Brandenburgische Wasserversorger kooperieren über Verbandsgrenzen in Brandenburg; Vertragsbasierte Kooperation statt Parallelstrukturen

MLEUV 2026 – Inputpapier: Zukunftsfähige Siedlungswasserwirtschaft Seite 1 von 2

Fachgespräch: Zukunftsfähige Siedlungswasserwirtschaft Themenkomplex: Rahmenbedingungen für verbandsübergreifende Aktivitäten im Be- reich der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Inhaltliche Einordnung: Wasserversorger stehen zunehmend vor der Herausforderung, dass eine Be- darfsdeckung aus ortsnahen Wasservorkommen, wie es § 50 Abs. 2 WHG vorsieht, an seine Grenzen stößt. Insbesondere in den Ballungsgebieten des Berliner Umlands übersteigt der Wasserbedarf bereits heute häufig die ortsnah verfügbare und nachhaltig bewirtschaftbare Grundwassermenge. Angesichts der vorliegenden Wachstumsprognosen könnten sich in den jeweiligen Verbandsgebieten in absehba- rer Zeit Versorgungsengpässe ergeben. Ein Ausgleich zwischen Versorgungsgebieten mit Wasserüber- schuss und solchen mit Wassermangel ist daher anzustreben. Das Bundesrecht sieht Ausnahmen vom Vorrang der ortsnahen Versorgung vor - insbesondere dann, wenn Menge oder Güte des örtlichen Dar- gebots nicht ausreichen oder die Versorgung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. In diesen Fällen ist ein entsprechender Nachweis gegenüber der zuständigen Wasserbehörde zu erbrin- gen. Novellierungsbedarf: Zwar besteht auch jetzt schon die Möglichkeit, dass ein Wasserversorger mit Wasserdefizit eine wasserrechtliche Erlaubnis außerhalb seines Verbandsgebiets beantragt und die er- forderliche Infrastruktur zur Erschließung der Wasserfassung selbst errichtet. Dies könnte jedoch zum Aufbau von Parallelstrukturen führen und/oder eine Konkurrenzsituation mit dem dort tätigen Verband entstehen. Eine auf vertraglicher Grundlage geregelte Kooperationslösung zwischen den Aufgabenträ- gern kann diese Konkurrenzsituation vermeiden. Voraussetzung dafür wäre u.a., dass der Wasserver- sorger im Wasserüberschussgebiet eine Erhöhung seiner zugelassenen Entnahmemenge erwirkt, um die zusätzlichen Liefermengen entnehmen und bereitstellen zu können. Eine wasserrechtliche Erlaub- nis ist gemäß § 10 WHG in Verbindung mit § 28 BbgWG an einen konkret zu bestimmenden Zweck ge- bunden. So hat der Antragsteller seinen Bedarf sowie den Bedarf des mitzuversorgenden Aufgabenträ- gers durch eine Wasserbedarfsprognose nachzuweisen. Zudem muss der versorgte Aufgabenträger entsprechend nachweisen, dass ihm eine ortsnahe Versorgung nicht möglich ist. Diese Nachweisfüh- rungen sind mit erhöhtem Aufwand verbunden. Eine weitere Hürde stellt die Verknüpfung zur Abwasserbeseitigungspflicht dar. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 BbgWG darf eine Erlaubnis zur Wasserentnahme nur erteilt werden, wenn der Gewässerbenutzer zu- gleich die Beseitigungspflicht für das anfallende Abwasser trägt. Diese Anforderung kann einer Mitver- sorgung anderer Versorgungsgebiete entgegenstehen. Es ist daher zu prüfen, ob die Rechtsgrundlage im Sinne einer erleichterten Zusammenarbeit angepasst werden sollte. Ebenso wäre in diesem Zusammenhang zu prüfen, welche über das Wasserrecht hinausgehenden Fak- toren oder rechtlichen Regelungen die Herausbildung verbändeübergreifender Verbundlösungen bzw. Kooperationen zur Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung erschweren bzw. wie entsprechende Änderungen diese zukünftig erleichtern könnten. Rechtsgrundlagen: § 29 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in Verbindung mit § 50 (2) Wasser- haushaltsgesetz (WHG); § 57 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG).

