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title: "Gemeinde Salem veröffentlicht Mietspiegel 2026; gültig vom 01.08.2026 – 31.07.2028"
sdDatePublished: "2026-07-31T19:15:00Z"
source: "https://www.salem-baden.de/fileadmin/Dateien/Dateien/Bauen/Mietspiegel_Salem_2026.pdf"
topics:
  - name: "housing and urban planning policy"
    identifier: "medtop:20000628"
  - name: "real estate"
    identifier: "medtop:20000241"
  - name: "regulations"
    identifier: "medtop:20000124"
locations:
  - "Bodenseekreis"
  - "Salem"
  - "Regensburg"
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Gemeinde Salem veröffentlicht Mietspiegel 2026; gültig vom 01.08.2026 – 31.07.2028

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Mietspiegel von Salem 2026
gültig vom 01.08.2026 – 31.07.2028

herausgegeben von der Gemeinde Salem

2
1
Vorwort des Bürgermeisters
3
2
Allgemeine Informationen
4
2.1
Mietspiegelerstellung 2024 und Fortschreibung 2026
4
2.2
Funktion des Mietspiegels
4
2.3
Anwendungsbereich des Mietspiegels
4
2.4
Mietbegriff
5
2.5
Mieterhöhung nach dem Mietrecht
5
3
Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete
7
3.1
Schritt 1: Ermittlung des durchschnittlichen Mietniveaus nach Wohnungsgröße
7
3.2
Schritt 2: Ermittlung von Zu-/Abschlägen zum durchschnittlichen Mietniveau
8
3.3
Schritt 3: Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
12
3.4
Spannbreite
13
4
Berechnungsbeispiel: Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
14
5
Impressum
15

3
1 Vorwort des Bürgermeisters
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

mit dem Mietspiegel 2012 wurde erstmals ein qualifizierter Mietspiegel für die Gemeinde
Salem für nicht preisgebundenen Wohnraum aufgestellt. Dieser Mietspiegel soll all
denjenigen helfen, die mit Mieten zu tun haben. Sei es, dass es um die Festsetzung von
Mieten geht oder man sich davon überzeugen möchte, dass die zu zahlende Miete
angemessen ist. Insofern profitieren sowohl Mieter als auch Vermieter von diesem
Mietspiegel, der als Grundlage dient und Anhaltspunkte liefert.

Im Mietspiegel wird eine monatliche Basisnettomiete in Abhängigkeit von Wohnfläche und
Baualter festgelegt. Diese kann durch Ermittlung von Zu- /Abschlägen auf die jeweilige
Situation (Wohnungsausstattung etc.) umgerechnet werden. Hierzu enthält der Mietspiegel
eine entsprechende Berechnungshilfe. Diese Berechnungshilfe steht auch als Mietspiegel-
rechner
online
auf
der
Homepage
der
Gemeinde
Salem
zur
Verfügung
(www.salem-baden.de/de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bauen-wohnen).

Da es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handelt, ist dieser im Abstand von 2 Jahren
mittels Preisindex anzupassen und alle 4 Jahre anhand von repräsentativen Befragungen neu
zu erstellen. Der Ausgangsmietspiegel von 2012 wurde nun mittlerweile zweimal neu
erstellt und zweimal mittels Preisindex angepasst. Auch dieses Jahr erfolgte eine
Fortschreibung mittels Preisindex.

Insbesondere in einer Flächengemeinde wie Salem mit 11 Ortsteilen und über 12.252
Einwohnern bietet ein Mietspiegel eine sinnvolle Orientierungshilfe auf dem Wohnungsmarkt.

Für
weitere
Informationen
steht
Ihnen
das
Hauptamt,
Herr
Michael
Haase
(Tel. 07553 823-30, Email michael.haase@salem-baden.de) jederzeit zur Verfügung.

