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title: "Stadtrat der Stadt Zwickau erlässt Polizeiverordnung über Verbot des Alkoholkonsums am Marienplatz; Gültig 04.08.2026–03.08.2028"
sdDatePublished: "2026-07-31T04:10:00Z"
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  - name: "local government policy"
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  - name: "administrative law"
    identifier: "medtop:20001197"
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locations:
  - "Zwickau"
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Stadtrat der Stadt Zwickau erlässt Polizeiverordnung über Verbot des Alkoholkonsums am Marienplatz; Gültig 04.08.2026–03.08.2028

Entwurf
Polizeiverordnung der Stadt Zwickau über das Verbot des Alkoholkonsums im
Bereich des Marienplatzes (AKV-PolVO Marienplatz)
vom …

Gemäß §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 2, 34-39 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 2 Abs. 1
des Polizeibehördengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPBG) vom 11. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 358, 389), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl.
S. 190) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Zwickau in seiner Sitzung vom …
folgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich, Verbote, zeitliche Beschränkung
(1)
Diese Polizeiverordnung gilt auf den auf der als Anlage zu dieser Verordnung beige-
fügten Flurkarte rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen des Marienplatzes sowie
in den angrenzenden Bereichen des Domhofs, der Inneren Plauenschen Straße, der
Marienstraße und des Mariengässchens. Die Anlage ist Bestandteil dieser Polizeiver-
ordnung.

(2)
Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung ist es außerhalb von genehmigten Au-
ßenbewirtschaftungsflächen verboten,

1. alkoholische Getränke zu konsumieren,

2. alkoholische Getränke zum Zwecke des Konsums innerhalb des Geltungsbereiches
mitzuführen.

(3)
Die Verbote in Absatz 2 gelten an Werktagen in der Zeit von 15:00 Uhr bis 23:00 Uhr.

(4)
Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 2
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Abs. 1 SächsPBG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

1. Entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 alkoholische Getränke konsumiert;

2. Entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 alkoholische Getränke zum Zwecke des Konsums im
Verbotsbereich mit sich führt.
(2)
Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach dieser Polizeiverordnung zugelassen
worden ist.
(3)
Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 2 SächsPBG und § 17 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet
werden.

§ 3
Einziehung von Gegenständen
(1)
Gemäß § 39 Abs. 3 SächsPBG können in den Fällen des § 1 Gegenstände auf die sich
die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung ver-
wendet worden sind, eingezogen werden.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Polizeiverordnung tritt mit Beginn des 04.08.2026 in Kraft und mit Ablauf des
03.08.2028 außer Kraft.

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Diese Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 Sächs-
GemO öffentlich bekannt zu machen.

Zwickau, den
Constance Arndt
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Siegel
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Oberbürgermeisterin