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title: "AWA Entsorgung GmbH Anlage zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen Mariadorfer Str. 2, 52249 Eschweiler; Mängel behoben am 25.06.2026"
sdDatePublished: "2026-07-31T06:06:00Z"
source: "https://www.bezreg-koeln.nrw.de/system/files/environment_inspection_report/umweltinspektion_awa_gmbh_20260611.pdf"
topics:
  - name: "waste management"
    identifier: "medtop:20000269"
  - name: "regulatory authority"
    identifier: "medtop:20001173"
  - name: "environmental policy"
    identifier: "medtop:20000423"
locations:
  - "Aachen"
  - "Köln"
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AWA Entsorgung GmbH Anlage zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen Mariadorfer Str. 2, 52249 Eschweiler; Mängel behoben am 25.06.2026

Microsoft Word - 2026-06-11-AWA-Kompostierungsanlage-SR-AC-Eschweiler.docx

Bezirksregierung Köln
Umweltinspektionsbericht
Beh.-/ASt.-/Anlagennummer
300 / 0396185 / 0500
Aktenzeichen Bericht
52-2026-0054269
52.22-2026-0060090-Ü-1.3
Firma
AWA Entsorgung GmbH
Standort
Mariadorfer Str. 2, 52249 Eschweiler
Anlage
Anlage zur Erzeugung von Kompost aus organischen
Abfällen
Nr. 8.5.1 (Anhang 1 zur 4. BImSchV)
Nr. 5.3.b.i (Tätigkeit nach Anhang 1 der IE-RL)
Datum der Umweltinspektion
Gesamtaufwand
davon Vor-Ort-Aufwand
11.06.2026
31:45 Stunden
4:15 Stunden
Weitere beteiligte Behörden
Bezirksregierung - Abfallwirtschaft
Bezirksregierung - Wasserwirtschaft
A) Inspektionsumfang
Angekündigte medienübergreifende Vor-Ort-Besichtigung mit Schwerpunkt
Abfall
Abfallstromkontrolle:
Angemeldete Überwachung mit dem Schwerpunkt
der Überprüfung der Abfallströme (Ein- und
Ausgänge). Stichprobenhafte Prüfung der Register
für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle sowie
der grenzüberschreitenden Abfallverbringung.
Abwasser, allgemein
AwSV
Immissionsschutz, allgemein
Immissionsschutz, Weiteres
Umweltmangement und Betrieborganisation
Immissionsschutz, Weiteres
Genehmigungsbescheidüberprüfung
B) Grundlage der Überwachung
§ 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
§ 11 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG )
§ 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 93 Landeswassergesetz (LWG)
Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Anzeige nach § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
C) Inspektionsergebnis
(Mängeldefinitionen siehe Anlage)
Einhaltung der rechtlichen Anforderungen innerhalb des Prüfrahmens
keine Mängel
-
geringfügige Mängel
1.
Mangel aus dem Bereich Immissionsschutz:
Wiederkehrende Fortbildung für
Immissionsschutzbeauftagte nicht fristgerecht
durchgeführt
(Mangel beseitigt am 25.06.2026)
erhebliche Mängel
-
schwerwiegende Mängel
-

D) Veranlasste Maßnahmen
Maßnahmen der Behörde
Revisionsschreiben

Anlage
Mängeldefinitionen
Geringfügige Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht
zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist
ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen,
vereinbarten Frist.
Erhebliche Mängel
sind
festgestellte
Verstöße
gegen
materielle
oder
formelle
Anforderungen,
die
zu
Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer
festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll
zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.
Schwerwiegende Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen
Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist
unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die
Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Für Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der
Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.