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title: "Landratsamt Bautzen erlassen Allgemeinverfügung zur Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs am Silbersee; Regelung tritt am 02.07.2026 in Kraft"
sdDatePublished: "2026-07-31T11:05:00Z"
source: "https://www.landkreis-bautzen.de/allgemeinverfuegung-zur-nutzung-des-silbersees-erlassen-51367.php"
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  - "Bautzen (Landkreis)"
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Landratsamt Bautzen erlassen Allgemeinverfügung zur Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs am Silbersee; Regelung tritt am 02.07.2026 in Kraft

Allgemeinverfügung zur Nutzung des Silbersees erlassen

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Das Landratsamt Bautzen regelt die zulässige Nutzung durch eine Allgemeinverfügung für den Silbersee.

Baden ist nur auf dem ausgewiesenen Teil des Silbersees möglich

Das Landratsamt Bautzen hat eine neue Allgemeinverfügung zum sogenannten Gemeingebrauch am Silbersee erlassen.

Wasser mit Handgefäßen zu schöpfen

Befahren des Sees mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb

Was ist weiterhin nicht erlaubt?

Eissport, wie zum Beispiel Schlittschuhlauf oder Eisstockschießen

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Die Allgemeinverfügung, und damit die Regelungen zum Gemeingebrauch des Silbersees, ist am 02.07.2026 in Kraft getreten.

Warum ist eine Allgemeinverfügung nötig?

In Sachsen muss an künstlichen Gewässern der Gemeingebrauch, wie das Baden oder das Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohnemaschinellen Antrieb, erst ausdrücklich zugelassen werden. Tagebaurestgewässer, wie der Silbersee, sind solche künstlichen Gewässer.

Gewässeraufsicht: Allgemeinverfügung vom 29.06.2026 zur Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs am Silbersee pdf | 0,44 MB Das Dokument ist nur in Teilen barrierefrei, es enthält Karten. Bitte wenden Sie sich an die Ansprechpartner zur Dienstleistung "Gewässeraufsicht", wenn Sie etwas nicht lesen können.

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für das Verfahren sind das Wasserhaushaltsgesetz und das Sächsische Wassergesetz. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz und des Freistaates Sachsen können Sie die Rechtsvorschriften einsehen.

__25.html Seite des Bundesministeriums der Justitz: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, Wasserhaushaltsgesetz, § 25 Gemeingebrauch

12868-SaechsWG#p16 Seite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Wassergesetz, § 16 Gemeingebrauch

Ihre Fragen beantworten Ihnen die Ansprechpartner zur Dienstleistung "Gewässeraufsicht" gern.

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Gewässeraufsicht: Allgemeinverfügung vom 29.06.2026 zur Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs am Silbersee pdf | 0,44 MB