Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen zur Förderung regionaler Kooperationen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021-2027; Ermessensbasierte Vergabe, kein Rechtsanspruch

Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalen Kooperationen

Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalen Kooperationen Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 27. Juli 2026 – IV 638 15990/2026 Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus und dem Finanzministerium wird folgende Richtlinie erlassen: Präambel Die Landesregierung Schleswig-Holstein setzt bei ihren wirtschaftspolitischen Fördermaßnahmen auf Investitionen in Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung, um die wirtschaftliche Entwicklung Schleswig-Holsteins weiter voranzubringen. Flankiert wird dies durch die Förderung einer leistungsfähigen und modernen Infrastruktur als Grundvoraussetzung für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort. Die Förderung der Unterstützung von Entwicklungsprozessen von Regionen und regionalen Kooperationen wird im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021­ 2027 (LPW 2021) durchgeführt.

  1. Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage 1.1 Ziel der Förderung nach dieser Richtlinie ist die Stärkung der regionalen Wirtschaftsentwicklung. Die Förderung erfolgt dabei mit Mitteln der GRW und des Landes. 1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen für Regionale Kooperationen insbesondere nach Maßgabe:

dieser Richtlinie i.V.m. den Auswahl- und Fördergrundsätzen und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft 2021­ 2027 (AFG LPW 2021),

der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO),

der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), des Subventionsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landessubventionsgesetz - LSubvG), des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG),

des Haushaltsgesetzes

des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW). Maßgeblich sind die Regelungen in der jeweils geltenden Fassung. 1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Einvernehmen mit dem

für Landesplanung zuständigen Ministerium sowie dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium. Für die Auswahl werden insbesondere die zu erwartenden strukturpolitischen Effekte herangezogen. 2. Gegenstand der Förderung Im Rahmen dieser Richtlinie werden kreisübergreifende Regionale Kooperationen im Wege der Förderung der Erstellung sowie der Umsetzung von regionalen Entwicklungskonzepten unterstützt. Gleiches gilt für die Beteiligung und Kooperation kreisfreier Städte. 2.1 Erstellung regionaler Entwicklungskonzepte (1) Wirtschaftsräumlich zusammenhängende Regionen mit ähnlichen Entwicklungspotenzialen können ihren Entwicklungsanstrengungen ein abgestimmtes Entwicklungskonzept zugrunde legen. Strukturschwache Regionen können – sofern die Voraussetzungen vorliegen – aus GRW gefördert werden. Dieses Entwicklungskonzept soll einen Beitrag zur Erreichung der Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur erwarten lassen und die Grundlage bilden, um regionale Entwicklungsprozesse zu beschleunigen, umzusetzende Maßnahmen aufeinander abzustimmen und regionale Beschäftigungs- und Wachstumspotentiale zu mobilisieren. Gefördert werden kann die Erstellung regionaler Entwicklungskonzepte, die unter Beteiligung regionaler Akteure (beispielsweise Unternehmen, Kreditinstitute, Kommunen, Verbände) erarbeitet werden und mindestens folgende Bestandteile enthalten: − Eine regionalwirtschaftliche Analyse unter anderem mit Stärken, Anforderungen und Herausforderungen sowie Entwicklungspotenzialen der Region, − Art und Umfang der zukünftigen Zusammenarbeit der regionalpolitisch relevanten Akteure in der Region, − Entwicklungsziele und Handlungsfelder für die Region, − Maßnahmen zur Zielerreichung, − Kriterien für eine Erfolgskontrolle. (2) Die Träger der Maßnahme (vorrangig Gebietskörperschaften oder Wirtschaftsförderungseinrichtungen) beauftragen einen Dritten mit der Erstellung des Konzeptes. (3) Im Rahmen der Erarbeitung des regionalen Entwicklungskonzepts sollen regionalwirtschaftlich bedeutsame Vorhaben identifiziert und können Netzwerke und Kooperationen auf- und ausgebaut werden. Um Synergien und Kohärenz zu erreichen, sind relevante Fachinitiativen und kommunale Konzepte sowie weitere bestehende Fördermaßnahmen zu beachten. Ansatzpunkte für eine Stärkung der regions-, landes- und bzw. oder grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sind ­ soweit möglich - auch zu berücksichtigen. (4) Förderfähig sind Sachmittelausgaben, sofern diese für die Erstellung des regionalen Entwicklungskonzeptes sowie die Vernetzung und die Koordinierung der Akteure erforderlich sind. Darunter sind insbesondere Ausgaben zu verstehen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Projektdurchführung stehen, wie Anschaffungen, Dienstleistungen oder Aufträge an Dritte (z. B. Rechtsberatung oder Ausgaben für die Durchführung von Netzwerktreffen, Machbarkeitsstudien).

