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title: "Freistaat Sachsen FAQ zum Verwaltungsvollzug der Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung; große Abwasserinvestitionen geplant"
sdDatePublished: "2026-07-31T17:27:00Z"
source: "https://www.lasuv.sachsen.de/download/FAQ__Stand_15.07.26.pdf"
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  - name: "government policy"
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  - name: "infrastructure policy"
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  - name: "public finance"
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locations:
  - "Sachsen"
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Freistaat Sachsen FAQ zum Verwaltungsvollzug der Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung; große Abwasserinvestitionen geplant

1
FAQ zum Verwaltungsvollzug der
Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung
des Freistaates Sachsen

2

Inhaltsverzeichnis

1
§ 1 Zuweisungsvoraussetzungen .................................................................................................... 3
2
§ 2 Förderzeitraum ......................................................................................................................... 8
3
§ 3 Zuweisungshöhe ....................................................................................................................... 9
4
§ 4 Kommunalinvestitionsbudget ................................................................................................. 10
4.1
Höhe und Zweck der Kommunalinvestitionsbudgets .......................................................... 10
4.2
Kombination der Kommunalinvestitionsbudgets mit anderen Fördermitteln .................... 10
4.3
Vorhabenlisten und Antragstellung ..................................................................................... 11
4.4
Bewilligungszeitraum und Vierjahreszeiträume .................................................................. 13
4.5
Eigenanteil und Zuweisungshöhe ........................................................................................ 16
4.6
Zuständigkeiten, Bewilligungsverfahren .............................................................................. 17
5
§ 5 Maßnahmen des kommunalen Straßenbaus einschließlich Ingenieurbauwerk .................... 18
6
§ 6 Maßnahmen des kommunalen Schulhausbaus ...................................................................... 23
7
Maßnahmen des kommunalen Krankenhausbaus ....................................................................... 25
8
§ 7 Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren .............................................................................. 27
9
§ 8 Berichtspflichten ..................................................................................................................... 28
10
§ 9 Mitwirkungspflichten .............................................................................................................. 28
11
§ 10 Verwendungsnachweis und Verwendungsnachweisprüfung ............................................... 29
12
§ 11 Rückforderung und Verzinsung ............................................................................................ 30
13
Haushaltrechtliche Fragestellungen ............................................................................................. 31
14
Vergaberechtliche Fragestellungen .............................................................................................. 31

3

1 § 1 Zuweisungsvoraussetzungen

Welche Art der Maßnahmen sind grundsätzlich förderfähig?
Förderfähig sind Sachinvestitionsvorhaben.
Zu den Sachinvestitionen zählen Baumaßnahmen, der Erwerb von beweglichen Sachen,
soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben erfasst werden, und der Erwerb von
unbeweglichen Sachen. Förderfähig sind zudem der Erwerb von dauerhaften Rechten und
zeitlich begrenzten Nutzungsrechten im Bereich der Digitalisierung sowie die Entwicklung
von digitalen Verfahren und ihre Beauftragung (Ausnahme siehe unten). Näheres zur
Abgrenzung ist § 1 KomInvStärkVO zu entnehmen.
Zu
den
Baumaßnahmen
gehören
Neubau,
Ausbau,
Umbau,
Erneuerung
und
Instandsetzung. Der Begriff der Sanierung kann ein Synonym sein für Erneuerung und/oder
Instandsetzung. Näheres ergibt sich aus § 1 KomInvStärkVO sowie der Begründung dazu.
Aus den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 für den „kommunalen Schulhausbau“
zweckbestimmten Mitteln können keine digitalen Nutzungsrechte / Verfahren finanziert
werden, denn dabei handelt es sich gerade nicht um Maßnahmen des „Schulhausbaus“.
Wir haben in den kommenden Jahren hauptsächlich größere Investitionen im Bereich
der Abwasserbeseitigung vorgesehen. Verstehen wir es richtig, dass Mittel des
Sondervermögens „Sachsenfonds“ für diesen Bereich nicht verwendet werden
können?
Die Aufzählungen der Investitionsbereiche gemäß § 3 Abs. 1 LuKIFG sowie § 2 Abs. 3
SaFoG sind nicht abschließend. Eine Förderung von Abwasser- und Wasser- Infrastruktur
ist möglich. Bitte geben Sie hierfür in der Excel-Vorhabenliste in den Spalten AJ und AK
jeweils (10) Sonstiges an.
Eine Weiterleitung an andere, rechtlich selbstständige Träger, ist möglich, wenn diese
kommunale Aufgaben erfüllen.
Es wird empfohlen, sich zur steuerlichen Behandlung noch nicht realisierter Sachverhalte
über die Beantragung einer verbindlichen Auskunft beim zuständigen Finanzamt
abzusichern.
Welche Planungsphase für Baumaßnahmen ist für die Beantragung notwendig?
Die KomInvStärkVO enthält dazu keine Regelung, allerdings hat der Bund mitgeteilt, dass
bestimmte KGr. grundsätzlich nicht förderfähig sind. Dies betrifft konkret KG 765
(Betriebskosten), 766 (Versicherung – schafft keinen bleibenden Vermögenswert) und 800
(Finanzierung – über das LuKIFG ist eine vollständige Förderung möglich). Es empfiehlt sich
daher mindestens eine Entwurfsplanung (Lph. 3), in der die Kosten bis zur dritten
Gliederungsebene aufgeschlüsselt sind.
Ansonsten gelten die speziellen Vorschriften der Fachförderprogramme. Im Bereich der
Schulbauförderung ist Lph. 3 (Entwurfsplanung) erforderlich, nur so lassen sich die
berücksichtigungsfähigen Baukosten nach DIN 276 ermitteln, die Grundlage der Bewilligung
sind (§ 6 Abs. 1, 2 SchulInfraVO).
Inwieweit können Investitionsvorhaben auch in einzelne Abschnitte aufgeteilt werden?
Die Finanzierung selbständiger Abschnitte eines Gesamtvorhabens aus Mitteln des
Sondervermögens ist möglich. Dies wird auch in § 4 Abs. 1 Satz 2 LuKIFG und § 2 Abs. 1

