DEHOGA Thüringen, IHA, UNITI, HDE fordern faire Rahmenbedingungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr in Deutschland; Firmenkarten erhöhen Kosten

DEHOGA-Thueringen-Newsletter 29/2026

Web-Ansicht Liebe Kolleginnen und Kollegen, es gibt sie noch die Erfolgsgeschichten in unserer Branche. Morgen, am 01. August, wird die Hotelklassifizierung in Deutschland 30 Jahre. Seit jeher weisen die Sterne dem Gast den Weg zu seinem Zuhause auf Zeit. International ist die Hotelstars Union seit 2009 heute mit 22 Mitgliedern und einem einheitlichen System aufgestellt und sorgt damit für mehr Transparenz in der Hotellerie. Ein einheitlicher Kriterienkatalog ermöglicht einen einfachen Vergleich von Hotels in ganz Europa. Wir werden mit dem System weiterhin, auch in Thüringen, den Gast Orientierung geben, damit Dienstleistung und Qualität weiterentwickelt werden kann. Die Diskussion um die Zahlungsmittel, insbesondere im bargeldlosen Bereich und dabei gerade die hohen Kosten in Deutschland geht auch weiter. Die Kosten für die Abrechnungen dürfen nicht weiter steigen, weil sie unsere Betriebe zunehmend belasten. Leider müssen wir immer wieder vor fraglichen und betrügerischen Geschäftspraktiken warnen. Aktuell sind dies Phishing-Mails mit Bettwanzen-Vorwurf. Weitere Themen der Woche haben wir für Sie zusammengestellt und freuen uns, wie immer, über Ihr Feedback. Ihr DEHOGA Thüringen

Branchenverbände fordern faire Rahmenbedingungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr Der DEHOGA hat sich gemeinsam mit dem Hotelverband Deutschland (IHA), UNITI und dem Handelsverband Deutschland (HDE) in einem Schreiben an Bundesfinanzminister Lars Klingbeil gewandt. Die Verbände warnen vor wachsenden Belastungen für Unternehmen durch den zunehmenden Einsatz von Firmenkreditkarten und bestimmten Prepaidkartenprodukten. Aus Sicht der Verbände führen die aktuellen Entwicklungen zu erheblichen Mehrkosten im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Die Nutzung von Debit-, Kredit- und Prepaidkarten hat in den vergangenen Jahren branchenübergreifend deutlich zugenommen. Grundsätzlich begrüßen die Verbände diese Entwicklung. Gleichzeitig beobachten sie jedoch insbesondere bei US- amerikanischen Kartensystemen Marktveränderungen, die für Handels-, Tankstellen-, Hotel- und Gastronomiebetriebe mit steigenden Kosten verbunden sind. Betroffen sind vor allem Firmenkreditkarten, für die zum Teil deutlich höhere Entgelte anfallen als für klassische Verbraucherkarten. Zudem unterliegen bestimmte Firmenkarten nicht den Entgeltobergrenzen der europäischen Interbankenentgeltverordnung. Nach Einschätzung der Verbände führt dies dazu, dass insbesondere in margenschwachen Geschäftsfeldern ein erheblicher Teil der Erträge durch die Zahlungsverkehrskosten aufgezehrt wird. Für die Unternehmen entsteht dabei zusätzliche Unsicherheit, da die konkrete Entgeltstruktur einzelner Kartenprodukte häufig nicht im Vorfeld erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund fordern DEHOGA, IHA, HDE und UNITI die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene für Anpassungen der regulatorischen Rahmenbedingungen einzusetzen. Aus Sicht der Verbände sollten Händler selbst entscheiden können, welche Kartenprodukte eines Kartensystems sie akzeptieren möchten. Unternehmen dürften nicht dazu verpflichtet werden, auch wirtschaftlich nachteilige Kartenprodukte annehmen zu müssen. DEHOGA UND IHA sehen die Branche durch die zunehmende Präsenz sogenannter Firmenkarten mit steigenden Kosten konfrontiert, die am Ende auf alle Gäste umgelegt werden müssen. Es ist daher an der Zeit, diese Karten genauso zu behandeln wie Zahlungskarten privater Kunden. Dazu gehört beispielsweise ihre Einbeziehung in den Anwendungsbereich der ohnehin dringend zu überarbeitenden Interbankenentgeltverordnung.

