Landkreis Gotha untersagt Wasserentnahmen aus allen oberirdischen Gewässern im Landkreis Gotha ab sofort; Sofortige Vollziehung, Bußgeld bis 50.000 Euro
Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Gotha - Allgemeinverfügung zur Untersagung von Wasserentnahmen aus Gewässern
Der Landkreis Gotha, als untere Wasserbehörde, erlässt auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 74 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) und § 41 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. mit § 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) folgende Allgemeinverfügung.
I.
Wasserentnahmen aus allen oberirdischen Gewässern (Bächen, Flüssen, Seen und Teichen) im Gebiet des Landkreises Gotha mittels Pumpvorrichtungen werden mit sofortiger Wirkung bis auf Widerruf untersagt.
Wasserrechtliche Erlaubnisse, wasserrechtliche Nutzungsgenehmigungen und gleichartige wasserrechtliche Zulassungen, die die Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer gewähren, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen. Nach dem Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse und wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigungen im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft.
Ausgenommen vom Verbot der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern sind das Schöpfen mit Handgefäßen und das Tränken von Tieren im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 25 ThürWG, sowie Wasserentnahmen zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung.
Abweichend von den Regelungen unter Punkt 1. und 3. dürfen landwirtschaftlich oder gewerblich gärtnerisch genutzte Flächen und Sportanlagen (z. B. Rasen- oder Tennisplätze), für welche eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, in den Abend- bzw. Nachtstunden (20:00 Uhr bis 06:00 Uhr) bei Einhaltung der erlaubten Entnahmemengen beregnet werden.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Hinweis: Die untere Wasserbehörde führt vermehrt Kontrollen bzgl. widerrechtlich ausgeübter Wasserentnahmen durch. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EURO geahndet werden.
II. Begründung
Der Landkreis Gotha ist als untere Wasserbehörde nach § 1 Abs.1 Satz 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) i. V. m. § 3 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. d. F. d. B. vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102) örtlich und nach § 61 Abs. 1 ThürWG sachlich für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem WHG zuständig.
Die untere Wasserbehörde ordnet auf der Grundlage von § 100 Abs. 1 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu vermeiden oder zu beseitigen.
Wasserentnahmen bedürfen nach §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist nach § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmengen erhalten bleiben, die für das benutzte Gewässer und andere damit verbundene Gewässer erforderlich sind, um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung erfüllen zu können. Diese Mindestwasserführung ist derzeit in den Gewässern auf dem Gebiet des Landkreises Gotha nicht mehr gewährleistet, sodass die Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG im pflichtgemäßen Ermessen eine Regelung zur Verhinderung von Gewässerbeeinträchtigungen zu erlassen hat.
Legitimer Zweck diese Allgemeinverfügung ist der Schutz der Gewässer und des Wasserhaushalts, insbesondere §§ 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 WHG. Weiterhin ist die Allgemeinverfügung geeignet, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in der gegenwärtigen extrem niederschlagsarmen Witterungsphase Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustandes vermieden werden. Die derzeit kritischen Abflüsse in den oberirdischen Gewässern machen ein Verbot der Entnahmen erforderlich, ein milderes Mittel steht nicht zur Verfügung. Die Allgemeinverfügung ist weiterhin angemessen, da das angestrebte Ziel – Schutz des Wasserhaushaltes – im überragenden öffentlichen Interesse steht und die Interessen einzelner Gewässerbenutzer überwiegt.
Ausnahmen wurden für prioritär einzustufenden Nutzungen – öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Sportanlagen, Produktion von Nahrungsmitteln – unter Nr. 3 und 4 der Allgemeinverfügung zugelassen.
Gemäß den vorliegenden Daten (Abflussmengen an den nachfolgend aufgeführten Pegeln des Freistaates Thüringen) bewegen sich die Abflussmengen im Bereich zwischen dem mittleren Niedrigwasserabfluss und dem niedrigsten Niedrigwasserabfluss:
Apfelstädt (Pegel Ingersleben)
Apfelstädt (Pegel Georgenthal1)
Apfelstädt (Pegel Georgenthal2)
Leina (Pegel Schönau v. d. W.1)
Hörsel (Pegel Teutleben)
Nesse (Pegel Wangenheim)
Emse (Pegel Sondra)
Die Abflussdaten der vorab aufgeführten Pegel zeigen weiterhin einen kontinuierlich abnehmenden Trend. Einzelne Niederschlagsereignisse führen lediglich im Moment des Abflusses zu einem erhöhten Pegelstand. Eine nachhaltige Verbesserung der Abflussmengen ist nicht messbar.
Eine Verbesserung der Abflusssituation ist, auch unter Berücksichtigung der Wetter- bzw. Niederschlagsprognosen, derzeit nicht zu erwarten.
Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis zur Gewässerbenutzung kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG).
Die unteren Wasserbehörden haben nach § 6 Abs.1 WHG dafür Sorge zu tragen, dass Gewässer nachhaltig bewirtschaftet werden, unter anderem mit dem Ziel, deren Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushaltes zu erhalten. Neben dem Schutz vor nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften sind insbesondere auch bestehende Nutzungsmöglichkeiten für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten. Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen im vorliegenden Fall höher, als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer uneingeschränkten Ausübung der Wasserentnahme.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, da es im Interesse der Allgemeinheit nicht vertretbar wäre, wenn auf Grund eines Widerspruchs gegen diese Allgemeinverfügung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens Oberflächenwasser entnommen wird. Damit würde der zur Erhaltung der Gewässer als Lebensraum erforderlicher Mindestwasserabfluss (i. d. R. mittlerer Niedrigwasserabfluss) in den Oberflächengewässern gefährdet bzw. stärker als notwendig beeinträchtigt werden.
Die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung liegt somit im besonderen öffentlichen Interesse.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch beim Landratsamt Gotha, Umweltamt, Waltershäuser Straße 136 in 99867 Gotha schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der unteren Wasserbehörde erhoben werden. Der Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
gez. i. V. Niebur
Gotha, 23.07.2026 Eckert Landrat