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title: "BVerwG klärt Auslegung der Gefahr für die Allgemeinheit im AsylG in Deutschland; Gefahr auch bei Häufung leichter Straftaten möglich."
sdDatePublished: "2026-07-31T17:19:00Z"
source: "https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Entscheiderbrief/2026/entscheiderbrief-07-2026.pdf?__blob=publicationFile\u0026v=4"
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BVerwG klärt Auslegung der Gefahr für die Allgemeinheit im AsylG in Deutschland; Gefahr auch bei Häufung leichter Straftaten möglich.

Entscheiderbrief 07/2026

Entscheiderbrief
Informationsschnelldienst
07/2026
Das BAMF

Inhaltsverzeichnis
Aktuelle Rechtsprechung
3
BVerwG/Auslegung des Begriffs der „Gefahr für die Allgemeinheit“
i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG [a.F.]
3
VGH Baden-Württemberg bestätigt Übertragbarkeit der BVerwG-Rechtsprechung
auf weibliche, nicht vulnerable Schutzberechtigte in Griechenland
3
VG Trier/Türkei: Nichteheliche Lebensgemeinschaft steht Abschiebungsandrohung nicht entgegen
4
EuGH/BVerwG-Ticker: Anstehende Entscheidungen, Schlussanträge und mündliche Verhandlungen
5
Länderkundliche Informationen
5
Neue Länderkurzinformationen
5
Aktuelle Themen
6
Unentgeltliche Rechtsauskunft (auRA) – eine neue Aufgabe für das Bundesamt
6
Jahresbericht 2025 des Forschungszentrums
7
Neuerwerbungen der Bibliothek
7
Impressum
8

Entscheiderbrief 07/2026
3
BVerwG/Auslegung des Be­
griffs der „Gefahr für die All­
gemeinheit“ i. S. d. § 4 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG [a.F.]
Mit Urteil vom 8. Juni 2026 hat das BVerwG in der
Rechtssache BVerwG 1 C 26.251 im schriftlichen
Verfahren entschieden, dass der Ausschlussgrund
der „Gefahr für die Allgemeinheit“ gem. § 4 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG [a.F.] auch dann verwirk­
licht ist, wenn der Antragsteller eine Vielzahl an
Straftaten verwirklicht hat, die für sich genommen
keine besondere Schwere aufweisen.
Hintergrund des Verfahrens war der Asylantrag
eines syrischen Staatsangehörigen, der 2015 nach
einem längeren Aufenthalt im Libanon in die Bun­
desrepublik einreiste. In der Folge fiel der Kläger
durch eine wiederholte Begehung von Straftaten
auf. Zwischen 2017 und 2025 wurde der Kläger in
mindestens 14 Fällen wegen verschiedener Straf­
taten zu Geld- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt.
Sämtliche Straftaten waren der leichten bis mitt­
leren Kriminalität zuzuordnen (Diebstahl, Sach­
beschädigung, Körperverletzung, Beleidigung,
Verstöße gegen das BtMG und gegen das WaffG).
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers
im Jahr 2018 u. a. mit der Begründung ab, dass in
der Person des Klägers der Ausschlussgrund des § 4
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG [a.F.] vorliege. Wäh­
rend das VG Freiburg das Bundesamt im anschlie­
ßenden Klageverfahren verpflichtete, dem Kläger
subsidiären Schutz zuzuerkennen, wies der VGH
Baden-Württemberg auf die Berufung des Bundes­
amtes hin, unter Abänderung der erstinstanzlichen
Entscheidung, die Klage ab.
Auch die hiergegen vom Kläger eingelegte Revision
hat das BVerwG nun zurückgewiesen. Die für die
Feststellung einer Gefahr für die Allgemeinheit im
Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG [a.F.]
erforderliche Schwere der gefahrbegründenden
Umstände setze nicht zwingend die Begehung
bestimmter Straftaten von besonderem Gewicht
voraus. Sie könne vielmehr auch bei einer beson­
deren Häufung erheblicher Rechtsverstöße anzu­
nehmen sein, die jeder für sich das Gewicht einer
solchen Straftat nicht erreichen, in ihrer Gesamt­
heit jedoch eine Beeinträchtigung grundlegender
gesellschaftlicher Interessen oder eine erhebliche
Störung des Rechtsfriedens ernsthaft besorgen las­
sen, deren Hinnahme dem Staat nicht zuzumuten
ist. Maßgeblich bleibe dabei eine einzelfallbezogene
Gesamtwürdigung sämtlicher gefahrbegrün­
dender Umstände sowie eine auf den Zeitpunkt
1 Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.2026, BVerwG 1 C 26.25, aufgerufen am
23.07.2026.
der letzten Tatsachenentscheidung bezogene
Gefahrenprognose.
Dies ergebe sich insbesondere aus dem systema­
tischen Zusammenhang zu § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Nr. 2 AsylG [a.F.]. Diese Normen setzten – im
Gegensatz zu der Nr. 4 – ausdrücklich eine besonde­
re Schwere der jeweiligen Straftat voraus und seien
als Unwürdigkeitstatbestände ausgestaltet, deren
Ziel es ist, aus Akzeptanzgründen den Status eines
subsidiär Schutzberechtigten nicht in Misskredit
zu bringen. Demgegenüber sei § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
AsylG [a.F.] der Abwehr einer Gefahr für die All­
gemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepu­
blik Deutschland zu dienen bestimmt. Die Norm­
auslegung stehe auch nicht im Widerspruch zu § 3
Abs. 2 AsylG [a.F.] und § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG.
Denn es stehe dem Gesetzgeber frei, dem Flücht­
lingsschutz und dem in Art. 33 Abs. 1 GFK statu­
ierten Refoulement-Verbot ein stärkeres Gewicht
als dem subsidiären Schutz beizumessen und den
Ausschluss des subsidiären Schutzes an niedrigere
Voraussetzungen zu knüpfen.
Der Befund stehe auch im Einklang mit dem
Unionsrecht, insbesondere mit Art. 17 Abs. 1
Buchst. d RL 2011/95/EU und Art. 17 Abs. 1 Buchst.
d der StatusVO. Eine Vorlage an den EuGH sei
aufgrund des klaren Auslegungsergebnisses nicht
notwendig (acte clair). Durch die Klarstellung hin­
sichtlich des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der StatusVO
hat das Urteil auch Bedeutung für die seit dem
12. Juni 2026 geltende Rechtslage.
Grundsatzangelegenheiten der Prozessführung,
Revisionsverfahren
VGH Baden-Württemberg
bestätigt Übertragbarkeit der
BVerwG-Rechtsprechung auf
weibliche, nicht vulnerable
Schutzberechtigte in Grie­
chenland
Mit Urteilen vom 26. Mai 2026 (Az. A 4 S 2473/252
und A 4 S 313/263) hat der VGH Baden-Württem­
berg entschieden, dass auch weiblichen, nicht vul­
nerablen international Schutzberechtigten bei einer
Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit keine unmenschliche oder er­
niedrigende Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der
2 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2026 – A 4 S 2473/25 –,
juris; abrufbar auch über MILo.
3 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2026 – A 4 S 313/26 –,
abrufbar über MILo.

