GDV Stellungnahme zur Frühstartrente Deutschland; Sicherungsvermögen als Anlageform zugelassen

20260730 GDV-Stellungnahme Frühstartrente

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STELLUNGNAHME Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft Lobbyregister-Nr. R000774

zum Referentenentwurf des Frühstartrentengesetzes (FrühStRG)

2 Inhalt

Einordnung ……………………………………………………………………………………….. 3 Zentrale Themen und Herausforderungen ……………………………………………… 4 Zulässige Anlageformen erweitern ………………………………………………… 4 Gleiche Wettbewerbsbedingungen für Anbieter ………………………………. 4 Kalkulatorische Restriktionen ……………………………………………………….. 5 Klarstellung zur langfristigen Bindung des Frühstartrentenvermögens … 5 Konsistenz der Vorgaben mit dem Versicherungsvertragsrecht …………. 5 Entbehrlichkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ……… 6 Auswirkungen auf den geschlossenen Vertrag bei Ablehnung der beantragten Frühstartrente ………………………………………………………….. 6 Bezeichnung der staatlichen Förderung als „Frühstartrente“……………… 6 Ausnahme der erbschaftsteuerlichen Anzeigepflichten für Zuzahlungen durch Eltern und Dritte ………………………………………………………………… 7 Zielgruppengerechte Information ………………………………………………….. 7 Technische Verfahren …………………………………………………………………. 8

3 Einordnung

Die Frühstartrente ist ein wichtiger Schritt beim Ausbau der kapitalgedeckten Al­ tersvorsorge. Sie setzt an den stärksten Hebeln langfristiger Vorsorge an: Zeit und Zinseszinseffekt. Zugleich eröffnet sie insbesondere Kindern aus Haushalten, in denen bislang nicht oder nur wenig für das Alter vorgesorgt wird, einen ersten Zu­ gang zur kapitalgedeckten Altersvorsorge. In einem Alterssicherungssystem, das wegen der demografischen Entwicklung künftig stärker auf das Zusammenspiel aller drei Säulen angewiesen sein wird, ist dies ein positives und generationenge­ rechtes Signal.

Zu begrüßen ist, dass Eltern frei für ihr Kind zwischen privatwirtschaftlichen Ange­ boten wählen können. Die bewusste Auswahl eines individuellen Vertrags kann die Auseinandersetzung mit Chancen, Risiken und Funktionsweise der Kapitalan­ lage fördern und einen wichtigen Beitrag zur Finanzbildung leisten. Wird kein indi­ vidueller Vertrag abgeschlossen, stellt die kollektive Anlage des Bundes sicher, dass der staatliche Zuschuss für jedes anspruchsberechtigte Kind nicht verfällt.

Die Ausnahme der Frühstartrente bzw. des klar geregelten und kostengedeckelten Standarddepots von der anlassbezogenen Pflicht zur Beratung (die nur für die Ver­ sicherungswirtschaft gilt) ist notwendig und sachgerecht.

Vorsorgenden sollte ermöglicht werden, einfach an der gesamten Bandbreite der institutionellen Kapitalanlage der Versicherer – dem Sicherungsvermögen – zu partizipieren. Das schafft zusätzliche Renditechancen bei geringem Risiko, gerade beim Übergang in die Rentenphase. Die ausdrückliche Zulassung des Sicherungs­ vermögens als Anlageform würde das Angebot verbreitern, ohne die einfache Grundstruktur des Standarddepots infrage zu stellen. Versicherer investieren über das Sicherungsvermögen langfristig und mit einem Fokus auf Europa, z. B. in Wachstumsunternehmen und Infrastruktur.

Problematisch ist das vollständige Verbot von Abschluss- und Vertriebskosten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Selbst ein standardisiertes, digital abgeschlosse­ nes Produkt verursacht Aufwendungen beim Abschluss.

Zudem sollte vertragsrechtliche Sicherheit geschaffen werden: Gemäß Referen­ tenentwurf soll der Vertrag bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes nur eingeschränkt kündbar sein (Kapitalübertragung). Lebensversicherer müssen hin­ gegen regelmäßig einen Rückkaufswert auszahlen. Damit auch Versicherer die Vorgaben für die Frühstartrente erfüllen können und um Inkonsistenzen zu vermei­ den, ist eine entsprechende Klarstellung, wie sie für die Basisrente im VVG getrof­ fen wurde, erforderlich. Überdies muss klargestellt werden, dass es für den Ab­ schluss der Frühstartrente keiner Genehmigung durch das Familiengericht bedarf.

