Bundesverfassungsgericht mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer in Deutschland; Urteile erst Monate später erwartet

Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer | Steuern | Haufe

Fri Jul 31 06:42:24 UTC 2026

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntgegeben, dass die mündlichen Verhandlungen zu zwei Verfahren, in denen die Erbschaftsteuer auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand steht im Oktober stattfinden werden.

Die Urteile werden allerdings erst einige Monate später ergehen.

Die mündliche Verhandlung in Sachen “Erbschaftsteuer – Gesetzgebungskompetenzen” (Az. 1 BvF 1

  1. ist für den 12.8.2026 (14.00 Uhr) terminiert.

In diesem Verfahren hält die Bayerische Staatsregierung hält die angegriffenen Vorschriften für formell verfassungswidrig. Dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz. Eine bundesgesetzliche Regelung sei nicht erforderlich i. S. des Art. 72 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 105 Abs. 2 GG.

Die Regelungen über die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG seien auch materiell verfassungswidrig, und zwar unter anderem deshalb, weil der Gesetzgeber Freibeträge und Steuersätze nicht an die Preissteigerung der letzten Jahre angepasst habe. Die Freibeträge müssten außerdem das regional unterschiedliche Niveau der Immobilienpreise berücksichtigen. Gerügt wird insoweit in erster Linie die Verletzung der Eigentums- und Erbrechtsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG sowie des Familienprinzips nach Art. 6 Abs. 1 GG beziehungsweise des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Die mündliche Verhandlung in Sachen „Erbschaftsteuer – Verschonung von Betriebsvermögen“ (Az. 1 BvF 1

  1. ist für den 13.8.2026 (10.00 Uhr) terminiert.

Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante. Im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen.

Der Beschwerdeführer hat sich erfolglos gegen die Belastung des von ihm erworbenen Privatvermögens mit Erbschaftsteuer gewandt. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen sowie bewertungsrechtlichen Regelungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie den Beschwerdeführer, für dessen Erwerb von sonstigem, nicht begünstigtem Vermögen die genannten Normen nicht gelten, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.

Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen 343

Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten 216

Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich 205

Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft 153

Abschreibung für eine Produktionshalle 112

Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen 98

Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“ 94

Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten 91

Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar? 90

Keine Steuerermäßigung für Straßenreinigung und Werkstattarbeiten 88

Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer 31.07.2026

Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung 30.07.2026

Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen 30.07.2026

Neue anhängige Verfahren im Juli 2026 29.07.2026

“Kulturkostenzuschuss” der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig 24.07.2026

Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter 24.07.2026

Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung 22.07.2026

Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung 21.07.2026

Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs 20.07.2026

Wählen Sie einen anonymen Namen

Wählen Sie einen anonymen Namen, der für Ihre Beiträge in der Kommentarfunktion angezeigt wird. Sie können diesen Namen jederzeit in Ihren Kontoeinstellungen ändern.

Hinweis: Es sind nur Buchstaben und Zahlen erlaubt.

Konsequent an den Bedürfnissen der Beratungspraxis ausgerichtet bieten die beiden Bände eine verlässliche Kommentierung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Viele Beispiele und Übersichten geben einen umfassenden Zugriff auf die komplexe Gesetzesmaterie.

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

Ihre Meinung ist uns wichtig

rudolf.ai - Haufe meets AI

Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!