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Entscheiderbrief 07/2026
Verletzung des Art. 4 GRCh maßgebliche Eingriffs­
schwelle werde daher nicht erreicht. Der Senat
verkennt dabei weder die strukturellen Defizite des
griechischen Aufnahme- und Unterstützungssys­
tems noch die besonderen Risiken, denen Frauen
im Vergleich zu Männern ausgesetzt sein können.
Gleichwohl gelangt er nach einer Gesamtschau
der Erkenntnislage zu der Überzeugung, dass die
unionsrechtliche Vermutung gegenseitigen Ver­
trauens nicht widerlegt ist. Gerade diese differen­
zierte und methodisch breit angelegte Tatsachen­
würdigung verleiht den Entscheidungen über den
Einzelfall hinaus besonderes Gewicht.
Die Entscheidungen fügen sich zugleich in die
Entwicklung der Rechtsprechung zu Griechen­
land ein. Während der VGH Baden-Württemberg
in seiner früheren Rechtsprechung für bestimmte
Personengruppen noch eine Verletzung des Art. 4
GRCh angenommen hatte, schließt er sich nun­
mehr ausdrücklich der neueren Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts an und entwickelt
seine bisherige Linie fort. Erstmals liegt damit eine
obergerichtliche Entscheidung vor, die sich unter
Berücksichtigung der nach den Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts fortentwickelten
Erkenntnislage ausdrücklich mit der Situation
weiblicher, nicht vulnerabler international Schutz­
berechtigter auseinandersetzt.
Den Entscheidungen kommt daher erhebliche
praktische Bedeutung zu. Sie bestätigen die bisheri­
ge Entscheidungspraxis des Bundesamtes erstmals
obergerichtlich auch für weibliche, nicht vulnerable
international Schutzberechtigte und dürften zu­
gleich die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
maßgeblich prägen. Da der VGH Baden-Württem­
berg bei der Überprüfung der Unzulässigkeitsent­
scheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG [a.F.] von
anderer obergerichtlicher Rechtsprechung abgewi­
chen ist, hat er jeweils die Tatsachenrevision gemäß
§ 78 Abs. 8 S. 1 AsylG zugelassen, die auch eingelegt
wurde. Die weitere Entwicklung der Rechtspre­
chung bleibt vor dem Hintergrund der anhängigen
Tatsachenrevision von besonderem Interesse.
Prozessführung Berufungsverfahren
VG Trier/Türkei: Nichtehe­
liche Lebensgemeinschaft
steht Abschiebungsandro­
hung nicht entgegen
Bei dem Kläger handelt es sich um einen im Jahr
2005 geborenen Mann aus der Türkei, der im Jahr
2022 in die Bundesrepublik einreiste. Nach seinem
Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) droht.
Erstmals bestätigt damit ein Obergericht ausdrück­
lich die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025
(Az. 1 C 18.244 und 1 C 19.245) sowie vom 23. Okto­
ber 2025 (Az. 1 C 11.256) auf diesen Personenkreis.
Die Entscheidungen gehen jedoch über eine bloße
Übertragung der höchstrichterlichen Rechtspre­
chung hinaus. Sie markieren zugleich eine Fort­
entwicklung der bisherigen obergerichtlichen
Rechtsprechung und konkretisieren den unions­
rechtlichen Prüfungsmaßstab für die Beurteilung
der Lebensverhältnisse weiblicher international
Schutzberechtigter in Griechenland auf der Grund­
lage einer umfassenden Tatsachenwürdigung.
Den Verfahren lagen Klagen syrischer Staatsange­
höriger zugrunde, deren Asylanträge nach bereits
erfolgter Zuerkennung internationalen Schutzes in
Griechenland gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG [a.F.] als
unzulässig abgelehnt worden waren. Die Klägerin­
nen machten geltend, alleinstehende Frauen seien
aufgrund eines erhöhten Risikos von Obdachlo­
sigkeit, eingeschränkter Arbeitsmarktintegration
sowie geschlechtsspezifischer Gewalt anders zu
beurteilen als die bislang vom Bundesverwaltungs­
gericht behandelte Gruppe männlicher, nicht
vulnerabler Schutzberechtigter. Im Mittelpunkt der
Verfahren stand damit erstmals die Frage, ob die
vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maß­
stäbe uneingeschränkt auch auf weibliche, nicht
vulnerable Schutzberechtigte übertragen werden
können.
Der VGH Baden-Württemberg bejaht diese Frage,
übernimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung
jedoch nicht schematisch. Vielmehr setzt sich der
Senat eingehend mit den für Frauen geltend ge­
machten Besonderheiten auseinander. Er erkennt
ausdrücklich an, dass weibliche Schutzberechtigte
gegenüber Männern erhöhten Risiken, insbeson­
dere hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum und
Erwerbstätigkeit sowie geschlechtsspezifischer
Gewalt, ausgesetzt sein können. Nach umfassender
Würdigung der aktuellen Erkenntnislage gelangt
er jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Unterschiede
nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu
führen, dass weibliche, nicht vulnerable Schutzbe­
rechtigte unabhängig von ihrem Willen und ihren
persönlichen Entscheidungen in eine Situation
extremer materieller Not geraten, in der sie ihre ele­
mentarsten Bedürfnisse, insbesondere Unterkunft,
Ernährung und Hygiene, nicht mehr auf einem
einfachen Niveau befriedigen können. Die für eine
4 BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris; in MILo, aufgerufen
am 15.07.2026.
5 BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 19.24 –, juris; in MILo, aufgerufen
am 15.07.2026.
6 BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris; in MILo, aufgeru­
fen am 15.07.2026.

