Freistaat Sachsen FAQ zum Verwaltungsvollzug der Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung; große Abwasserinvestitionen geplant
1 FAQ zum Verwaltungsvollzug der Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung des Freistaates Sachsen
2
Inhaltsverzeichnis
1 § 1 Zuweisungsvoraussetzungen ………………………………………………………………………………………. 3 2 § 2 Förderzeitraum …………………………………………………………………………………………………………. 8 3 § 3 Zuweisungshöhe ……………………………………………………………………………………………………….. 9 4 § 4 Kommunalinvestitionsbudget ……………………………………………………………………………………. 10 4.1 Höhe und Zweck der Kommunalinvestitionsbudgets …………………………………………………. 10 4.2 Kombination der Kommunalinvestitionsbudgets mit anderen Fördermitteln ……………….. 10 4.3 Vorhabenlisten und Antragstellung …………………………………………………………………………. 11 4.4 Bewilligungszeitraum und Vierjahreszeiträume ………………………………………………………… 13 4.5 Eigenanteil und Zuweisungshöhe ……………………………………………………………………………. 16 4.6 Zuständigkeiten, Bewilligungsverfahren …………………………………………………………………… 17 5 § 5 Maßnahmen des kommunalen Straßenbaus einschließlich Ingenieurbauwerk ……………….. 18 6 § 6 Maßnahmen des kommunalen Schulhausbaus ……………………………………………………………. 23 7 Maßnahmen des kommunalen Krankenhausbaus …………………………………………………………….. 25 8 § 7 Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren …………………………………………………………………… 27 9 § 8 Berichtspflichten ……………………………………………………………………………………………………… 28 10 § 9 Mitwirkungspflichten ……………………………………………………………………………………………….. 28 11 § 10 Verwendungsnachweis und Verwendungsnachweisprüfung ……………………………………….. 29 12 § 11 Rückforderung und Verzinsung ……………………………………………………………………………….. 30 13 Haushaltrechtliche Fragestellungen ………………………………………………………………………………… 31 14 Vergaberechtliche Fragestellungen …………………………………………………………………………………. 31
3
1 § 1 Zuweisungsvoraussetzungen
Welche Art der Maßnahmen sind grundsätzlich förderfähig? Förderfähig sind Sachinvestitionsvorhaben. Zu den Sachinvestitionen zählen Baumaßnahmen, der Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben erfasst werden, und der Erwerb von unbeweglichen Sachen. Förderfähig sind zudem der Erwerb von dauerhaften Rechten und zeitlich begrenzten Nutzungsrechten im Bereich der Digitalisierung sowie die Entwicklung von digitalen Verfahren und ihre Beauftragung (Ausnahme siehe unten). Näheres zur Abgrenzung ist § 1 KomInvStärkVO zu entnehmen. Zu den Baumaßnahmen gehören Neubau, Ausbau, Umbau, Erneuerung und Instandsetzung. Der Begriff der Sanierung kann ein Synonym sein für Erneuerung und/oder Instandsetzung. Näheres ergibt sich aus § 1 KomInvStärkVO sowie der Begründung dazu. Aus den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 für den „kommunalen Schulhausbau“ zweckbestimmten Mitteln können keine digitalen Nutzungsrechte / Verfahren finanziert werden, denn dabei handelt es sich gerade nicht um Maßnahmen des „Schulhausbaus“. Wir haben in den kommenden Jahren hauptsächlich größere Investitionen im Bereich der Abwasserbeseitigung vorgesehen. Verstehen wir es richtig, dass Mittel des Sondervermögens „Sachsenfonds“ für diesen Bereich nicht verwendet werden können? Die Aufzählungen der Investitionsbereiche gemäß § 3 Abs. 1 LuKIFG sowie § 2 Abs. 3 SaFoG sind nicht abschließend. Eine Förderung von Abwasser- und Wasser- Infrastruktur ist möglich. Bitte geben Sie hierfür in der Excel-Vorhabenliste in den Spalten AJ und AK jeweils (10) Sonstiges an. Eine Weiterleitung an andere, rechtlich selbstständige Träger, ist möglich, wenn diese kommunale Aufgaben erfüllen. Es wird empfohlen, sich zur steuerlichen Behandlung noch nicht realisierter Sachverhalte über die Beantragung einer verbindlichen Auskunft beim zuständigen Finanzamt abzusichern. Welche Planungsphase für Baumaßnahmen ist für die Beantragung notwendig? Die KomInvStärkVO enthält dazu keine Regelung, allerdings hat der Bund mitgeteilt, dass bestimmte KGr. grundsätzlich nicht förderfähig sind. Dies betrifft konkret KG 765 (Betriebskosten), 766 (Versicherung – schafft keinen bleibenden Vermögenswert) und 800 (Finanzierung – über das LuKIFG ist eine vollständige Förderung möglich). Es empfiehlt sich daher mindestens eine Entwurfsplanung (Lph. 3), in der die Kosten bis zur dritten Gliederungsebene aufgeschlüsselt sind. Ansonsten gelten die speziellen Vorschriften der Fachförderprogramme. Im Bereich der Schulbauförderung ist Lph. 3 (Entwurfsplanung) erforderlich, nur so lassen sich die berücksichtigungsfähigen Baukosten nach DIN 276 ermitteln, die Grundlage der Bewilligung sind (§ 6 Abs. 1, 2 SchulInfraVO). Inwieweit können Investitionsvorhaben auch in einzelne Abschnitte aufgeteilt werden? Die Finanzierung selbständiger Abschnitte eines Gesamtvorhabens aus Mitteln des Sondervermögens ist möglich. Dies wird auch in § 4 Abs. 1 Satz 2 LuKIFG und § 2 Abs. 1
