BVerwG klärt Auslegung der Gefahr für die Allgemeinheit im AsylG in Deutschland; Gefahr auch bei Häufung leichter Straftaten möglich.

Entscheiderbrief 07/2026

Entscheiderbrief Informationsschnelldienst 07/2026 Das BAMF

Inhaltsverzeichnis Aktuelle Rechtsprechung 3 BVerwG/Auslegung des Begriffs der „Gefahr für die Allgemeinheit“ i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG [a.F.] 3 VGH Baden-Württemberg bestätigt Übertragbarkeit der BVerwG-Rechtsprechung auf weibliche, nicht vulnerable Schutzberechtigte in Griechenland 3 VG Trier/Türkei: Nichteheliche Lebensgemeinschaft steht Abschiebungsandrohung nicht entgegen 4 EuGH/BVerwG-Ticker: Anstehende Entscheidungen, Schlussanträge und mündliche Verhandlungen 5 Länderkundliche Informationen 5 Neue Länderkurzinformationen 5 Aktuelle Themen 6 Unentgeltliche Rechtsauskunft (auRA) – eine neue Aufgabe für das Bundesamt 6 Jahresbericht 2025 des Forschungszentrums 7 Neuerwerbungen der Bibliothek 7 Impressum 8

Entscheiderbrief 07/2026 3 BVerwG/Auslegung des Be­ griffs der „Gefahr für die All­ gemeinheit“ i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG [a.F.] Mit Urteil vom 8. Juni 2026 hat das BVerwG in der Rechtssache BVerwG 1 C 26.251 im schriftlichen Verfahren entschieden, dass der Ausschlussgrund der „Gefahr für die Allgemeinheit“ gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG [a.F.] auch dann verwirk­ licht ist, wenn der Antragsteller eine Vielzahl an Straftaten verwirklicht hat, die für sich genommen keine besondere Schwere aufweisen. Hintergrund des Verfahrens war der Asylantrag eines syrischen Staatsangehörigen, der 2015 nach einem längeren Aufenthalt im Libanon in die Bun­ desrepublik einreiste. In der Folge fiel der Kläger durch eine wiederholte Begehung von Straftaten auf. Zwischen 2017 und 2025 wurde der Kläger in mindestens 14 Fällen wegen verschiedener Straf­ taten zu Geld- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt. Sämtliche Straftaten waren der leichten bis mitt­ leren Kriminalität zuzuordnen (Diebstahl, Sach­ beschädigung, Körperverletzung, Beleidigung, Verstöße gegen das BtMG und gegen das WaffG). Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers im Jahr 2018 u. a. mit der Begründung ab, dass in der Person des Klägers der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG [a.F.] vorliege. Wäh­ rend das VG Freiburg das Bundesamt im anschlie­ ßenden Klageverfahren verpflichtete, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, wies der VGH Baden-Württemberg auf die Berufung des Bundes­ amtes hin, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, die Klage ab. Auch die hiergegen vom Kläger eingelegte Revision hat das BVerwG nun zurückgewiesen. Die für die Feststellung einer Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG [a.F.] erforderliche Schwere der gefahrbegründenden Umstände setze nicht zwingend die Begehung bestimmter Straftaten von besonderem Gewicht voraus. Sie könne vielmehr auch bei einer beson­ deren Häufung erheblicher Rechtsverstöße anzu­ nehmen sein, die jeder für sich das Gewicht einer solchen Straftat nicht erreichen, in ihrer Gesamt­ heit jedoch eine Beeinträchtigung grundlegender gesellschaftlicher Interessen oder eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens ernsthaft besorgen las­ sen, deren Hinnahme dem Staat nicht zuzumuten ist. Maßgeblich bleibe dabei eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung sämtlicher gefahrbegrün­ dender Umstände sowie eine auf den Zeitpunkt 1 Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.2026, BVerwG 1 C 26.25, aufgerufen am 23.07.2026. der letzten Tatsachenentscheidung bezogene Gefahrenprognose. Dies ergebe sich insbesondere aus dem systema­ tischen Zusammenhang zu § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG [a.F.]. Diese Normen setzten – im Gegensatz zu der Nr. 4 – ausdrücklich eine besonde­ re Schwere der jeweiligen Straftat voraus und seien als Unwürdigkeitstatbestände ausgestaltet, deren Ziel es ist, aus Akzeptanzgründen den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Misskredit zu bringen. Demgegenüber sei § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG [a.F.] der Abwehr einer Gefahr für die All­ gemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepu­ blik Deutschland zu dienen bestimmt. Die Norm­ auslegung stehe auch nicht im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 AsylG [a.F.] und § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG. Denn es stehe dem Gesetzgeber frei, dem Flücht­ lingsschutz und dem in Art. 33 Abs. 1 GFK statu­ ierten Refoulement-Verbot ein stärkeres Gewicht als dem subsidiären Schutz beizumessen und den Ausschluss des subsidiären Schutzes an niedrigere Voraussetzungen zu knüpfen. Der Befund stehe auch im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 17 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU und Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der StatusVO. Eine Vorlage an den EuGH sei aufgrund des klaren Auslegungsergebnisses nicht notwendig (acte clair). Durch die Klarstellung hin­ sichtlich des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der StatusVO hat das Urteil auch Bedeutung für die seit dem 12. Juni 2026 geltende Rechtslage. Grundsatzangelegenheiten der Prozessführung, Revisionsverfahren VGH Baden-Württemberg bestätigt Übertragbarkeit der BVerwG-Rechtsprechung auf weibliche, nicht vulnerable Schutzberechtigte in Grie­ chenland Mit Urteilen vom 26. Mai 2026 (Az. A 4 S 2473/252 und A 4 S 313/263) hat der VGH Baden-Württem­ berg entschieden, dass auch weiblichen, nicht vul­ nerablen international Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine unmenschliche oder er­ niedrigende Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der 2 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2026 – A 4 S 2473/25 –, juris; abrufbar auch über MILo. 3 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2026 – A 4 S 313/26 –, abrufbar über MILo.