4

Nr. 1, 2. Halbsatz und Abs. 3 Satz 2 KomInvStärkVO als möglich vorausgesetzt. Bei der
Aufteilung in selbständige Abschnitte besteht ein weiter Gestaltungsspielraum, sie muss
jedoch sachlich nachvollziehbar sein. Die Abschnittsbildung erfolgt in der Regel nach
Gewerken oder Baueinheiten. Mindestens sollte sich die Abschnittsbildung anhand von
Projektphasen eines Gesamtvorhabens plausibilisieren lassen. Der jeweilige Bauabschnitt
stellt dann einen eigenständigen Fördergegenstand dar. Die jeweils gebildeten selbständigen
Abschnitte können auch unterschiedlichen Vierjahreszeiträumen und den dazu gehörenden
Vorhabenlisten zugeordnet werden.
Können die SaFoG-Mittel auch zur Sondertilgung von Krediten verwendet werden, die
zur Finanzierung eines Sachinvestitionsvorhabens bereits aufgenommen wurden?
Hier ist zu unterscheiden:
Die Bewilligung von Mitteln ist nur für die in § 1 KomInvStärkVO genannten Zwecke
zulässig. Kredittilgungen und Umschuldungen sind davon nicht umfasst.
Allerdings ist der Mittelabruf für bewilligte Vorhaben auch möglich, wenn Maßnahmen schon
durchgeführt worden sind und Rechnungen länger vorliegen bzw. bereits beglichen worden
sind. Wurden Kreditmittel für die Vorfinanzierung der Rechnungen eingesetzt, können die
abgerufenen Mittel insoweit zur Kredittilgung, jedoch nicht für Kreditzinsen, verwendet
werden.
Welches Gesamtinvestitionsvolumen ist zu beachten?
Förderfähig sind Sachinvestitionsvorhaben, deren Gesamtinvestitionsvolumen mindestens
dem in § 2 Abs. 2 SaFoG geregelten Betrag entspricht. Das Mindestinvestitionsvolumen
beträgt 250.000 Euro. Dabei ist auf die ex-ante-Perspektive zum Zeitpunkt der Bewilligung
abzustellen. Ein späteres Unterschreiten ist unschädlich, wenn es nicht vorhersehbar war.
Die Mittel aus dem SaFoG können auch zur Kofinanzierung der Eigenmittel mit
anderen Förderprogrammen (z.B. KStB) eingesetzt werden. Das Mindestvolumen für
Sachinvestitionen beträgt 250.000 Euro. Muss der Anteil der Eigenmittel ebenfalls
250.000 Euro betragen? Ist im Falle einer Kumulation auf den Investitionswert der
Gesamtmaßnahme abzustellen, um den Schwellenwert von 250.000 Euro abbilden zu
können? Oder ist die Höhe des Eigenanteils maßgeblich, wenn dieser zusätzlich aus
SaFoG-Mitteln gefördert werden soll?
Ist die Förderung von Eigenmittelanteilen für den Ausbau einer Kreisstraße und deren
Beleuchtung möglich? Richtet sich die Mindesthöhe der des Gesamtvolumens i.H.v.
250.000 € dann auf die Höhe der Eigenmittel oder des tatsächlichen gesamten
Bauvorhabens. Beispielhaft kostet der Ausbau einer Kreisstraße voraussichtlich 750
T€, 550 T€ beträgt der Zuschuss über das Kommunalbudgets für kommunale
Straßenbaumaßnahmen. Somit wären Eigenmittel für den Tiefbau und die Beleuchtung
i. H. v. „nur“ 200 T€ vorhanden. Wären diese Eigenmittel als Gesamtvolumen
anzusetzen und somit zu gering für die Förderung aus dem Sachsenfonds oder zählt
das tatsächliche Gesamtvolumen der gesamten Baumaßnahme, von denen wir die die
Eigenmittel zusätzlich prozentual über den Sachsenfonds beantragen möchten?
Für die Feststellung des Mindestinvestitionsvolumens i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1
KomInvStärkVO ist das Gesamtinvestitionsvolumen (Hauptmaßnahme einschließlich Begleit-
und Folgemaßnahmen) maßgeblich. Der Eigenanteil kann niedriger sein. Allerdings ist § 4
Abs. 4 Satz 2 KomInvStärkVO zu beachten, wonach die Antragshöhe für Mittel aus
Kommunalinvestitionsbudgets mindestens 125.000 Euro betragen muss.
Im Beispielfall ist das Gesamtinvestitionsvolumen von 750.000 Euro maßgeblich.

