Bundesregierung veröffentlicht GOÄ-Entwurf in Deutschland
Rechtsteil GOÄ-Entwurf (09.07.2026)
Entwurf für den Rechtsteil zur Novelle der Gebührenordnung für Ärzte
Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Regelungen außerhalb der GOÄ ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 3 Artikel 1: Änderung der Bundesärzteordnung (BÄO) ………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 4 Artikel 2: Übergangsvorschrift ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………. 6 Artikel 3: Änderung des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch ……………………………………………………………………………………………………………………………………………. 7 Paragraphenteil der GOÄ ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 8 § 1 GOÄ – Anwendungsbereich ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 9 § 2 GOÄ – Abweichende Vereinbarung ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………. 9 § 3 GOÄ – Vergütungen ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 9 § 4 GOÄ – Gebühren ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………. 9 § 5 GOÄ – Gebührensatz …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 12 § 6 GOÄ – Gebühren für andere Leistungen ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………. 12 § 6a GOÄ – Gebühren bei stationärer Behandlung und bei Leistungen im Rahmen einer speziellen sektorengleichen Vergütung des Krankenhauses ………………… 12 § 7 GOÄ – Entschädigungen ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 12 § 8 GOÄ – Wegegeld ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 13 § 9 GOÄ – Reiseentschädigung …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 13 § 10 GOÄ – Ersatz von Auslagen …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 14 § 11 GOÄ – Zahlung durch öffentliche Leistungsträger ……………………………………………………………………………………………………………………………………………… 15 § 12 GOÄ – Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung ……………………………………………………………………………………………………………………………….. 15 § 13 GOÄ – Inkrafttreten und Übergangsvorschrift ………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 16 Kapitel A - Übergeordnete Allgemeine Bestimmungen ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 17 Rechnungsformular ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 20
Entwurf für den Rechtsteil zur Novelle der Gebührenordnung für Ärzte
Gesetzliche Regelungen außerhalb der GOÄ
Entwurf für den Rechtsteil zur Novelle der Gebührenordnung für Ärzte
Artikel 1: Änderung der Bundesärzteordnung (BÄO)
- § 11 BÄO wird wie folgt neu gefasst:
§ 11
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. 2In dieser Gebührenordnung (Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ) sind nicht unterschreitbare Gebührensätze für die ärztlichen Leistungen festzusetzen. 3Abweichende Honorarvereinbarungen sind zulässig; Näheres auch zum Anwendungsbereich bestimmt die Verordnung nach Satz 1. 4Die Vergütungen für ärztliche Leistungen haben den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. 5Die Empfehlungen der Gemeinsamen Kommission nach § 11 a sind zu beachten.
- Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
§ 11a Gemeinsame Kommission
(1) 1Die Bundesärztekammer und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. errichten im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit bis zum xx.xx.xxxx eine Gemeinsame Kommission zur Weiterentwicklung der GOÄ. 2Die Gemeinsame Kommission ist paritätisch mit stimmberechtigten Vertretern der Bundesärztekammer einerseits und der Kostenträger andererseits besetzt. 3Die Rechtsaufsicht über die Gemeinsame Kommission führt das Bundesministerium für Gesundheit. 4Das Bundesministerium für Gesundheit und die für das Beihilferecht zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden erhalten die Beratungsunterlagen und Niederschriften der Gemeinsamen Kommission und können zu deren Sitzungen weitere nicht stimmberechtigte Vertreter entsenden. 5Die Beratungen der Gemeinsamen Kommission einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften sind vertraulich.
(2) Die Gemeinsame Kommission beschließt Empfehlungen, insbesondere 1. zur Anpassung der Gebührenordnung an den medizinischen Fortschritt und an die Erfordernisse zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung; 2. zur Beseitigung von Über- und Unterbewertungen, insbesondere wenn der Gebührensatz nicht mehr der Summe der Bewertung der ärztlichen Leistung und des durchschnittlichen Aufwands der nichtärztlichen Leistungskomponenten bei hoher Leistungsqualität und wirtschaftlicher Leistungserbringung entspricht; 3. zur analogen Anwendung der Gebührenordnung im Hinblick auf neue Behandlungs- und Diagnoseverfahren und alle bei Inkrafttreten der Gebührenordnung für Ärzte noch nicht im Leistungsverzeichnis aufgenommenen Leistungen; 4. zur Interpretation der Abrechnungsbestimmungen der Gebührenordnung, zur Entwicklung von Vorschlägen zu deren Anpassung.
