Stadtrat der Stadt Zwickau erlässt Polizeiverordnung über Verbot des Alkoholkonsums am Marienplatz; Gültig 04.08.2026–03.08.2028

Entwurf Polizeiverordnung der Stadt Zwickau über das Verbot des Alkoholkonsums im Bereich des Marienplatzes (AKV-PolVO Marienplatz) vom …

Gemäß §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 2, 34-39 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 2 Abs. 1 des Polizeibehördengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPBG) vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Zwickau in seiner Sitzung vom … folgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich, Verbote, zeitliche Beschränkung (1) Diese Polizeiverordnung gilt auf den auf der als Anlage zu dieser Verordnung beige- fügten Flurkarte rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen des Marienplatzes sowie in den angrenzenden Bereichen des Domhofs, der Inneren Plauenschen Straße, der Marienstraße und des Mariengässchens. Die Anlage ist Bestandteil dieser Polizeiver- ordnung.

(2) Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung ist es außerhalb von genehmigten Au- ßenbewirtschaftungsflächen verboten,

  1. alkoholische Getränke zu konsumieren,

  2. alkoholische Getränke zum Zwecke des Konsums innerhalb des Geltungsbereiches mitzuführen.

(3) Die Verbote in Absatz 2 gelten an Werktagen in der Zeit von 15:00 Uhr bis 23:00 Uhr.

(4) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Abs. 1 SächsPBG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 alkoholische Getränke konsumiert;

  2. Entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 alkoholische Getränke zum Zwecke des Konsums im Verbotsbereich mit sich führt. (2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach dieser Polizeiverordnung zugelassen worden ist. (3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 2 SächsPBG und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 3 Einziehung von Gegenständen (1) Gemäß § 39 Abs. 3 SächsPBG können in den Fällen des § 1 Gegenstände auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung ver- wendet worden sind, eingezogen werden.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt mit Beginn des 04.08.2026 in Kraft und mit Ablauf des 03.08.2028 außer Kraft.


Diese Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 Sächs- GemO öffentlich bekannt zu machen.

Zwickau, den Constance Arndt

Siegel –

Oberbürgermeisterin