Entscheiderbrief 07/2026
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Vortrag habe er die Türkei aus Angst vor seinem
Vater verlassen, der ihn seit seiner Kindheit ge­
schlagen habe. Zudem sei er in der Türkei als Kurde
diskriminiert worden. Außerdem gebe es einen
Festnahmebeschluss gegen ihn. Auch wolle er nicht
nach einer Rückkehr in die Türkei den Wehrdienst
ableisten. Im gerichtlichen Verfahren ergänzt der
Kläger, er habe eine Lebensgefährtin, mit der er zu­
sammenlebe und die von ihm ein Kind erwarte.
Die vorgetragenen Asylgründe lehnte das Gericht
als unglaubhaft ab. Hinsichtlich der Abschiebungs­
androhung stellte es fest, dass eine relevante fami­
liäre Bindung, die der Abschiebungsandrohung vor
dem Hintergrund des Art. 6 GG bei einer Würdi­
gung aller Umstände des Einzelfalles entgegenstehe
würde, die beabsichtigte Eheschließung des Klägers
jedoch nicht begründe. Gleiches gelte für die aktuell
bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft zu
seiner Lebenspartnerin. Insoweit sei zu berücksich­
tigen, dass eine Eheschließung noch nicht erfolgt
sei und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhand­
lung auch noch nicht absehbar sei, ob und wann
eine solche erfolgen werde.
Zudem se