5

Beziehen sich die Begleit- und Folgemaßnahmen vollumfänglich nach der DIN 276 auf
die Planungsleistungen gem. KG 700, also einschließlich der Fachplanungen (z. B.
Statik, Brandschutz)? Oder können Architektur- und Ingenieurleistungen i. S. der HOAI
auch der investiven Hauptmaßnahme zugeordnet werden?
Die Zuordnung von Baunebenkosten zur Hauptmaßnahme oder zu den Begleit- und
Folgemaßnahmen richtet sich nicht nach der KG 700 der DIN 276, sondern nach dem
Standard-Gruppierungsplan des Bundes.
Gemäß Standard-Gruppierungsplan sind alle Baunebenkosten, wie z. B. Leistungen von
Architekten, Teil der Baumaßnahme (siehe Zuordnungshinweis HG 7) und keine
eigenständige
Maßnahme.
Baunebenkosten
im
Sinne
der
Hauptgruppe
7
des
Gruppierungsplans sind der Hauptmaßnahme zuzuordnen und nicht Bestandteil der Begleit-
und Folgemaßnahmen. Sämtliche Baunebenkosten, die nicht unter Hauptgruppe 7 fallen,
stellen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 VV LUKIFG Begleit- und Folgemaßnahmen dar. Dies sind
beispielsweise:
(1) Vorbereitende, nicht unmittelbar bauwerksbezogene Untersuchungen
- übergeordnete Bedarfs- und Kapazitätsanalysen
- demographische oder infrastrukturelle Entwicklungsprognosen
- sektorale Fachkonzepte (z. B. Schulentwicklungsplanung, Verkehrskonzepte)
- Wirtschaftlichkeitsanalysen
- Standortanalysen
(2) Varianten- und Systementscheidungen vor Festlegung einer konkreten Bauausführung
- vorgelagerte Machbarkeitsuntersuchungen
- Varianten- und Konzeptuntersuchungen mit offenem Ergebnis
- Standortvergleiche übergeordneter Ebene
- Grundsatzentscheidungen zur Systemwahl
(3) Projektbezogene Untersuchungen außerhalb der konkreten Bauplanung
- großräumige Umweltverträglichkeitsprüfungen
- raumordnerische Prüfungen
- strategische Altlasten- oder Risikobetrachtungen
(4) Flankierende Maßnahmen zur Ermöglichung oder Absicherung der Investition
- projektbezogene externe Vorbereitungsleistungen
- projektbezogene Vorbereitungs-, Koordinierungs- oder Steuerungsleistungen
- externe Evaluierungen
Gehören Kosten für vorbereitende Studien und Planungsleistungen zu den
förderfähigen Kosten?
Als Begleit- und Folgemaßnahmen förderfähig sind auch vorbereitende Planungsleistungen
und
für
die
Durchführung
einer
Investitionsmaßnahme
nötige
Gutachten
oder
Untersuchungen, wenn sie der geförderten Investition zuordenbar und für die Durchführung

6

der Maßnahmen notwendig sind (§ 2 Abs. 4 Verwaltungsvereinbarung). Dies gilt auch, wenn
diese Leistungen vor dem 1. Januar 2025 erbracht worden. Begleit- und Folgemaßnahmen
sind allerdings nur bis zur