Gebihr
(1) Die Benutzungsgebthren bemessen sich fUr die GebUhrenschuldner flr jedes Kind, das die Kindertagesstatte besucht, nach der Zahl der Kinder in der Familie des GebUhren- schuldners.
(2) Die GebUhren werden nach MaBgabe des als Anlage beigeflgten Gebthrentarifs erho- ben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
Schoppenflaschen, Windeln, Hygieneartikel u.d. bringen die Eltern mit.
Bei der Bemessung der Benutzungsgebuthren werden alle Kinder, die im Haushalt leben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 3 Abs. 1 berticksichtigt. Stichtag flr die erstmalige Festlegung der Benutzungsgebthren ist die Anzahl der Kinder des GebUhren- schuldners jeweils zum Beginn des Kindergartenjahres.
Bei Verdnderung wahrend des Kindergartenjahres durch Geburt eines Kindes gilt als Stich- tag der darauffolgende Monat; dies gilt analog fUr sonstige gebUhrenrelevante Anderun- gen, die sich im laufenden Kindergartenjahr ergeben.
Bei Kindern unter 3 Jahren Gndert sich der Beitrag ab dem Monat, in dem das Kind 3 Jahre alt wird.
Fur schulpflichtige Kinder, die im September bis zur Einschulung noch die Kindertagesstatte besuchen, ist eine anteilige wachentliche Gebihr zu erheben:; dies gilt auch fur eine Feri- enbetreuung.
Der Ferienmonat August ist jeweils gebUhrenfrei.
(3) In Sonderfallen (besondere Notlage, unverschuldetes Fehlen von weniger als 1 Monat) ist der BUrgermeister berechtigt, die GebUhr herabzusetzen oder zu erlassen. Bei vorUber- gehendem Fehlen eines Kindes (z. B. Krankheit, Abwesenheit} ist der volle Betrag weiter- zuzahlen, solange der Platz fur das Kind freigehalten werden soll. Eine ErmGBigung des Beitrages wGhrend der Ferien erfolgt nicht.
§4 Entstehung und Falligkeit der Gebihr
(1
(2) Die Gebthr ist bis zum 5. des laufenden Monats zu zahlen. Mit dem Einzug der Gebwhr ist die Kindergarten-Leiterin betraut.
§5
Inkrafttreten
Die GebUhrenschuld entsteht zu Beginn eines jeden Monats.
Diese Satzung tritt am Tage nach der 6ffentlichen Bekanntmachung in kraft.
Ausgefertigt! a ang, den 24.07.2026
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Redine Rist, BUrgermeisterin
Anlage 2 Kitagebiihren 2026/2027
ab 3 Jahre bis 3 Jahre
KitaJahr 2026/2027
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Anlage 3 KitagebUhren 2027/2028
ab 3 Jahre bis 3 Jahre
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Berechnung nach Ausschreibung
Mittagessen