Ihr

Manfred Härle

Bürgermeister

4
2 Allgemeine Informationen
2.1 Mietspiegelerstellung 2024 und Fortschreibung 2026
Der Mietspiegel 2024 wurde im Auftrag der Kommunalverwaltung auf der Grundlage einer
repräsentativen Stichprobe nicht preisgebundener Wohnungen für das Gemeindegebiet
erstellt. Der Mietspiegel basiert auf Daten, die von Februar 2024 bis März 2024 bei 3.357
mietspiegelrelevanten Haushalten in 23 Kommunen des Bodenseekreises eigens zum Zweck
der Mietspiegelerstellung erhoben wurden. Dazu wurden Mieterhaushalte zufällig ausgewählt
und per Post anhand eines standardisierten Fragebogens schriftlich befragt, mit der
Möglichkeit sich alternativ per Online-Erhebung im Internet zu beteiligen. Der Mietspiegel
wurde nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen mit Hilfe der Regressionsmethode
errechnet. Für jede der beteiligten Kommunen wurde ein eigener Mietspiegel erstellt.
Die Befragung und die Auswertung der erhobenen Daten wurden durch das EMA-Institut für
empirische Marktanalysen, Regensburg, durchgeführt. Der Mietspiegel wurde nach
anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen ebenfalls vom EMA-Institut aufgestellt.
Der
Mietspiegel
2026
wurde
per
Anwendung
des
Verbraucherpreisindex
für
Gesamtdeutschland an die aktuelle Marktentwicklung angepasst. Die Fortschreibung 2026
wurde ebenfalls durch das EMA-Institut für empirische Marktanalysen erarbeitet.
Der Mietspiegel ist gemäß Beschluss des Gemeinderates als qualifizierter Mietspiegel im
Sinne des §558d BGB anerkannt. Er tritt am 1. August 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli
2028.
2.2 Funktion des Mietspiegels
Der Mietspiegel ist gemäß § 558c BGB eine Übersicht über die in einer Gemeinde gezahlten
Mieten für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung,
Beschaffenheit und Lage (= ortsübliche Vergleichsmiete). Die ortsübliche Vergleichsmiete
setzt sich – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - aus Mieten zusammen, die in den
letzten sechs Jahren neu vereinbart oder, von Betriebskostenerhöhungen abgesehen,
geändert worden sind.
Der Mietspiegel liefert Informationen über ortsübliche Vergleichsmieten verschiedener
Wohnungskategorien. Er trägt dazu bei, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen
Wohnungsbestand transparent zu machen, um Streitigkeiten zwischen Mietvertragsparteien
zu vermeiden, Kosten der Beschaffung von Informationen über Vergleichsmieten im Einzelfall
zu verringern und den Gerichten die Entscheidung in Streitfällen zu erleichtern. Der
Mietspiegel dient ferner der Begründung eines Erhöhungsverlangens zur Anpassung an die
ortsübliche Vergleichsmiete und der Überprüfung der Angemessenheit gezahlter Mieten.
2.3 Anwendungsbereich des Mietspiegels
Dieser Mietspiegel gilt nur für nicht preisgebundenen Wohnraum im Wohnflächenbereich
zwischen 25 m² und 160 m². Aufgrund rechtlicher Bestimmungen fallen nicht in den
Anwendungsbereich des Mietspiegels:
•
Selbstgenutztes Eigentum;
•
Wohnraum, der mietfrei oder verbilligt überlassen wird (z.B. Dienst- oder
Werkswohnung, Wohnung gehört Verwandten);

5
•
Preisgebundene Wohnungen, die an gesetzliche Höchstbeträge gebunden
sind (z.B. Sozialwohnungen mit Wohnberechtigungsnachweis);
•
Wohnraum, der gewerblich genutzt oder nur zu vorübergehendem Gebrauch
vermietet wird (z.B. max. 3 Monate pro Mieter, z.B. Ferienwohnung);
•
Wohnraum in Wohnheimen, sozialen Einrichtungen oder Sammelunterkünften
(z.B. Studenten-, Alten-, Pflegewohnheim, vorläufige Unterbringung/An-
schlussunterbringung
(Geflüchtete),
Behinderteneinrichtung,
„Betreutes
Wohnen“, soziale Wohngruppe);
•
Wohnungen, die überwiegend möbliert vermietet sind (Einbauküche,
Einbauschränke, einzelne Möbelstücke zählen nicht als Möblierung);
•
Einzelzimmer, das Teil der vom Vermieter bewohnten Wohnung ist, oder um
eine nicht abgeschlossene Wohnung (keine eigene Wohnungstüre).
2.4 Mietbegriff
Bei den im Mietspiegel ausgewiesenen Mietpreisen handelt es sich um die Netto-Kaltmiete
in Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Darunter versteht man den Mietpreis ohne sämtliche
Betriebskosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung. Nicht enthalten sein dürfen somit:
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer), Kosten der Wasserversorgung
und Entwässerung, der zentralen Heizung und Warmwasserversorgung, des Aufzugs, der
Straßenreinigung, der Müllabfuhr, des Hausmeisters, der Hausreinigung und der
Gartenpflege, der Hausbeleuchtung, der Schornsteinreinigung, der hausbezogenen
Versicherungen, der laufenden Kosten für Kabelfernsehen bzw. Gemeinschaftsantenne und
der sonstigen laufenden Betriebskosten.
Die Miete für eine Garage bzw. einen Stellplatz oder etwaige Möblierungs- und
Untermietzuschläge sind in der Nettomiete nicht enthalten, ebenso nicht evtl. Anteile für
Schönheitsreparaturen.
Mietverträge sind in der Praxis unterschiedlich gestaltet. Sind Betriebskosten in der
Mietzahlung enthalten (= Brutto-/Inklusivmiete oder Teilinklusivmiete), muss der geleistete
Mietbetrag vor der Anwendung des Mietspiegels um die entsprechend enthaltenen
Betriebskosten bereinigt werden.
2.5 Mieterhöhung nach dem Mietrecht
Nach den mietrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der
Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen, wenn
•
die bisherige Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit
mindestens 15 Monaten unverändert ist (Erhöhungen aufgrund von Modernisierungen
sowie von Betriebskostenerhöhungen sind hierbei ohne Bedeutung),
•
die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt, und
•
die Miete sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent
erhöht.
Der Vermieter muss das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter gegenüber schriftlich geltend
machen und begründen. Als Begründungsmittel gesetzlich anerkannt sind Gutachten eines
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die Benennung der Mietpreise von
mindestens drei Vergleichswohnungen oder von Mietdatenbanken und von Mietspiegeln.

