Beklagte Bank verweigert Auszahlung der Kontoguthaben der Erblasserin vor LG Stuttgart; Bank verlangt Legitimationsnachweis bei konkreten Zweifeln

Landesrecht BW - 7 O 240/23 | LG Stuttgart 7. Zivilkammer | 30.07.2026 | Urteil

Randnummer 2: Die Erblasserin wurde am … geboren und verstarb am … in …. Sie unterhielt bei der Beklagten jedenfalls zwei Girokonten. Das auf US-Dollar lautende Girokonto mit der Kontonummer … wies nach einem Kontoauszug vom 18.07.2022 (Anl. K4) ein Guthaben von 44.695.507,97 US-Dollar auf. Das auf Euro lautende Girokonto mit der Kontonummer … wies nach einem Kontoauszug vom 03.03.2023 (Anl. K4) ein Guthaben von 24.272.936,94 € auf. Die Konten wurden von der Erblasserin als natürliche Person in ihrem privaten Vermögen geführt; es handelte sich nicht um Gesellschaftskonten.

Randnummer 3: Am 26.08.2018 errichtete die Erblasserin ein eigenhändiges Testament (Anl. K1, S. 7). In diesem Testament bestimmte sie unter Ziffer 1 eine „… Stiftung mit Sitz in …“ zu ihrer Alleinerbin. Zudem enthält das Testament verschiedene Auflagen.

Randnummer 6: Mit handschriftlicher Verfügung vom 24.01.2019 bestimmte die Erblasserin Herrn … als zusätzlichen Testamentsvollstrecker. Mit weiterer handschriftlicher Verfügung vom 19.02.2019 nahm die Erblasserin eine als Ergänzung zu ihrem Testament vom 26.08.2018 bezeichnete Erklärung vor. Inhalt, Auslegung und rechtliche Reichweite dieser letztwilligen Verfügungen sind zwischen den Parteien streitig.

Randnummer 8: Das Nachlassgericht Hamburg-St. Georg eröffnete am 21.11.2019 die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin (Anl. K1). Mit Schreiben vom 21.02.2020 (Anl. K2) bestätigte das Nachlassgericht Hamburg-St. Georg, dass die Kläger sowie Herr … das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen hätten. Herr … verstarb am … (Anl. K3). Die Streithelferin beantragte am 10.03.2020 beim Nachlassgericht Hamburg-St. Georg die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte, hilfsweise unter Aufnahme eines Testamentsvollstreckungsvermerks. Ein Erbschein und ein Testamentsvollstreckerzeugnis liegen bislang nicht vor.

Randnummer 9: Zwischen den am Erbfall Beteiligten kam es zu mehreren nachlassgerichtlichen und zivilgerichtlichen Verfahren. Unter anderem führte ein Sohn der Erblasserin vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht gegen die Streithelferin ein Verfahren wegen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Dieses Verfahren wurde am 05.12.2023 durch Vergleich beendet.

Randnummer 10: Das Nachlassgericht Hamburg-St. Georg erließ am 15.02.2021 einen Beweisbeschluss zur Ermittlung seiner örtlichen Zuständigkeit (Anl. K10), der mit Beschluss vom 02.05.2022 (Anl. K11) geändert beziehungsweise neu gefasst wurde. Mit Beschluss vom 27.12.2023 (Anl. K20) erklärte sich das Nachlassgericht Hamburg-St. Georg für örtlich unzuständig und verwies auf die Zuständigkeit des Nachlassgerichts Stuttgart. Auch die Behandlung des bei dem Nachlassgericht Stuttgart gestellten Antrags der Kläger auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Gegenstand zwischen den Beteiligten streitiger Vorgänge.

Randnummer 12: Mit Schreiben vom 03.08.2023 (Anl. K7) lehnte die Beklagte dies ab. Sie verwies auf aus ihrer Sicht bestehende Unklarheiten und ein Rechtsrisiko und berief sich dabei auch auf Informationen der Streithelferin, wonach sich die Testamentsvollstreckung aufgrund lebzeitiger Schenkungen erledigt habe und ein Abberufungsverfahren hinsichtlich des Klägers zu 1 betrieben werde. Die Beklagte verlangte weiterhin die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Eine Auszahlung oder Umschichtung der Guthaben erfolgte nicht.