4
Nr. 1, 2. Halbsatz und Abs. 3 Satz 2 KomInvStärkVO als möglich vorausgesetzt. Bei der Aufteilung in selbständige Abschnitte besteht ein weiter Gestaltungsspielraum, sie muss jedoch sachlich nachvollziehbar sein. Die Abschnittsbildung erfolgt in der Regel nach Gewerken oder Baueinheiten. Mindestens sollte sich die Abschnittsbildung anhand von Projektphasen eines Gesamtvorhabens plausibilisieren lassen. Der jeweilige Bauabschnitt stellt dann einen eigenständigen Fördergegenstand dar. Die jeweils gebildeten selbständigen Abschnitte können auch unterschiedlichen Vierjahreszeiträumen und den dazu gehörenden Vorhabenlisten zugeordnet werden. Können die SaFoG-Mittel auch zur Sondertilgung von Krediten verwendet werden, die zur Finanzierung eines Sachinvestitionsvorhabens bereits aufgenommen wurden? Hier ist zu unterscheiden: Die Bewilligung von Mitteln ist nur für die in § 1 KomInvStärkVO genannten Zwecke zulässig. Kredittilgungen und Umschuldungen sind davon nicht umfasst. Allerdings ist der Mittelabruf für bewilligte Vorhaben auch möglich, wenn Maßnahmen schon durchgeführt worden sind und Rechnungen länger vorliegen bzw. bereits beglichen worden sind. Wurden Kreditmittel für die Vorfinanzierung der Rechnungen eingesetzt, können die abgerufenen Mittel insoweit zur Kredittilgung, jedoch nicht für Kreditzinsen, verwendet werden. Welches Gesamtinvestitionsvolumen ist zu beachten? Förderfähig sind Sachinvestitionsvorhaben, deren Gesamtinvestitionsvolumen mindestens dem in § 2 Abs. 2 SaFoG geregelten Betrag entspricht. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 250.000 Euro. Dabei ist auf die ex-ante-Perspektive zum Zeitpunkt der Bewilligung abzustellen. Ein späteres Unterschreiten ist unschädlich, wenn es nicht vorhersehbar war. Die Mittel aus dem SaFoG können auch zur Kofinanzierung der Eigenmittel mit anderen Förderprogrammen (z.B. KStB) eingesetzt werden. Das Mindestvolumen für Sachinvestitionen beträgt 250.000 Euro. Muss der Anteil der Eigenmittel ebenfalls 250.000 Euro betragen? Ist im Falle einer Kumulation auf den Investitionswert der Gesamtmaßnahme abzustellen, um den Schwellenwert von 250.000 Euro abbilden zu können? Oder ist die Höhe des Eigenanteils maßgeblich, wenn dieser zusätzlich aus SaFoG-Mitteln gefördert werden soll? Ist die Förderung von Eigenmittelanteilen für den Ausbau einer Kreisstraße und deren Beleuchtung möglich? Richtet sich die Mindesthöhe der des Gesamtvolumens i.H.v. 250.000 € dann auf die Höhe der Eigenmittel oder des tatsächlichen gesamten Bauvorhabens. Beispielhaft kostet der Ausbau einer Kreisstraße voraussichtlich 750 T€, 550 T€ beträgt der Zuschuss über das Kommunalbudgets für kommunale Straßenbaumaßnahmen. Somit wären Eigenmittel für den Tiefbau und die Beleuchtung i. H. v. „nur“ 200 T€ vorhanden. Wären diese Eigenmittel als Gesamtvolumen anzusetzen und somit zu gering für die Förderung aus dem Sachsenfonds oder zählt das tatsächliche Gesamtvolumen der gesamten Baumaßnahme, von denen wir die die Eigenmittel zusätzlich prozentual über den Sachsenfonds beantragen möchten? Für die Feststellung des Mindestinvestitionsvolumens i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KomInvStärkVO ist das Gesamtinvestitionsvolumen (Hauptmaßnahme einschließlich Begleit- und Folgemaßnahmen) maßgeblich. Der Eigenanteil kann niedriger sein. Allerdings ist § 4 Abs. 4 Satz 2 KomInvStärkVO zu beachten, wonach die Antragshöhe für Mittel aus Kommunalinvestitionsbudgets mindestens 125.000 Euro betragen muss. Im Beispielfall ist das Gesamtinvestitionsvolumen von 750.000 Euro maßgeblich.
