---
title: "MBWFK Schleswig-Holstein ändert Berufsfachschulverordnung; Zwei- und dreijährige Bildungsgänge in Sozialpädagogik"
sdDatePublished: "2026-07-31T17:22:00Z"
source: "https://transparenz.schleswig-holstein.de/dataset/2db62bee-a869-404a-b240-fae0438d906b/resource/5d1a46e4-355a-413e-813e-146a5ed7cd50/download/nbl_04_2026_barr.pdf"
topics:
  - name: "education policy"
    identifier: "medtop:20001338"
  - name: "vocational education"
    identifier: "medtop:20001216"
  - name: "school"
    identifier: "medtop:20000400"
  - name: "language"
    identifier: "medtop:20000042"
locations:
  - "Kiel"
  - "Schleswig-Holstein"
  - "Nordfriesland"
  - "Helgoland"
---


MBWFK Schleswig-Holstein ändert Berufsfachschulverordnung; Zwei- und dreijährige Bildungsgänge in Sozialpädagogik

Nachrichtenblatt 04-2026

NACHRICHTENBLATT
C 5088 A
Ausgabe Nr. 04/2026
– Schule –
 Kiel, den 30. Juli 2026
 ISSN 2365-1466

70
NBl. MBWFK Schl.-H. 2025
Nachrichtenblatt des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur als besondere Ausgabe
des Amtsblatts für Schleswig-Holstein
ISSN 2365 1466
Ausgabe Nr. 04/2026 – Schule –
Herausgeber und Verleger
 Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des
Landes Schleswig-Holstein
Pressestelle, Brunswiker Straße 16-22, 24105 Kiel, Telefon: 0431 988-5806
 E-Mail: nachrichtenblatt@bimi.landsh.de, Redaktion: Ruth Karow
Inhalt
Schulverwaltung
71
Änderung der Berufsfachschulverordnung
vom 22. Mai 2026
Folgende Texte wurden auf der Internetseite des MBWFK online veröffentlicht:
	• Friesisch an Schulen im Kreis Nordfriesland und auf Helgoland
https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/S/schulrecht/Downloads/Erlasse/Down­
loads/Friesisch_01_08.pdf?__blob=publicationFile&v=1

SCHULVERWALTUNG
NBl. MBWFK Schl.-H. 2026
71
Änderung der Berufsfachschulverordnung
vom 22. Mai 2026
Artikel 1
Änderung der Berufsfachschulverordnung
Die Berufsfachschulverordnung vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 212), zuletzt ge­
ändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 03. Februar 2023 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 36),
wird wie folgt geändert:
1.	Die Eingangsformel erhält die folgende Fassung:
„Aufgrund der §§ 4 a Absatz 3, 16 Absatz 4 und 126 Absatz 2 des Schulgesetzes
(SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 29. Januar 2025 (GVOBl. 2025 Nr. 17), verordnet das Ministerium für
Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:“
2.	In § 1 Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„In der Fachrichtung Sozialpädagogik nach Nummer 16 werden ein zweijähriger und ein
dreijähriger Bildungsgang eingerichtet.“
3.	§ 2 wird wie folgt geändert:
a)	In Absatz 1 werden in Satz 3 die Worte „In die Oberstufe“ durch „In das zweite Schul­
leistungsjahr (Oberstufe)“ ersetzt.
b)	Absatz 2 wird gestrichen.
c)	Absatz 3 wird zu Absatz 2 und erhält die folgende Fassung:
„(3) Aufnahmevoraussetzung für die Berufsfachschule nach § 1 Absatz 3 ist
1.	für die Fachrichtung Ernährung und Versorgung sowie für die Fachrichtung Sozial­
wesen, die den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses ermöglichen, der Erste all­
gemeinbildende Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss,
2.	für die Fachrichtung Sozialpädagogik im dreijährigen Bildungsgang, der den Erwerb
des mittleren Schulabschlusses ermöglicht, der Erste allgemeinbildende Schulab­
schluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss,
3.	im Übrigen der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulab­
schluss oder die Versetzung in die Oberstufe des achtjährigen gymnasialen Bil­
dungsganges. In der Fachrichtung Sozialpädagogik werden Schülerinnen und
Schüler mit einem Mittleren Schulabschluss oder einem diesem gleichwertigen
Schulabschluss in den zweijährigen Bildungsgang aufgenommen.“
d)	Es wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) In das zweite Schulleistungsjahr (Mittelstufe) des dreijährigen Bildungsganges der
Fachrichtung Sozialpädagogik erfolgt eine Versetzung, wenn die Unterstufe mit einem
Notendurchschnitt von mindestens 3,5 und nicht mehr als einer mangelhaften und kei­
ner ungenügenden Note abgeschlossen wird sowie im Lernfeld „Grundlagen des Be­
rufsfeldes“ und für die Praxiszeiten mindestens eine ausreichende Note erreicht wurde.
Werden diese Anforderungen nicht erreicht, dann ist die Schülerin oder der Schüler zu
entlassen. Eine Wiederholung der Unterstufe ist nur ausnahmsweise durch Beschluss
der Klassenkonferenz einmal möglich, wenn diese zu der Auffassung gelangt, dass die
Schülerin oder der Schüler durch außerhalb der Schule liegende, besondere Umstände
in ihrer oder seiner Lernentwicklung beeinträchtigt gewesen ist und von ihr oder ihm er­
wartet werden kann, am Ende des Wiederholungsjahres die Voraussetzungen des Sat­
zes 1 zu erreichen; der Beschluss der Klassenkonferenz ist im Zeugnis zu vermerken.“