30 Jahre Deutsche Hotelklassifizierung Morgen, am 1. August 2026 feiert die Deutsche Hotelklassifizierung ihr 30-jähriges Bestehen. Seit 1996 stehen die offiziellen Hotelsterne für Orientierung, Transparenz und überprüfbare Qualitätsstandards. Auch in Thüringen stehen klassifizierte Betriebe seit vielen Jahren für geprüfte Qualität und verlässliche Orientierung. Als DEHOGA Thüringen e.V. unterstützen wie Betriebe dabei, ihre Qualität sichtbar und vergleichbar zu machen und ihre Standards transparent zu kommunizieren. Gerade in einer digitalen Buchungswelt mit zahlreichen Bewertungen, Plattformen und KI-gestützten Empfehlungen behalten überprüfbare Qualitätsstandards ihre Bedeutung. Mit Hotelstars Union sind die deutschen Hotelsterne zudem Teil eines europäischen Qualitätsrahmens und stärken die Vergleichbarkeit über Landesgrenzen hinweg. Auch künftig wird es wichtig sein, dass offizielle Qualitätsstandards in digitalen Umgebungen, KI-gestützten Suchsystemen und neuen Empfehlungsformaten zuverlässig gefunden und richtig eingeordnet werden. Unter dem Motto „30 Jahre – 30 Geschichten“ blickt die Deutsche Hotelklassifizierung auf ihre Entwicklung zurück und zeigt, warum geprüfte Qualität auch in Zukunft Orientierung schafft. Zu den Erfolgsgeschichten Interessieren Sie sich für Sterne an Ihrem Haus? Zur kostenfreien Testklassifizierung gelangen Sie hier. Alle Details zum Thüringer-Klassifizierungsablauf finden Sie hier.

Hotelverband aktualisiert Leitfaden zum EU AI Act Der Hotelverband Deutschland (IHA) hat seinen Leitfaden zu den Transparenz- und Kompetenzpflichten des EU AI Act überarbeitet. Die neue Fassung berücksichtigt die finalen Leitlinien der Europäischen Kommission zu Artikel 50 des EU AI Act vom 20. Juli 2026 sowie den Code of Practice on Transparency of AI- Generated Content. Der Leitfaden steht den IHA-Mitgliedern ab sofort kostenfrei im IHA-Extranet zur Verfügung. weiterlesen…

Phishing-Mails mit Bettwanzen-Vorwurf im Umlauf Der Hotelverband Deutschland (IHA) warnt vor einer E-Mail-Phishing-Masche, die aktuell Branchenmitglieder mit dem Vorwurf eines Bettwanzenkontakts im Hotel zu erreichen scheint. Ein Hotelbetreiber in Hamburg erhielt eine E-Mail mit dem Betreff „Bettwanzenbefall – Fristsetzung zur Schadensregulierung“. Die angeblich betroffene Person forderte die Kompensation von Kosten für medizinische Behandlung und die Reinigung von Kleidung. Die Nachricht wirkte äußerst professionell: Sie enthielt angebliche Beweisfotos, drohte mit rechtlichen Schritten und setzte eine kurze Frist für die Bearbeitung. Erst bei genauer Prüfung stellte sich heraus, dass das in der E-Mail genannte Zimmer im Hotel gar nicht existierte. Die Nachricht war ein Betrugsversuch. Die E-Mail wirkt glaubwürdig, erzeugt Handlungsdruck und zielt darauf ab, Empfänger zum Öffnen von Anhängen oder zum Anklicken von Links zu bewegen. Unsere Empfehlung: Prüfen Sie ungewöhnliche oder dringende E-Mails besonders sorgfältig. Lassen Sie sich nicht durch Fristen oder Drohungen unter Druck setzen. Öffnen Sie Anhänge oder Links erst, wenn die Echtheit der Nachricht zweifelsfrei feststeht. Verifizieren Sie die geschilderten Sachverhalte zunächst intern. Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeitenden regelmäßig für aktuelle Betrugsmaschen und Phishing-Angriffe. (Quelle: IHA)