Entwurf für den Rechtsteil zur Novelle der Gebührenordnung für Ärzte
(3) 1Die Empfehlungen sind so auszugestalten, dass sie den Anforderungen des § 11 Satz 4 genügen. 2Die Gemeinsame Kommission beschließt einstimmig die Empfehlungen auf Vorschlag mindestens einer der in Absatz 1 Satz 2 genannten Vertreter oder einer für das Beihilferecht zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörde und veröffentlicht die angenommenen Empfehlungen. 3Stimmberechtigt sind die Vertreter nach Absatz 1 Satz 2. 4Findet ein Vorschlag für eine Empfehlung keine Einstimmigkeit, legt die Gemeinsame Kommission den Vorschlag unter Darlegung der unterschiedlichen Standpunkte dem Bundesministerium für Gesundheit vor. 5Das Bundesministerium für Gesundheit prüft die Empfehlungen und Vorschläge nach Satz 2 und 4 und teilt der Gemeinsamen Kommission innerhalb von sechs Monaten mit, ob die GOÄ auf dieser Grundlage geändert werden soll.
(4) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient sich die Gemeinsame Kommission einer Datenstelle. 2Die Gemeinsame Kommission kann einstimmig einen Dritten mit den Aufgaben der Datenstelle beauftragen. 3Die Datenstelle führt zu den Aufgaben nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Gemeinsamen Kommission regelmäßige, mindestens halbjährliche Analysen durch und erhebt hierzu die erforderlichen, nicht personenbezogenen Daten. 4Die Gemeinsame Kommission kann die Datenstelle mit weiteren Erhebungen und Analysen beauftragen. 5Aufträge und Weisungen werden der Datenstelle ausschließlich durch die Gemeinsame Kommission erteilt. 6Die Gemeinsame Kommission hat die im Zusammenhang mit Absatz 2 durchgeführten Analysen der Datenstelle dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich zu übermitteln.
(5) 1Nach Maßgabe der von der Gemeinsamen Kommission zu bestimmenden inhaltlichen und verfahrensmäßigen Vorgaben erfassen die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung die für die Aufgaben der Gemeinsamen Kommission nach diesem Gesetz erforderlichen Daten einheitlich und übermitteln sie in anonymisierter Form der Datenstelle. 2Soweit die Bundesärztekammer und die für das Beihilferecht zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden gemäß den Vorgaben nach Satz 1 erhobene anonymisierte Abrechnungsdaten an die Datenstelle übermitteln, sind diese ebenso zu verwenden. 3Sollten Daten einzelner Quellen zu einzelnen Analysezeitpunkten nicht vollständig zur Verfügung stehen, arbeitet die Datenstelle behelfsmäßig auf Teildaten, solange die Signifikanz, Übertragbarkeit und methodische Validität der Aussagen gewahrt bleibt. 4Ausschließlich die Datenstelle hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff auf die anonymisierten Daten.
(6) Die Gemeinsame Kommission beschließt einstimmig eine Geschäftsordnung, in der sie Regelungen trifft zur Arbeitsweise der Gemeinsamen Kommission, zur Beteiligung und Anhörung Dritter sowie zu deren Aufwandsentschädigungen, zur Durchführung des regelmäßigen nach den Vorgaben der Gemeinsamen Kommission vorzunehmenden Monitorings entsprechend der Aufgaben nach Absatz 2 und zur Datenerhebung und Verarbeitung von Daten durch die Datenstelle nach den Absätzen 4 und 5 sowie zu deren Finanzierung.
(7) 1Die nach Absatz 1 beteiligten Organisationen und Obersten Bundes- und Landesbehörden tragen die ihnen im Zusammenhang mit deren Mitwirkung in der Gemeinsamen Kommission entstehenden Kosten. 2Die Kosten der Gemeinsamen Kommission und der Datenstelle nach Absatz 4 tragen zu gleichen Anteilen die Bundesärztekammer und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., die Näheres durch Vereinbarung regeln.
Entwurf für den Rechtsteil zur Novelle der Gebührenordnung für Ärzte
- Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:
§ 11b Innovative Elemente zur Verbesserung der Versorgung
1Die Bundesärztekammer und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. können im Einvernehmen Lösungen zur modellhaften und befristeten Erprobung und Evaluation von Elementen zur Verbesserung der Versorgungsstruktur und Versorgungsqualität im Rahmen von Modellvorhaben entwickeln. 2Hierbei können sie auch von der Verordnung nach § 11 Satz 1 abweichende Regelungen treffen. 3Eine Unterschreitung der Gebührensätze nach § 11 Satz 2