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title: "Bayern Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2026; Sätze bis zu 115,30 Euro"
sdDatePublished: "2026-07-30T13:03:00Z"
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  - name: "healthcare policy"
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  - "Bavaria"
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Bayern Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2026; Sätze bis zu 115,30 Euro

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14-2026

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2026
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Anhang 1
(zu § 3)
Anlage 3
(zu § 19 Abs. 1)
Beihilfefähige Höchstbeträge für
ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen
1Vorbemerkungen: Innerhalb des durch den Richtwert angegebenen Zeitrahmens ist die Therapiemaßnahme durch­
zuführen sowie die Vor- und Nachbereitung inklusive Dokumentation der Therapiemaßnahme. 2Der Richtwert darf nur
aus medizinischen Gründen unterschritten werden.
3Einige Maßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. 4Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20
bis 25 Minuten.
Nr.
Leistung
beihilfefähiger
Höchstbetrag
in Euro
Teil 1 Inhalation
1
Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a) als Einzelinhalation
12,10
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
4,80
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher
Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
7,50
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.
2
Radon-Inhalation
a) im Stollen
14,90
b) mittels Hauben
18,20
Teil 2 Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3
Physiotherapeutische Befundung und Berichte
a) physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans,
einmal je Behandlungsfall
16,50
b) physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden
Person
66,10
c) Physiotherapeutische Diagnostik (PD), einmal je Blankoverordnung
35,80
d) Bedarfsdiagnostik (BD), einmal je Blankoverordnung
26,80
4
Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage,
Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage,
als Einzelbehandlung,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten
29,00
5
Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage [KG-ZNS nach Bobath,
Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)] bei zentralen Bewegungs­
störungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung,
Richtwert: 25 bis 35 Minuten
46,00
6
Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach
Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres als Einzelbehandlung,
Richtwert: 30 bis 45 Minuten
57,40

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7
Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder
Teilnehmer,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
13,00
8
Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe
(2 bis 4 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
16,20
9
Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und
schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
86,80
10
Krankengymnastik im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
33,10
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
23,60
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
15,60
11
Manuelle Therapie,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten
34,80
12
Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
20,00
13
Bewegungsübungen
a) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
13,40
b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen),
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
8,30
14
Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
32,10
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
23,50
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
15,90
15
Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP),
Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag
115,30
16
Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen
Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für
eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen),
Richtwert: 60 Minuten
54,50
17
Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch,
Perl‘sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
8,80
Teil 3 Massagen
18
Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile
a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-,
Bürsten- und Colonmassage,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
21,10
b) Bindegewebsmassage (BGM),
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
25,40

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19
Manuelle Lymphdrainage (MLD)
a) Teilbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten
35,10
b) Großbehandlung,
Richtwert: 45 Minuten
52,70
c) Ganzbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
70,20
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität; Aufwendungen für
das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden,
Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig
22,40
20
Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
33,00
Teil 4 Palliativversorgung
21
Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung,
Richtwert: 60 Minuten
66,00
Teil 5 Packungen, Hydrotherapie, Bäder
22
Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 10 bis 15 Minuten
13,60
23
Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile
einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel
Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
15,80
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor,
Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder
Vlies zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung
36,20
c) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor,
Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder
Vlies zwischen Haut und Peloid, als Großpackung
47,80
24
Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung
nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
19,70
25
Kaltpackung (Teilpackung)
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem
10,20
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango,
Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen
Haut und Peloid
20,30
26
Heublumensack, Peloidkompresse
12,10
27
Sonstige Packungen (zum Beispiel Wickel, Auflagen, Kompressen),
auch mit Zusatz
6,10
28
Trockenpackung
4,10
29
a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss
4,10
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss
6,10
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung
5,40
30
a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich
der erforderlichen Nachruhe
16,20
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der
erforderlichen Nachruhe
26,40
31
Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad
12,10
b) Vollbad
17,60
32
Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
25,10

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33
Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad
43,30
b) Vollbad
54,10
34
Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad
37,90
b) Vollbad
43,30
35
Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich
Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe
43,30
36
Medizinische Bäder mit Zusatz
a) Hand- oder Fußbad
8,80
b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
17,60
c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
24,40
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz
4,10
37
Gashaltige Bäder
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich
der erforderlichen Nachruhe
27,10
b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe
29,70
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen
Nachruhe
27,70
d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
24,40
e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat
4,10
38
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig.
Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich
die jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nr. 36 Buchst. a bis c und nach Nr. 37
Buchst. b um 4,10 €. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nr. 36 Buchst. d beihilfefähig.
Teil 6 Kälte- und Wärmebehandlung
39
Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler
Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder
Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden
Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen,
Richtwert: 5 bis 10 Minuten
12,90
40
Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels
Heißluft
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
7,50
41
Ultraschall-Wärmetherapie,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
14,30
Teil 7 Elektrotherapie
42
Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit
individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
8,30
43
Elektrostimulation bei Lähmungen,
Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten
18,30
44
Iontophorese
8,20
45
Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad),
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
14,90
46
Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz,
einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
29,00
Teil 8 Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

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47
Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung
eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungs­
erbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die
Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind
Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit
Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfs­
diagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 60 Minuten
117,30
48
Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je
Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder
eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei
Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 30 Minuten
58,70
49
Bericht an die verordnende Person
6,60
50
Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person
117,30
51
Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen
a) Richtwert: 30 Minuten
52,20
b) Richtwert: 45 Minuten
71,70
c) Richtwert: 60 Minuten
91,30
52
Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilneh­
mer
a) Gruppe (2 Personen),
Richtwert: 45 Minuten
64,50
b) Gruppe (3 bis 5 Personen),
Richtwert: 45 Minuten
34,60
c) Gruppe (2 Personen),
Richtwert: 90 Minuten
117,30
d) Gruppe (3 bis 5 Personen),
Richtwert: 90 Minuten
58,70
Teil 9 Ergotherapie
53
Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und
Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall
47,70
54
Einzelbehandlung
a) bei motorisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 45 Minuten
57,00
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,
Richtwert: 60 Minuten
76,00
c) bei psychisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 75 Minuten
94,90
55
Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen ei