(5) Die Erarbeitung eines regionalen Entwicklungskonzeptes ist über eine Laufzeit von maximal zwei Jahren möglich. (6) Die Erstellung eines regionalen Entwicklungskonzepts kann mit bis zu 75 Prozent der Kosten gefördert werden, wobei die Förderung einen Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten darf. 2.2 Umsetzung regionaler Entwicklungskonzepte über ein eigenes Budget (1) Auf der Grundlage dieser Richtlinie kann die Umsetzung regionaler Entwicklungskonzepte im Sinne der Nummer 2.1 einmalig über ein eigenes Budget gefördert werden. Strukturschwache Regionen gemäß Ziffer 2.1 Abs. 1 Satz 2 können aus GRW-Mitteln gefördert werden . (2) Förderfähig sind insbesondere regionalwirtschaftliche Vorhaben in folgenden Bereichen: − Verbesserung regionaler Zusammenarbeit, − Mobilisierung und Stärkung von Wachstumspotenzialen und regionalen Entwicklungsprozessen, − Verbesserung der regionalen Fachkräftesituation, − Regionalmarketing in Anbindung an die Landesdachmarke/das SH- Standortmarketing (3) Träger der Maßnahme sollen vorrangig Gebietskörperschaften oder Wirtschaftsförderungseinrichtungen sein, die sich privater Dienstleistungserbringer bedienen können. (4) Förderfähige Kosten sind: a) Ausgaben für die im Entwicklungskonzept vorgesehenen Maßnahmen und von weiteren identifizierten Maßnahmen, die zur Erreichung der im Entwicklungskonzept festgelegten Ziele beitragen können, b) Ausgaben für alle im Zusammenhang mit der Realisierung der Umsetzungsprojekte anfallenden Sachmittel einschließlich Kosten für die Erarbeitung von Machbarkeitsstudien und der Anpassung des Entwicklungskonzeptes, c) Ausgaben für Personal des Trägers, wobei lediglich Kosten für zusätzliches Personal im Zusammenhang mit der Umsetzung des Entwicklungskonzeptes (bspw. von Regionalmanagern) förderfähig sind. Darüberhinaus gelten die Regeln zur Förderfähigkeit gemäß Ziffer 4.1. dieser Richtlinie (5) Der Umsetzungszeitraum ist auf maximal drei Jahre begrenzt. (6)). Die Umsetzung eines regionalen Entwicklungskonzepts kann mit bis zu 75 Prozent der Kosten gefördert werden, wobei die Förderung einen Betrag von 500.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten darf.

  1. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger 3.1 Zuwendungsempfänger/-innen können sein: – Gemeinden und Kreise, – juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist, – juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind (z.B. Industrie- und Handelskammern). 3.2 Begünstigte sind in vollem Umfang für die förderrechtskonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haften dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.

Art und Umfang der Zuwendung Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. 4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Es sind die Regelungen hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben in Anhang I der AFG LPW 2021 zu beachten. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer 2.2 werden wie folgt berechnet: Personalkosten als Pauschale Die Personalkosten werden gemäß Anhang 1 Ziffer 1.4 der AFG LPW 2021 als Kosten je Einheit pauschal berechnet. Das geltend gemachte Mengengerüst (geleistete Arbeitsstunden) ist für ausschließlich oder zu einem festen Anteil ihrer Arbeitszeit im geförderten Vorhaben tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über ein vom Arbeitgeber ausgestelltes Dokument nachzuweisen, in dem der feste Prozentsatz der pro Monat für das Vorhaben geleisteten Arbeitszeit angegeben ist. Für zeitweise bzw. in schwankendem Umfang im geförderten Vorhaben tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Stundennachweise zu führen und zum