Bayern Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2026; Sätze bis zu 115,30 Euro

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14-2026

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2026 507 Anhang 1 (zu § 3) Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen 1Vorbemerkungen: Innerhalb des durch den Richtwert angegebenen Zeitrahmens ist die Therapiemaßnahme durch­ zuführen sowie die Vor- und Nachbereitung inklusive Dokumentation der Therapiemaßnahme. 2Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden. 3Einige Maßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. 4Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten. Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro Teil 1 Inhalation 1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung a) als Einzelinhalation 12,10 b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 4,80 c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 7,50 Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig. 2 Radon-Inhalation a) im Stollen 14,90 b) mittels Hauben 18,20 Teil 2 Krankengymnastik, Bewegungsübungen 3 Physiotherapeutische Befundung und Berichte a) physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall 16,50 b) physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person 66,10 c) Physiotherapeutische Diagnostik (PD), einmal je Blankoverordnung 35,80 d) Bedarfsdiagnostik (BD), einmal je Blankoverordnung 26,80 4 Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 25 Minuten 29,00 5 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage [KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)] bei zentralen Bewegungs­ störungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 25 bis 35 Minuten 46,00 6 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 bis 45 Minuten 57,40

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2026 508 7 Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 13,00 8 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 16,20 9 Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 86,80 10 Krankengymnastik im Bewegungsbad a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 33,10 b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 23,60 c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 15,60 11 Manuelle Therapie, Richtwert: 15 bis 25 Minuten 34,80 12 Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 20 Minuten 20,00 13 Bewegungsübungen a) als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 13,40 b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 10 bis 20 Minuten 8,30 14 Bewegungsübungen im Bewegungsbad a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 32,10 b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 23,50 c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 15,90 15 Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag 115,30 16 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten 54,50 17 Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl‘sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 8,80 Teil 3 Massagen 18 Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 15 bis 20 Minuten 21,10 b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 20 bis 30 Minuten 25,40

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2026 509 19 Manuelle Lymphdrainage (MLD) a) Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 35,10 b) Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten 52,70 c) Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 70,20 d) Kompressionsbandagierung einer Extremität; Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig 22,40 20 Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 15 bis 20 Minuten 33,00 Teil 4 Palliativversorgung 21 Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten 66,00 Teil 5 Packungen, Hydrotherapie, Bäder 22 Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 15 Minuten 13,60 23 Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 15,80 b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung 36,20 c) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Großpackung 47,80 24 Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 19,70 25 Kaltpackung (Teilpackung) a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 10,20 b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 20,30 26 Heublumensack, Peloidkompresse 12,10 27 Sonstige Packungen (zum Beispiel Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz 6,10 28 Trockenpackung 4,10 29 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 4,10 b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 6,10 c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 5,40 30 a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 16,20 b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 26,40 31 Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad 12,10 b) Vollbad 17,60 32 Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 25,10

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2026 510 33 Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad 43,30 b) Vollbad 54,10 34 Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad 37,90 b) Vollbad 43,30 35 Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe 43,30 36 Medizinische Bäder mit Zusatz a) Hand- oder Fußbad 8,80 b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 17,60 c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40 d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz 4,10 37 Gashaltige Bäder a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 27,10 b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe 29,70 c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 27,70 d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40 e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat 4,10 38 Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nr. 36 Buchst. a bis c und nach Nr. 37 Buchst. b um 4,10 €. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nr. 36 Buchst. d beihilfefähig. Teil 6 Kälte- und Wärmebehandlung 39 Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen, Richtwert: 5 bis 10 Minuten 12,90 40 Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels Heißluft Richtwert: 10 bis 20 Minuten 7,50 41 Ultraschall-Wärmetherapie, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 14,30 Teil 7 Elektrotherapie 42 Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 8,30 43 Elektrostimulation bei Lähmungen, Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten 18,30 44 Iontophorese 8,20 45 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad), Richtwert: 10 bis 20 Minuten 14,90 46 Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 29,00 Teil 8 Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2026 511 47 Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungs­ erbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfs­ diagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig, Richtwert: 60 Minuten 117,30 48 Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig, Richtwert: 30 Minuten 58,70 49 Bericht an die verordnende Person 6,60 50 Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person 117,30 51 Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen a) Richtwert: 30 Minuten 52,20 b) Richtwert: 45 Minuten 71,70 c) Richtwert: 60 Minuten 91,30 52 Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilneh­ mer a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten 64,50 b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten 34,60 c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten 117,30 d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten 58,70 Teil 9 Ergotherapie 53 Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 47,70 54 Einzelbehandlung a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 45 Minuten 57,00 b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 60 Minuten 76,00 c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 75 Minuten 94,90 55 Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen ei