Sicherheitstipp E-Scooter: Kleine Räder, großes Risiko Jüngst erst hat das Statistische Bundesamt mitgeteilt, dass die Zahl der schweren E- Scooter-Unfälle mit Toten oder Verletzten 2025 bundesweit im Vergleich zum Vorjahr um rund 38 Prozent gestiegen ist. Aus dem Verkehrsgeschehen wegzudenken sind sie wohl nicht mehr. Und auch auf Arbeits- und Dienstwegen haben sich die kompakten Fahrzeuge als Verkehrsmittel etabliert – trotz der damit verbundenen, ganz spezifischen Risiken. Denn das Handling der Elektroroller ist durch den kurzen Radstand, die kleinen Räder und das Fahren im Stehen nicht einfach. Mangelhafte Fertigkeiten als Fahrer und, man braucht für E-Scooter keine Fahrerlaubnis, fehlende Kentnisse der Verkehrsregeln kommen hinzu. Wenn‘s denn sein muss … Ganz klar: Besser, man geht zu Fuß oder nimmt das Fahrrad. Aber wenn E-Scooter trotz ihres vergleichsweise instabilen Fahrverhaltens betrieblich eingesetzt werden, müssen sie in der Gefährdungsbeurteilung auftauchen. Verbindliche Regeln sollten definiert und organisatorische Vorgaben klar kommuniziert werden. Und auch wenn Beschäftigte regelmäßig mit dem E-Scooter zur Arbeit kommen, empfiehlt es sich, die damit verbundenen Risiken zu erfassen und die Beschäftigten dafür zu sensibilisieren. Wer dann noch Fahrtrainings anbietet und Schutzausrüstung fördert, kann die Sicherheit deutlich verbessern.

Barrierefreiheit von Webseiten/ Behörde kündigt Kontrollen an Seit einem Jahr ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Damit soll die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen am gesellschaftlichen Leben gestärkt werden. Die Marktüberwachungsstelle als zuständige Behörde kann ohne jeden Anlass Dienstleistungen überprüfen. So sollen bei Webseiten stichprobenartige Kontrollen erfolgen. Werden Verstöße festgestellt wird der Webseitenbetreiber zunächst zur Abhilfe aufgefordert. Bei beharrlichen Verstößen drohen empfindliche Bußgelder. Aufgrund dessen möchten wir auf das Thema erneut aufmerksam machen. Worum geht es konkret? Relevant für unsere Branche sind Dienstleistungen, die im elektronischen Geschäftsverkehr erbracht werden. Darunter fallen beispielsweise Tischreservierungen, die über die Webseite des Restaurants getätigt werden können oder auch die Bestellung von Speisen über die Webseite. Auch Hotelreservierungen fallen unter das Gesetz. Gibt es Ausnahmen für Kleinstunternehmen? Ja, die gibt es. Der Aufwand für die Wirtschaft ohne Frage ist enorm, insbesondere durch zusätzliche Bürokratiekosten zur Erfüllung von Informationspflichten, Anschaffungs- und Nachrüstungskosten für Maschinen, Anlagen etc. Daher sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter mit Ausnahme der Auszubildenden beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft (KMU-Definition). Beispiel 1: Ein Gastronomiebetrieb beschäftigt nur 4 Mitarbeiter und macht 500.000 Euro Umsatz im Jahr. Der Betreiber muss die Barrierefreiheitsanforderungen nicht beachten, obwohl er Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Tischreservierungen) anbietet. Beispiel 2: Der Gastronomiebetrieb hat 4 Mitarbeiter und macht einen Umsatz von 2,1 Millionen Euro im Jahr. Damit handelt es sich nicht um ein Kleinstunternehmen im Sinne des vorgenannten Gesetzes. Gleiches gilt, wenn es 10 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz von 1 Million Euro erzielt. Gleichwohl kann es sich auch für Kleinstunternehmen im Hinblick auf die Kundenbindung lohnen, auf Barrierefreiheit der eigenen Homepage zu setzen.

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