SCHULVERWALTUNG
72
NBl. MBWFK Schl.-H. 2026
d)	Absatz 5 erhält die folgende Fassung:
„(5) Die Bewerberinnen und Bewerber für die Fachrichtungen Sozialpädagogik und Sozi­
alwesen haben ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30a
Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Nummer 2
SchulG, vorzulegen, welches nicht älter als drei Monate ist. Wird aus dem Führungs­
zeugnis ersichtlich, dass sie für die angestrebte Ausbildung nicht geeignet sind, ist die
Aufnahme abzulehnen. Zusätzlich ist von ihnen eine Impfdokumentation oder ein ärztli­
ches Zeugnis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ein ärztliches
Zeugnis über eine bestehende Immunität gegen Masern oder dass sie aufgrund einer
medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, vorzulegen. Wird dieser
Nachweis nicht erbracht, ist die Aufnahme abzulehnen. Im Verlauf des Bildungsganges
und vor Eintritt in das erste Praktikum ist bei Bewerberinnen und Bewerbern für die
Fachrichtungen Sozialpädagogik, Sozialwesen, Ernährung und Versorgung sowie Gast­
ronomie eine Belehrung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Infektionsschutzgesetz
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist, vorzunehmen.“
e)	Absatz 6 wird zu Absatz 9
f) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Berufsfachschule nach § 1 Absatz 3 umfasst zwei Schulleistungsjahre. Abwei­
chend hiervon umfasst die Fachrichtung Sozialpädagogik drei Schulleistungsjahre, so­
fern eine Aufnahme mit einem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder ein die­
sem gleichwertigen Schulabschluss erfolgt. In der Fachrichtung Sport umfasst die Be­
rufsfachschule bei Hinzunahme eines Schwerpunktes drei Schulleistungsjahre. Bei
Teilzeitunterricht verlängert sich der Schulbesuch entsprechend. In der Fachrichtung
Sozialwesen gibt es einen zweijährigen Bildungsgang mit der Eingangsvoraussetzung
Erster allgemeinbildender Schulabschluss und einen zweijährigen Bildungsgang mit
der Eingangsvoraussetzung Mittlerer Schulabschluss.“
g)	Es werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
„(7) Schülerinnen und Schülern ohne Mittleren Schulabschluss, die in fachrichtungs­
übergreifenden Fächern Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau erhalten, wird
ein Notenausgleich analog zu § 4 Absatz 3 Nummer 5 Zeugnisverordnung vom
18. Juni 2018 gewährt.
(8) Die Wiederholung des einjährigen Bildungsganges nach Absatz 1 ist durch Be­
schluss der Klassenkonferenz einmal möglich, wenn diese zu der Auffassung gelangt,
dass die Schülerin oder der Schüler durch außerhalb der Schule liegende, besondere
Umstände in ihrer oder seiner Lernentwicklung beeinträchtigt gewesen ist und von ihr
oder ihm erwartet werden kann, am Ende des Wiederholungsjahres die Voraussetzun­
gen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 für eine Aufnahme in die Oberstufe des zwei­
jährigen Bildungsganges zu erreichen; der Beschluss der Klassenkonferenz ist im
Zeugnis zu vermerken. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen in
mehr als zwei Fächern „mangelhaft“ oder in mehr als einem Fach „ungenügend“ sind.
Als Wiederholung gilt auch ein Wechsel der Fachrichtung oder des Schwerpunktes.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 01.06.2026 in Kraft.
Kiel, den 22. Mai 2026
Dr. Dorit Stenke
Ministerin für Allgemeine und berufliche Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein