Schiffsführer eines Sportmotorboots auf der Potsdamer Havel; Weiterfahrt untersagt, Boot vor Ort festgelegt
Alkoholisierter Schiffsführer | Polizeimeldungen | Polizei Brandenburg
Einsatzkräfte der Wasserschutzpolizei kontrollierten am Donnerstagnachmittag ein Sportmotorboot auf der Potsdamer Havel. Beim Schiffsführer ergab ein Atemalkoholtest einen Wert von einem Promille. Es folgte ein gerichtsverwertbarer Test. Zudem wurde dem 64-jährigen Mann die Weiterfahrt untersagt. Da sich an Bord niemand befand, der fahrtauglich war, musste das Boot vor Ort festgelegt werden. Eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wurde aufgenommen.
Die Polizei weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Promillegrenzen auf dem Wasser analog zu denen im Straßenverkehr sind! Grundsätzlich gilt auf allen Gewässern die 0,5 Promillegrenze. Ab diesem Grenzwert ist es dem Schiffsführer oder der Schiffsführerin verboten, ein Wasserfahrzeug zu führen. Allerdings kann bei „Ausfallerscheinungen“, also bei Anzeichen von Fahrunsicherheit, schon ab 0,3 Promille eine Strafanzeige erfolgen. Ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig – analog zur Straßenverkehrsordnung. Die Alkoholgrenzwerte gelten übrigens nicht nur für die klassischen Bootsführer: Auch Ruderer, Kanufahrer und Stand-Up-Paddler müssen sich an die Grenzen halten.
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