MLEUV 2026 – Inputpapier: Zukunftsfähige Siedlungswasserwirtschaft Seite 2 von 2

Themenkomplex: Trinkwasserschutzgebiete – Beschleunigung der Ausweisungsverfah- ren Inhaltliche Einordnung: In Brandenburg wird Trinkwasser fast ausschließlich aus dem Grundwasser gewonnen, vielfach mit Anteilen von Uferfiltrat. Die vorhandenen Ressourcen, die nach Menge und Be- schaffenheit für die Trinkwassergewinnung geeignet sind, lassen sich kaum vermehren. Sie sind örtlich gebunden und je nach Standort unterschiedlich empfindlich gegenüber Verunreinigungen. Durch menschliche Tätigkeiten sind die Grundwasserressourcen fortlaufend der Gefahr von Schadstoffeinträ- gen ausgesetzt, die langfristige Auswirkungen haben können und sich nur mit hohem Aufwand behe- ben lassen. Die für die öffentliche Trinkwasserversorgung vorgesehenen Grundwasserressourcen sollen daher über die allgemeinen Regeln der Gewässerbenutzung und des Gewässerschutzes hinaus durch die Festsetzung von Wasserschutzgebieten gesichert werden. Dazu werden in den Wasserschutzgebieten - gestaffelt nach drei Schutzzonen - Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten festgelegt. Allge- mein sind Wasserschutzgebiete ein wichtiges Instrument um die öffentliche Trinkwasserversorgung als Teil der kommunalen Daseinsvorsorge sicherzustellen. Mit Stand vom 31. Dezember 2025 sind in Brandenburg 330 Wasserschutzgebiete erfasst. Davon wur- den 228 vor 1990 festgesetzt, gemäß § 15 Abs. 4 BbgWG übergeleitet und gelten als Rechtsverordnung fort. Die übrigen 102 Wasserschutzgebiete wurden bereits auf Grundlage des WHG überarbeitet und neu ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der Wasserfassungen, die bislang über kein Wasserschutzgebiet verfügen oder jene, für die mittel- bis langfristig aufgrund von Außerbetriebnahmen eine Aufhebung geplant ist, ergibt sich die Notwendigkeit, 235 Wasserschutzgebietsverfahren durchzuführen. Davon entfallen 23 auf das MLEUV und 212 Verfahren auf die Landkreise und kreisfreien Städte. Wie die Zahlen zeigen, handelt es sich in den allermeisten Fällen um bestehende Wasserschutzgebiete, die an die aktuellen rechtlichen und technischen Anforderungen angepasst werden müssen. Die Schutzgebiete werden somit vorrangig zur Sicherstellung der bereits bestehenden öffentlichen Wasserversorgung ausgewiesen. Novellierungsbedarf: Die Überprüfung von Wasserschutzgebieten ist sehr zeitaufwändig und verläuft oftmals schleppend. § 16 BbgWG regelt den Ablauf des Anhörungsverfahrens sehr detailliert. Derzeit ist die Durchführung eines Erörterungstermins mit allen Einwendern und den Trägern öffentlicher Belan- ge zwingend vorgeschrieben. Organisation und Durchführung dieses Termins erfordern erheblichen organisatorischen und personellen Aufwand. Der Erörterungstermin muss mindestens vier Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben werden, die Einwender sind einzeln zu benachrichtigen, Räumlich- keiten müssen organisiert und Niederschriften angefertigt werden. Ziel dieses Termines ist es, das Vor- haben zu erläutern, unklare Einwendungen zu konkretisieren und Missverständnisse aufzuräumen. Die Praxis zeigt jedoch, dass dieses Ziel in den meisten Fällen nicht erreicht wird. Rechtsgrundlage: §§ 15 und 16 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in Verbindung mit §§ 51 und 52 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).