6
Ein qualifizierter Mietspiegel gemäß §558d BGB ist nach anerkannten wissenschaftlichen
Grundsätzen erstellt, von der Gemeinde oder den Interessenvertretern von Vermietern und
Mietern anerkannt, wird nach zwei Jahren durch Stichprobe oder Preisindex fortgeschrieben
und alle vier Jahre neu erstellt. Der qualifizierte Mietspiegel gilt als vorrangiges Begründungs-
mittel im Mieterhöhungsverfahren. Zwar kann der Vermieter, auch wenn ein qualifizierter
Mietspiegel vorliegt, der Angaben für die betreffende Wohnung enthält, weiterhin ein anderes
der angeführten Begründungsmittel wählen. In diesem Fall muss er dennoch auf die
Ergebnisse des qualifizierten Mietspiegels im Erhöhungsschreiben hinweisen.
Bei Neuvermietungen kann die Miete unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
hinsichtlich Mietpreisüberhöhung und Mietwucher frei vereinbart werden. Der Mietspiegel kann
dabei als Orientierungshilfe dienen.

7
3 Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine konkrete Wohnung erfolgt über 3
Tabellen:
1. In Tabelle 1 wird das durchschnittliche Mietniveau (= Basis-Nettomiete) nur in Abhängig-
keit von Wohnfläche und Baujahr, den beiden wichtigsten Einflussfaktoren auf den
Mietpreis, bestimmt.
2. In Tabelle 2 werden prozentuale Zu- und Abschläge auf das durchschnittliche Mietniveau
aufgrund von Ausstattungs-, Beschaffenheits-, Wohnlage- und sonstigen Besonderheiten
für eine Wohnung ermittelt.
3. In Tabelle 3 werden die Ergebnisse aus den Tabellen 1 und 2 zusammengeführt, um die
ortsübliche Vergleichsmiete zu berechnen.
3.1 Schritt 1: Ermittlung des durchschnittlichen Mietniveaus nach Woh-
nungsgröße
Tabelle 1 bildet die Basis des Mietspiegels. Sie gibt das durchschnittliche Mietniveau (= Basis-
Nettomiete) für Wohnraum nach bestimmten Wohnflächen- und Baujahresklassen in Euro pro
m2 und Monat wieder. Dieses durchschnittliche Mietniveau gilt für Standardwohnungen mit
zentraler Beheizung/Warmwasserversorgung und durchschnittlicher Wohnungs-/Gebäude-
ausstattung in nicht modernisierten Mehrfamilienhäusern in normaler Wohnlage.
Bei der Berechnung der Wohnfläche sind folgende Grundsätze zu beachten: Dachgeschoss-
flächen mit einer lichten Höhe von mind. ein Meter und weniger als zwei Metern werden zur
Hälfte berücksichtigt; nicht berücksichtigt werden Flächen mit einer lichten Höhe von weniger
als ein Meter. Die Flächen von Balkonen, Loggien etc. werden nach § 2 Abs. 2 Zi. 2
Wohnflächenverordnung in der Regel mit einem Viertel und bei hohem Nutzwert maximal bis
zur Hälfte als Wohnfläche berücksichtigt.
Grundsätzlich ist die Wohnung in diejenige Baualtersklasse einzuordnen, in der das Gebäude
fertig erstellt bzw. die Wohnung bezugsfertig wurde. Wenn durch An-/Ausbau nachträglich
neuer Wohnraum geschaffen wurde, ist die Baualtersklasse zu verwenden, in der die
Baumaßnahme erfolgte (Jahr der Fertigstellung). Bauliche Maßnahmen, die Wohnraum in
einen neueren Zustand versetzen, bleiben in Tabelle 1 unberücksichtigt und werden über
Zuschläge in der Tabelle 2 erfasst.
Anwendungsanleitung für Tabelle 1:
1. Ordnen Sie Ihre Wohnung zunächst nach der Wohnfläche in die zutreffende Zeile ein.
2. Suchen Sie anschließend in der Kopfzeile das Baujahr, in dem da