4 Entscheiderbrief 07/2026 Verletzung des Art. 4 GRCh maßgebliche Eingriffs­ schwelle werde daher nicht erreicht. Der Senat verkennt dabei weder die strukturellen Defizite des griechischen Aufnahme- und Unterstützungssys­ tems noch die besonderen Risiken, denen Frauen im Vergleich zu Männern ausgesetzt sein können. Gleichwohl gelangt er nach einer Gesamtschau der Erkenntnislage zu der Überzeugung, dass die unionsrechtliche Vermutung gegenseitigen Ver­ trauens nicht widerlegt ist. Gerade diese differen­ zierte und methodisch breit angelegte Tatsachen­ würdigung verleiht den Entscheidungen über den Einzelfall hinaus besonderes Gewicht. Die Entscheidungen fügen sich zugleich in die Entwicklung der Rechtsprechung zu Griechen­ land ein. Während der VGH Baden-Württemberg in seiner früheren Rechtsprechung für bestimmte Personengruppen noch eine Verletzung des Art. 4 GRCh angenommen hatte, schließt er sich nun­ mehr ausdrücklich der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an und entwickelt seine bisherige Linie fort. Erstmals liegt damit eine obergerichtliche Entscheidung vor, die sich unter Berücksichtigung der nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts fortentwickelten Erkenntnislage ausdrücklich mit der Situation weiblicher, nicht vulnerabler international Schutz­ berechtigter auseinandersetzt. Den Entscheidungen kommt daher erhebliche praktische Bedeutung zu. Sie bestätigen die bisheri­ ge Entscheidungspraxis des Bundesamtes erstmals obergerichtlich auch für weibliche, nicht vulnerable international Schutzberechtigte und dürften zu­ gleich die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung maßgeblich prägen. Da der VGH Baden-Württem­ berg bei der Überprüfung der Unzulässigkeitsent­ scheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG [a.F.] von anderer obergerichtlicher Rechtsprechung abgewi­ chen ist, hat er jeweils die Tatsachenrevision gemäß § 78 Abs. 8 S. 1 AsylG zugelassen, die auch eingelegt wurde. Die weitere Entwicklung der Rechtspre­ chung bleibt vor dem Hintergrund der anhängigen Tatsachenrevision von besonderem Interesse. Prozessführung Berufungsverfahren VG Trier/Türkei: Nichtehe­ liche Lebensgemeinschaft steht Abschiebungsandro­ hung nicht entgegen Bei dem Kläger handelt es sich um einen im Jahr 2005 geborenen Mann aus der Türkei, der im Jahr 2022 in die Bundesrepublik einreiste. Nach seinem Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) droht. Erstmals bestätigt damit ein Obergericht ausdrück­ lich die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 (Az. 1 C 18.244 und 1 C 19.245) sowie vom 23. Okto­ ber 2025 (Az. 1 C 11.256) auf diesen Personenkreis. Die Entscheidungen gehen jedoch über eine bloße Übertragung der höchstrichterlichen Rechtspre­ chung hinaus. Sie markieren zugleich eine Fort­ entwicklung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und konkretisieren den unions­ rechtlichen Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der Lebensverhältnisse weiblicher international Schutzberechtigter in Griechenland auf der Grund­ lage einer umfassenden Tatsachenwürdigung. Den Verfahren lagen Klagen syrischer Staatsange­ höriger zugrunde, deren Asylanträge nach bereits erfolgter Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG [a.F.] als unzulässig abgelehnt worden waren. Die Klägerin­ nen machten geltend, alleinstehende Frauen seien aufgrund eines erhöhten Risikos von Obdachlo­ sigkeit, eingeschränkter Arbeitsmarktintegration sowie geschlechtsspezifischer Gewalt anders zu beurteilen als die bislang vom Bundesverwaltungs­ gericht behandelte Gruppe männlicher, nicht vulnerabler Schutzberechtigter. Im Mittelpunkt der Verfahren stand damit erstmals die Frage, ob die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maß­ stäbe uneingeschränkt auch auf weibliche, nicht vulnerable Schutzberechtigte übertragen werden können. Der VGH Baden-Württemberg bejaht diese Frage, übernimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch nicht schematisch. Vielmehr setzt sich der Senat eingehend mit den für Frauen geltend ge­ machten Besonderheiten auseinander. Er erkennt ausdrücklich an, dass weibliche Schutzberechtigte gegenüber Männern erhöhten Risiken, insbeson­ dere hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum und Erwerbstätigkeit sowie geschlechtsspezifischer Gewalt, ausgesetzt sein können. Nach umfassender Würdigung der aktuellen Erkenntnislage gelangt er jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Unterschiede nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass weibliche, nicht vulnerable Schutzbe­ rechtigte unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, in der sie ihre ele­ mentarsten Bedürfnisse, insbesondere Unterkunft, Ernährung und Hygiene, nicht mehr auf einem einfachen Niveau befriedigen können. Die für eine 4 BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris; in MILo, aufgerufen am 15.07.2026. 5 BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 19.24 –, juris; in MILo, aufgerufen am 15.07.2026. 6 BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris; in MILo, aufgeru­ fen am 15.07.2026.