Randnummer 18: Mit weiteren anwaltlichen Schreiben vom 01.09.2023 und 23.10.2023 hielten die Kläger an ihrem Verlangen fest. Die Beklagte hielt mit Schreiben vom 15.09.2023 und 02.11.2023 an ihrer Auffassung fest, vor einer Verfügung über die Kontoguthaben sei ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorzulegen (vgl. jeweils Anl. K9).

Testamentsvollstreckerzeugnis als Legitimationsnachweis gegenüber einer Bank bei konkreten Zweifeln

  1. Hängt die Prozessführungsbefugnis behaupteter Testamentsvollstrecker von Tatsachen ab, die zugleich für die materielle Berechtigung des Klagebegehrens erheblich sind, genügt für die Zulässigkeit der Klage die schlüssige Behauptung ihrer Ernennung, Amtsannahme und Verwaltungsbefugnis.

  2. Ein Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Amt gegenüber einer Bank ausschließlich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nachzuweisen. Bestehen jedoch konkrete und begründete Zweifel an der Person der Testamentsvollstrecker, der wirksamen Amtsannahme sowie Bestand, Umfang oder Fortdauer ihrer Befugnisse, darf die Bank die Leistung bis zur Vorlage eines geeigneten förmlichen Legitimationsnachweises verweigern.

  3. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach sie den in einer eröffneten letztwilligen Verfügung bezeichneten Testamentsvollstrecker als Berechtigten ansehen und mit befreiender Wirkung an ihn leisten darf, begründet eine Leistungsbefugnis, aber keine ausnahmslose Leistungspflicht bei Vorlage der dort genannten Urkunden.

  4. Eine Bank ist nicht verpflichtet, zur Klärung der Verfügungsberechtigung umfangreiche Nachlassakten und Parallelverfahren beizuziehen, mehrere letztwillige Verfügungen unter Einbeziehung außerhalb der Urkunden liegender Umstände auszulegen und schwierige Fragen zur Zusammensetzung und Handlungsbefugnis eines Testamentsvollstreckergremiums eigenständig abschließend zu beurteilen.

  5. Die Rechtskrafterstreckung nach § 327 Abs. 1 ZPO beseitigt das berechtigte Interesse der Bank an einem Testamentsvollstreckerzeugnis nicht. Die Ernennung der Testamentsvollstrecker sowie Bestand und Umfang ihrer Verwaltungsbefugnis erwachsen als Vorfragen nicht selbständig in Rechtskraft; das Zeugnis vermittelt demgegenüber über § 2368 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 2365 bis 2367 BGB einen auf den Rechtsverkehr ausgerichteten Vermutungs- und Gutglaubensschutz.

  6. Eine als Alleinerbin bezeichnete Person hat ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention auf Seiten der kontoführenden Bank, wenn behauptete Testamentsvollstrecker eine Nachlassforderung einklagen und das Urteil nach § 327 Abs. 1 ZPO auf die Erbin wirken kann. Dem steht nicht entgegen, dass die Nebenintervenientin die Testamentsvollstreckerstellung und deren Verwaltungsbefugnis bestreitet.

  7. Die Klage wird abgewiesen.

  8. Die Nebenintervention der Streithelferin auf Seiten der Beklagten wird zugelassen.

  9. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Nebenintervention sowie die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen.

  10. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  11. Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt.

Die Kläger nehmen die Beklagte in ihrer behaupteten Eigenschaft als gemeinschaftliche Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am … verstorbenen … (im Folgenden: Erblasserin) auf Zahlung eines Teilbetrages von 2.000.000,00 € aus einem bei der Beklagten geführten Girokontoguthaben in Anspruch. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Kläger gegenüber der Beklagten ohne Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses hinreichend als verfügungsberechtigte Testamentsvollstrecker legitimiert sind und ob die Beklagte die Verfügung über das Kontoguthaben bis zur Vorlage eines solchen Zeugnisses verweigern darf.

Die Erblasserin wurde am … geboren und verstarb am … in …. Sie unterhielt bei der Beklagten jedenfalls zwei Girokonten. Das auf US-Dollar lautende Girokonto mit der Kontonummer … wies nach einem Kontoauszug vom 18.07.2022 (Anl. K4) ein Guthaben von 44.695.507,97 US-Dollar auf. Das auf Euro lautende Girokonto mit der Kontonummer … wies nach einem Kontoauszug vom 03.03.2023 (Anl. K4) ein Guthaben von 24.272.936,94 € auf. Die Konten wurden von der Erblasserin als natürliche Person in ihrem privaten Vermögen geführt; es handelte sich nicht um Gesellschaftskonten.

