Michael Beßler, Mitteilung über die Einstellung und Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen, Amselweg 7, 06446 Seeland OT Gatersleben; Fristen laufen nach Bekanntmachung.
Öffentliche_Zustellung_20260731_oez_51-206-0062-08
SLK-06-06-1523; 2024-09-26 Salzlandkreis
Der Landrat
Benachrichtigung über eine Öffentliche Zustellung gem. § 10 des Verwaltungszu- stellungsgesetzes (VwZG) in Verbindung mit § 1 des Verwaltungszustellungsgeset- zes des Landes Sachsen-Anhalt (VwZG-LSA)
Datum und Art der Bekanntmachung der öffentlichen Benachrichtigung: Datum (Wird von StS 06 ausgefüllt!) 31.07.2026 Art Auf der Internetseite des Salzlandkreises.
Salzlandkreis | Öffentliche Zustellungen
Veröffentlichende Behörde: konkrete Bezeichnung der Organisationseinheit Salzlandkreis FD 22.6 Jugend und Familie, Unterhaltsvorschuss
Name und letzte bekannte Anschrift der Zustellungsadressatin/des Zustellungsadressaten: Herr Vorname und Name Michael Beßler Straße und Hausnummer Amselweg 7 PLZ Ort 06446 Seeland OT Gatersleben
Datum und Aktenzeichen des Dokuments (welches öffentlich zugestellt werden soll): Datum 31.07.2026 Aktenzeichen 51/206/0062/08
Bezeichnung des Dokuments (Betreff des Dokuments): Mitteilung über die Einstellung und Rückforderung von Unterhaltsvorschussleisungen ge. § 7 UVG
Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann: konkrete Bezeichnung der Organisationseinheit Salzlandkreis FD 22.6 Jugend und Familie, Sachgebiet Unterhaltsvorschuss Ansprechpartner Frau Neuhaus Standort Bernburg, Haus 2 Zimmernummer 318 Telefonnummer 03471 684-1746 E-Mail sneuhaus@kreis-slk.de Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Friedensallee 25, 06406 Bernburg (Saale) Allgemeine Sprechzeiten Montag 09:00 – 12:00 Uhr nach Terminvereinbarung Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr Freitag 09:00 – 12:00 Uhr nach Terminvereinbarung
SLK-06-06-1523; 2024-09-26
Der Zustellungsadressatin/Der Zustelladressat hat die Möglichkeit, das Dokument nach vorherigen Ter- minvereinbarung abzuholen und kann mit der bearbeitenden Behörde in Verbindung treten. Zur Aushändi- gung des Schriftstückes ist eine Identifikation durch ein gültiges Personaldokument notwendig.
Grund für die öffentliche Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 VwZG: Die postalische Zustellung an den Schuldner ist nicht möglich. Der gegenwärtige Aufenthaltsort ist unbekannt. Eine Zustellung an einen Vertreter ist nicht möglich.
Hinweis zu Rechtsfolgen der öffentlichen Zustellung: Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wo- chen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung können Fristen (z. B. Rechtsbehelfsfrist) in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.
gez.: Neuhaus
FD 22.6 Unterhaltsvorschuss