Perspektivisch sollte die Förderung auf alle Jahrgänge ausgeweitet werden.

4 Zentrale Themen und Herausforderungen

Zulässige Anlageformen erweitern Das Standarddepot lässt bisher nur eine sehr eingeschränkte Kapitalanlage zu: 2 Fonds mit zusätzlichen Restriktionen beim Risikoindikator. Neben dem Rendite­ baustein ist ein guter Sicherungsbaustein essenziell für die Funktionsfähigkeit des Standarddepots. Das Sicherungsvermögen der Versicherer ist hierfür besonders geeignet: Es ermöglicht eine kollektive, langfristige, breit diversifizierte sowie pro­ fessionell gesteuerte Kapitalanlage und sollte deswegen als sicherheitsorientierte Anlageform zugelassen werden.

Es bietet aus Anlegersicht einzigartige Vorteile, da es die Sparer an der gesamten Bandbreite der institutionellen Kapitalanlage partizipieren lässt. Es wirkt wie ein sehr großer, stark diversifizierter Mischfonds, der neben sehr sicheren Kapitalan­ lagen auch Investments z. B. in Wachstumsunternehmen, Aktien und Infrastruk­ turprojekte enthält. Durch das breit gestreute Sicherungsvermögen werden in der sicherheitsorientierten Anlage beim Life-Cycling höhere Renditen bei gleicharti­ gem Sicherheitsniveau erreicht, als es mit einem reinen Rentenportfolio möglich wäre. Mit dieser Anlageform können Versicherer Finanzierungen übernehmen, die für die Transformation der Wirtschaft – z. B. für Wachstumsunternehmen und den Ausbau der Infrastruktur – von besonderer Bedeutung sind und in dieser Form und diesen Volumina nicht über Publikumsfonds und ETF erfolgen können. Anders als ein Großteil der am Markt angebotenen ETF und Fonds investieren die Versicherer über das Sicherungsvermögen zu 70 % in Europa. Durch eine Abbildung des si­ cherheitsorientierten Bestandteils im Standarddepot wäre eine für Kunden über­ durchschnittliche Rendite bei gleichzeitig erheblichen Investitionen in die europäi­ sche Wirtschaft erzielbar.

Das für die Frühstartrente vorgesehene Standarddepot nach § 1 Abs. 1c AltZertG sollte daher – wie bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Reform der privaten Al­ tersvorsorge gefordert – ausdrücklich um die Anlage im Sicherungsvermögen ei­ nes Lebensversicherungsunternehmens nach § 125 VAG unter Beachtung der An­ lagegrundsätze des § 124 VAG ergänzt werden. Andernfalls können Versicherer das Standarddepot zwar formal anbieten, ihre besondere Kompetenz in der kol­ lektiven und langfristigen Kapitalanlage aber nicht vollständig einbringen.

Gleiche Wettbewerbsbedingungen für Anbieter Wir begrüßen ausdrücklich, dass für den Vertrieb von Standarddepots für alle An­ bieter gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden. Die Auswahl für die Frühstartrente wird im Gesetzesentwurf auf Standarddepotverträge beschränkt. Es gelten klare Vorgaben zur Produktgestaltung, ein Kostendeckel und die Pflicht, den rein digitalen Vertragsabschluss zu ermöglichen. Das soll dafür sorgen, dass die aus dem Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel für die Frühstartrente wirklich den Kindern zugutekommen.

5 Dass diese Produkte deshalb von der – nur für die Versicherungswirtschaft gelten­ den – anlassbezogenen Beratungspflicht ausgenommen werden, ist richtig und wichtig. Denn für Anbieter reiner Kapitalanlageprodukte gilt diese Pflicht nicht. Al­ lerdings müsste im neuen (1f) des AltZertG der § 61 VVG ergänzt werden. Damit steht es allen Anbietern frei, diese Produkte auf die gleiche Weise anzubieten. Ungeachtet dessen kann Beratung auch zu diesen Produkten jederzeit angeboten und nachgefragt werden. Und in vielen Fällen ist sie auch angebracht. Allerdings ist die Möglichkeit, den Beratungsaufwand zu vergüten, durch den Gesetzgeber begrenzt. Die Frühstartrente und das Standarddepot sind bewusst so konzipiert, dass sie ohne Beratung abgeschlossen werden können. Die Ausnahmeregelung ist eine logische Konsequenz, die europarechtlich korrekt umgesetzt wurde.