Am 26.08.2018 errichtete die Erblasserin ein eigenhändiges Testament (Anl. K1, S. 7). In diesem Testament bestimmte sie unter Ziffer 1 eine „… Stiftung mit Sitz in …“ zu ihrer Alleinerbin. Zudem enthält das Testament verschiedene Auflagen.

Unter Ziffer 4 des Testaments heißt es:

„Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zu Testamentsvollstreckern bestelle ich die Herren …, Herrn …, … sowie Herrn …. Mit diesem Testament sind alle vorhergehenden Testamente aufgehoben und nichtig.“

Mit handschriftlicher Verfügung vom 24.01.2019 bestimmte die Erblasserin Herrn … als zusätzlichen Testamentsvollstrecker. Mit weiterer handschriftlicher Verfügung vom 19.02.2019 nahm die Erblasserin eine als Ergänzung zu ihrem Testament vom 26.08.2018 bezeichnete Erklärung vor. Inhalt, Auslegung und rechtliche Reichweite dieser letztwilligen Verfügungen sind zwischen den Parteien streitig.

Die Streithelferin wurde am … von der Freien und Hansestadt Hamburg als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts anerkannt (Anl. StV 2).

Das Nachlassgericht Hamburg-St. Georg eröffnete am 21.11.2019 die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin (Anl. K1). Mit Schreiben vom 21.02.2020 (Anl. K2) bestätigte das Nachlassgericht Hamburg-St. Georg, dass die Kläger sowie Herr … das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen hätten. Herr … verstarb am … (Anl. K3). Die Streithelferin beantragte am 10.03.2020 beim Nachlassgericht Hamburg-St. Georg die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte, hilfsweise unter Aufnahme eines Testamentsvollstreckungsvermerks. Ein Erbschein und ein Testamentsvollstreckerzeugnis liegen bislang nicht vor.

Zwischen den am Erbfall Beteiligten kam es zu mehreren nachlassgerichtlichen und zivilgerichtlichen Verfahren. Unter anderem führte ein Sohn der Erblasserin vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht gegen die Streithelferin ein Verfahren wegen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Dieses Verfahren wurde am 05.12.2023 durch Vergleich beendet.

Das Nachlassgericht Hamburg-St. Georg erließ am 15.02.2021 einen Beweisbeschluss zur Ermittlung seiner örtlichen Zuständigkeit (Anl. K10), der mit Beschluss vom 02.05.2022 (Anl. K11) geändert beziehungsweise neu gefasst wurde. Mit Beschluss vom 27.12.2023 (Anl. K20) erklärte sich das Nachlassgericht Hamburg-St. Georg für örtlich unzuständig und verwies auf die Zuständigkeit des Nachlassgerichts Stuttgart. Auch die Behandlung des bei dem Nachlassgericht Stuttgart gestellten Antrags der Kläger auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Gegenstand zwischen den Beteiligten streitiger Vorgänge.

Die Kläger wandten sich sodann mit E-Mail vom 20.06.2023 (Anl. K5) an die Beklagte und baten um Austausch zum weiteren Vorgehen hinsichtlich der bei der Beklagten bestehenden Konten der Erblasserin. Die Beklagte teilte mit E-Mail vom 21.06.2023 (Anl. K5) mit, dass ein Gespräch erst nach Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erfolgen solle. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.07.2023 (Anl. K6) forderten die Kläger die Beklagte unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts Hamburg-St. Georg vom 21.11.2019 sowie des eigenhändigen Testaments vom 26.08.2018 auf, ihnen die Zugriffsberechtigung hinsichtlich der Girokonten einzuräumen beziehungsweise die Überweisung der Kontoguthaben auf ein für die Testamentsvollstreckung eingerichtetes Konto bis zum 01.08.2023 zuzulassen.

Mit Schreiben vom 03.08.2023 (Anl. K7) lehnte die Beklagte dies ab. Sie verwies auf aus ihrer Sicht bestehende Unklarheiten und ein Rechtsrisiko und berief sich dabei auch auf Informationen der Streithelferin, wonach sich die Testamentsvollstreckung aufgrund lebzeitiger Schenkungen erledigt habe und ein Abberufungsverfahren hinsichtlich des Klägers zu 1 betrieben werde. Die Beklagte verlangte weiterhin die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Eine Auszahlung oder Umschichtung der Guthaben erfolgte nicht.

Die Allgem