5
Beziehen sich die Begleit- und Folgemaßnahmen vollumfänglich nach der DIN 276 auf die Planungsleistungen gem. KG 700, also einschließlich der Fachplanungen (z. B. Statik, Brandschutz)? Oder können Architektur- und Ingenieurleistungen i. S. der HOAI auch der investiven Hauptmaßnahme zugeordnet werden? Die Zuordnung von Baunebenkosten zur Hauptmaßnahme oder zu den Begleit- und Folgemaßnahmen richtet sich nicht nach der KG 700 der DIN 276, sondern nach dem Standard-Gruppierungsplan des Bundes. Gemäß Standard-Gruppierungsplan sind alle Baunebenkosten, wie z. B. Leistungen von Architekten, Teil der Baumaßnahme (siehe Zuordnungshinweis HG 7) und keine eigenständige Maßnahme. Baunebenkosten im Sinne der Hauptgruppe 7 des Gruppierungsplans sind der Hauptmaßnahme zuzuordnen und nicht Bestandteil der Begleit- und Folgemaßnahmen. Sämtliche Baunebenkosten, die nicht unter Hauptgruppe 7 fallen, stellen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 VV LUKIFG Begleit- und Folgemaßnahmen dar. Dies sind beispielsweise: (1) Vorbereitende, nicht unmittelbar bauwerksbezogene Untersuchungen
- übergeordnete Bedarfs- und Kapazitätsanalysen
- demographische oder infrastrukturelle Entwicklungsprognosen
- sektorale Fachkonzepte (z. B. Schulentwicklungsplanung, Verkehrskonzepte)
- Wirtschaftlichkeitsanalysen
- Standortanalysen (2) Varianten- und Systementscheidungen vor Festlegung einer konkreten Bauausführung
- vorgelagerte Machbarkeitsuntersuchungen
- Varianten- und Konzeptuntersuchungen mit offenem Ergebnis
- Standortvergleiche übergeordneter Ebene
- Grundsatzentscheidungen zur Systemwahl (3) Projektbezogene Untersuchungen außerhalb der konkreten Bauplanung
- großräumige Umweltverträglichkeitsprüfungen
- raumordnerische Prüfungen
- strategische Altlasten- oder Risikobetrachtungen (4) Flankierende Maßnahmen zur Ermöglichung oder Absicherung der Investition
- projektbezogene externe Vorbereitungsleistungen
- projektbezogene Vorbereitungs-, Koordinierungs- oder Steuerungsleistungen
- externe Evaluierungen Gehören Kosten für vorbereitende Studien und Planungsleistungen zu den förderfähigen Kosten? Als Begleit- und Folgemaßnahmen förderfähig sind auch vorbereitende Planungsleistungen und für die Durchführung einer Investitionsmaßnahme nötige Gutachten oder Untersuchungen, wenn sie der geförderten Investition zuordenbar und für die Durchführung
6
der Maßnahmen notwendig sind (§ 2 Abs. 4 Verwaltungsvereinbarung). Dies gilt auch, wenn diese Leistungen vor dem 1. Januar 2025 erbracht worden. Begleit- und Folgemaßnahmen sind allerdings nur bis zur