Kalkulatorische Restriktionen Versicherer sind aufsichtsrechtlich verpflichtet, ihre Produkte auskömmlich zu kal­ kulieren (§ 138 VAG). Und ökonomisch gilt: Kosten, die entstehen, müssen durch das Produkt gedeckt sein.

Der für das Standardprodukt bereits geltende Effektivkostendeckel begrenzt die Belastung der Kundinnen und Kunden deutlich, wirksam und gewährleistet Kos­ tendisziplin. Das sollte auch für die Frühstartrente gelten, zumal der Kostendeckel in Verbindung mit den niedrigen Beiträgen von 10 € pro Monat sehr wenig Spiel­ raum lässt. Vor diesem Hintergrund wären weitergehende gesetzliche Beschrän­ kungen der Kostenvereinbarung weder erforderlich noch angemessen.

Klarstellung zur langfristigen Bindung des Frühstartrentenvermögens Die Regelungen zur Frühstartrente sollten klarstellen, dass sämtliche im Vertrag gebildeten Vermögenswerte ausschließlich dem Zweck der privaten Altersvor­ sorge dienen, und daher einheitlich denselben Verfügungsbeschränkungen und Schutzmechanismen unterliegen.

Im Gesetz sollte konkretisiert werden, dass die Frühstartrente dem Aufbau von Altersvorsorge dient und daher unabhängig von der Herkunft der Gelder ein vor­ zeitiger Zugriff auf das angesparte Kapital, oder auch auf Teile davon, nicht zuläs­ sig ist. Eine entsprechende Klarstellung für Altersvorsorgeverträge nach AltZertG wäre ebenfalls zu treffen. Dazu könnte in § 2 Abs. 4 1. Halbsatz FrühStRG-E er­ gänzt werden: „Die Frühstartrente, die darauf entfallenden Erträge sowie ggf. ge­ zahlte Eigenbeiträge (Frühstartrentenvermögen)…“.

Konsistenz der Vorgaben mit dem Versicherungsvertragsrecht Der Gesetzentwurf sieht in § 3 Abs. 2 Nr. 3 FrühStRG-E vor, dass die Kündigung des begünstigten Vertrages bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes nur zur Übertragung des Kapitals auf einen anderen Vertrag i. S. d. FrühStRG zu­ lässig ist. Für Lebensversicherer gilt indes, dass der Vertrag kündbar sein muss (§ 168 Abs. 1 VVG). Wenn der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss

6 ist – wie es im Falle der Frühstartrente jedenfalls bei der Zahlung von Eigenbeiträ­ gen der Fall wäre – hat der Versicherer in diesem Falle den Rückkaufswert auszu­ zahlen (§ 169 Abs. 1 VVG). Von diesen Vorgaben darf nicht zulasten des Kunden abgewichen werden (§ 171 VVG). In § 168 Abs. 3 VVG sind für spezifische Fälle Ausnahmen geregelt – u. a. für die Basisrente gem. AltZertG. Einer entsprechen­ den Ausnahme bedarf es auch für die Frühstartrente. Diese könnte entweder im FrühStRG oder in § 168 Abs. 3 VVG verankert werden.

Entbehrlichkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung Das BGB sieht vor, dass Eltern der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen, wenn sie einen Vertrag abschließen, durch den das Kind zu wiederkehrenden Leis­ tungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach Ein­ tritt der Volljährigkeit fortdauern soll (§ 1646 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 1853 Satz 1 Nr. 1 BGB). Das Gesetz sieht verschiedene Ausnahmen vor, deren Anwen­ dung auf die Frühstartrente – insbesondere bei der Vereinbarung von Eigenbeiträ­ gen – aber unklar wäre. Sinnvoll wäre daher eine Klarstellung im FrühStRG oder