Entscheiderbrief 07/2026 5 Vortrag habe er die Türkei aus Angst vor seinem Vater verlassen, der ihn seit seiner Kindheit ge­ schlagen habe. Zudem sei er in der Türkei als Kurde diskriminiert worden. Außerdem gebe es einen Festnahmebeschluss gegen ihn. Auch wolle er nicht nach einer Rückkehr in die Türkei den Wehrdienst ableisten. Im gerichtlichen Verfahren ergänzt der Kläger, er habe eine Lebensgefährtin, mit der er zu­ sammenlebe und die von ihm ein Kind erwarte. Die vorgetragenen Asylgründe lehnte das Gericht als unglaubhaft ab. Hinsichtlich der Abschiebungs­ androhung stellte es fest, dass eine relevante fami­ liäre Bindung, die der Abschiebungsandrohung vor dem Hintergrund des Art. 6 GG bei einer Würdi­ gung aller Umstände des Einzelfalles entgegenstehe würde, die beabsichtigte Eheschließung des Klägers jedoch nicht begründe. Gleiches gelte für die aktuell bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft zu seiner Lebenspartnerin. Insoweit sei zu berücksich­ tigen, dass eine Eheschließung noch nicht erfolgt sei und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhand­ lung auch noch nicht absehbar sei, ob und wann eine solche erfolgen werde. Zudem se